Dieser Beitrag ist zuerst erschienen im "Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben".
Die Auswahl der Betriebe für Veterinärkontrollen findet in der Regel nicht zufällig statt. Ziel ist es dabei, Höfe mit „erhöhtem Risiko“ zu besuchen, erklärte Amtstierärztin Dr. Kerstin Rosenau vom Landkreis Emsland. Aufsehen erregen in ihren Augen Betriebe mit
hohen Tierverlusten, die Infos entnehmen die Veterinäre der HIT-Datenbank;
auffälligen Meldungen von Schlachthöfen oder Transporteuren,
hohem Antibiotikaeinsatz.
Allerdings könne es auch sein, dass Landwirte zufällig in Kontrollen geraten, beispielsweise über die Konditionalität. Hier müssen die Veterinäre die Vorgaben des Ministeriums befolgen.
Das fällt im Stall auf
Amtskontrollen sollen unangekündigt stattfinden. „Das ist keine Schikane unsererseits“, erklärte Dr. Rosenau. Außerdem ist es Ziel, alle Tiere im Stall sowie auf der Weide zu sehen. Auch die Einsicht aller Dokumente gehöre zum Standard (siehe Kasten „Das ist die Rechtsgrundlage"). Foto- und Videoaufnahmen sind dabei ein normales und adäquates Mittel, sagte die Veterinärin zu den anwesenden Landwirten beim Milchforum in Meppen.
Das ist die Rechtsgrundlage
Zu den Rechtsgrundlagen von amtlichen Kontrollen gehören Tierschutz, Konditionalität und Tierarzneimittelgesetz (TAMG).
Tierschutz: Veterinären ist es gestattet, jederzeit auf einen Hof zu kommen und Tiere zu untersuchen. Dieses dürfen sie auch mit Fotos dokumentieren. „Der Tierhalter muss mitmachen“, erklärte Amtsveterinärin Dr. Kerstin Rosenau. Grundlagen sind neben dem Tierschutzgesetz, die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sowie in Niedersachsen die Tierschutzleitlinie für Mastrinder und die für Milchkühe.
Konditionalität: Vorgaben vom Ministerium.
Tierarzneimittel: Grundlage ist das TAMG und die Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung sowie die Vorgaben zur Antibiotikaminimierung.
Aus ihrer Erfahrung berichtete sie, was ihr teilweise auf Rinder haltenden Betrieben begegnet und was zu Problemen führt.
Kranke Tiere: Diese müssen rechtzeitig behandelt und in eine Krankenbucht verbracht werden. „Das Problem ist nicht, dass Tiere krank werden – aber Sie als Tierhalter müssen tätig werden.“ Bei Bedarf also den Tierarzt verständigen. Außerdem gehört in eine Krankenbucht ausreichend Stroh.
Lahmheiten: Sie werden in Kuhherden teilweise zum Bestandsproblem. Ursächlich sind immer wieder Schwachstellen bei der Hygiene auf den Laufflächen. Als Beispiel nannte Dr. Rosenau planbefestigten Boden mit zu viel Kot und Urin.
Gummiringe: Bei Mastrindern tauchen immer mal wieder Gummiringe auf. „Der Einsatz ist verboten!“
Überbelegung: Pro Kuh ist ein Liege- sowie Fressplatz vorgeschrieben. Ausnahmen gibt es bei der Vorratsfütterung. Kälber, die schwerer als 220 kg sind, brauchen mindestens 1,8 m2 Platz/Tier. Endmastbullen müssen in Niedersachsen 3,5 m2/Tier haben. „Bei deutlicher Überbelegung fordern wir auch mal einen Abgleich mit der Baugenehmigung.“
Wasser: Bei Kälbern ist ab dem 14. Lebenstag eine Wasserversorgung vorgeschrieben.
Liegefläche: Kälbern muss seit 2024 eine weiche oder elastisch verformbare Liegefläche zur Verfügung stehen. Dazu zählen Stroh oder Spaltenboden mit Gummiauflage.
All das seien Punkte, die relativ einfach auf Betrieben umzusetzen sind. Die Veterinärin versuchte die Landwirte für diese Themen zu sensibilisieren. Viele anwesende Milchviehhalter betonten ebenfalls, dass jedes schlechte Bild aus dem Stall das Image des gesamten Berufsstandes gefährde und nicht vorkommen dürfe. Dr. Rosenau rief deshalb dazu auf, auch beim Nachbarn etwas zu sagen, wenn dort Probleme im Stall auffallen.
Umgang mit Arzneimitteln
Doch Veterinäre kontrollieren nicht nur die Tierhaltung. Ein wichtiger Punkt ist auch die Arzneimittel-Dokumentation. Dazu gehören unter anderem Aufzeichnungen zu der verabreichten Menge, Datum der Anwendung, Name der Person, die das Mittel verabreicht hat, Zahl und Identität der Tiere sowie die Belegnummer und Verschreibung. Außerdem müssen die Mittel vorschriftsmäßig gelagert und abgelaufene Mittel vernichtet werden.
Grundsätzlich gilt, dass eine Tierschutzkontrolle nicht per se kostenpflichtig ist, erklärte Dr. Rosenau. Anders ist es aber bei der Kontrolle zur Antibiotikaminimierung sowie der Prüfung der Maßnahmepläne. Beides sei mit Kosten für die Landwirte verbunden.