Biobetriebe müssen ihren Rindern bzw. allen "Pflanzenfressern" ab 2025 Weidegang ermöglichen. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2018/848 (Öko-BasisVO). Zuvor mögliche Ausahmeregelungen durch fehlende arrondierte Flächen oder Dorflagen gelten nicht mehr.
Welche Grundvorraussetzungen Biobetriebe nun beim Weidegang erfüllen müssen, beschreibt das "Weidepapier" der Länderarbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau. Sowie ein dazugehöriges Dokument mit den wichtigsten Fragen zur Umsetzung.
Das Weidepapier finden Sie hier.
Die FAQ-Liste finden Sie hier.
BDM: Hauptproblem in Süddeutschland
Laut dem Bund Deutscher Milchviehhalter (BDM) betrifft die Weidepflicht ein Viertel der Biomilcherzeuger in Süddeutschland. „Infrastrukturelle Gründe wie das Fehlen von Weideflächen am Stall, stark befahrene Straßen, die bei Weideaustrieb gequert bzw. auf denen die Kühe zu Weideflächen getrieben werden müssten, machen einen Weidebetrieb für die betroffenen Betriebe in der geforderten vollumfänglichen Form schlicht unmöglich“, sagt BDM-Vorstand Manfred Gilch.
Laut Gilch werden die Biobetriebe während der laufenden KULAP-Vereinbarung 010 („Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb“) gezwungen, aus der Bioproduktion auszusteigen. Zudem hätten Bioanbauverbände ihren Mitgliedern, die vor dem 1. Dezember 2018 dem Bioanbauverband beigetreten sind, noch im vergangenen Jahr mitgeteilt, dass für sie eine bis zum 31. Dezember 2030 geltende Ausnahmeregelung von der Weidepflicht bestünde.
„Wir werden einen faktischen Rauswurf aus der laufenden KULAP-Vereinbarung 010 nicht einfach so hinnehmen, das ist ein Vertrauensbruch erster Güte“, betont Manfred Gilch.
Betriebe, die jahrzehntelang ihre Flächen ökologisch bewirtschaftet haben, aber das Pech einer ungünstigen Hoflage und Flächenverteilung haben, verlieren laut Gilch nicht nur den Bio-Milchpreisaufschlag. Sie verlieren auch ihre Öko-Flächenprämie, weil sie das Kriterium der Weidehaltung nicht vollständig einhalten können.