Der Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat der EU-Kommission Eckpunkte für ein nationales Regelungsvorhaben zum Schutz aus Deutschland ausgeführter Tiere zur Kontrolle vorgelegt.
Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir sagt dazu: "Transporte in Drittstaaten sollen nur stattfinden, wenn der Schutz der Tiere mindestens mit dem Standard innerhalb der EU vergleichbar ist. Ich schlage Brüssel vor, den Export lebender Tiere aus Deutschland an eine Vereinbarung zu binden, in der sich unsere Handelspartner zur Einhaltung klar definierter Tierschutzstandards verpflichten."
Özdemir kritisiert, dass die Novelle der EU-Tiertransportverordnung weiterhin auf sich warten lässt. Daher sei ein nationaler Vorstoß in Deutschland notwendig.
Ziel- und Transitländer sollen sich an Vorgaben halten
Für die die Ausfuhr lebender Tiere in Drittländer an das Bestehen einer bilateralen (oder multilateralen) Vereinbarung zwischen den Drittländern (Ziel- sowie Transitländern) und Deutschland knüpft. In dieser Vereinbarung verpflichtet sich das jeweilige Drittland zur Einhaltung bestimmter Tierschutzstandards. Die Regelung soll auf Gesetzesebene erfolgen. Sie soll als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt formuliert werden, der an das Zustandekommen und die Einhaltung der Vereinbarung anknüpft.
Der Abschluss einer Vereinbarung soll an folgende Zusicherungen geknüpft werden:
Geltung verbindlicher Mindest-Tierschutzstandards im jeweiligen Drittland durch rechtliche Verankerung. (siehe unten)
Vorhandensein wirksamer staatlicher Überwachungsmechanismen.
Geltung der Tierschutzstandards, sobald sich die Tiere auf dem Hoheitsgebiet des Drittlandes befinden.
Ermöglichung von Tierschutzaudits deutscher Delegationen oder beauftragter Dritter (z. B. Zertifizierungsstellen) im Drittland und
Festsetzung von Rechtsfolgen bei Verstößen (z. B. Pausieren der Ausfuhren bis zur Behebung der festgestellten Mängel).
Umfangreiche Standards gefordert
Das Ministerium will den Export von deutschen Tieren ermöglichen, wenn folgende Standards in den Ländern eingehalten werden:
Einrichtung tierschutzkonformer Grenzverfahren bei der Einfuhr von Tieren (u. a. Priorisierung von Tiertransporten, Vorhalten von Unterbringungs- und Versorgungsmöglichkeiten im Falle unvorhergesehener Ereignisse).
Gewährleistung tierschutzkonformer Aufenthalte der Tiere an Versorgungsstationen (u. a. Anforderung an Mindestausstattung und die Versorgung der Tiere).
Verbot des tierschutzwidrigen Umgangs mit Tieren nach ihrer Ankunft im Drittland (z. B. Schlagen, Treten, Druck ausüben auf empfindliche Körperstellen, Verdrehen des Schwanzes, unzulässige Anwendung von Elektro-Treibern, Zusammenbinden der Beine, Hochziehen an den Beinen).
Tierschutzstandards bezüglich des Haltens von Tieren (u. a. hinsichtlich Komfort-, Futter- und Wasseraufnahme- sowie Sozialverhalten der Tiere, Sorgfaltspflichten sowie Kenntnisse und Fähigkeiten der Tierhalter/-innen zur Gesunderhaltung der Tiere).
Verbot tierschutzwidriger Praktiken im Rahmen der Ruhigstellung von Tieren zur Schlachtung oder Tötung (z.B. Tiere bei Bewusstsein zu Fall zu bringen).
Sicherstellung tierschutzkonformer Methoden bei der Tötung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten (u.a. Setzen tierschutzkonformer Entblutungsschnitte, Mindestanforderungen an die verwendeten Anlagen und Geräte).
Sicherstellung tierschutzkonformer Verfahren zur Nottötung (u. a. Ergreifen unverzüglicher Maßnahmen, um Tiere von Leiden zu erlösen, kein Ziehen gehunfähiger Tiere über den Boden bzw. kein Hochziehen an Seilen/Ketten).