Bislang mussten Schweinehalter an die HIT-Datenbank nur aktuell die Tierzugänge und den Stichtagsbestand am 1. Januar melden. Seit 1. August kommt eine weitere Meldepflicht hinzu. Nun sind auch die Tierabgänge meldepflichtig. Die Meldung an die HIT-Datenbank muss innerhalb von sieben Tagen nach dem Verbringen erfolgen.
So funktioniert die Meldung:
- Die notwendige Eingabemaske finden Sie auf der Internetseite von HI-Tier unter "Eingabe Tierbewegungen".
- Hier müssen Sie zunächst Ihre eigene Betriebsnummer sowie die Bewegungsart eingeben, also ob es sich um einen Tierzugang oder -abgang handelt.
- Anschließend fragt das Programm nach dem Datum der Tierbewegung.
- Sofern mehrere Tierbewegungen vom selben Handelspartner am selben Tag erfolgen, können Sie außerdem eine laufende Nummer eingtragen bzw. automatisch vergeben lassen.
- Danach müssen Sie die Betriebsnummer des jeweils aufnehmenden bzw. abgebenden Betriebes eingeben.
- Abschließend ist noch die Anzahl der zu- bzw. abgegangenen Tiere einzutragen.
- Falls die Schweine unmittelbar in bzw. aus einem anderen Land bewegt werden, ist das Land laut Liste auszuwählen. Die Liste finden Sie in der Meldemaske direkt neben dem Eingabefeld „Staatenkenner“.
Weitere Informationen finden Sie direkt auf den Meldemasken hinter den gelben Frage- oder Schlüsselzeichen.
Hier können Sie eine ausführliche Anleitung herunterladen:
Verendete und notgetötete Tiere nicht meldepflichtig
Die Meldepflicht betrifft neben Schweinehaltern auch Viehhandelsunternehmen, Transporteure und Sammelstellen. Ziel ist, die Schweine innerhalb der Kette jederzeit zurückverfolgen zu können. Das soll die Seuchenvorsorge verbessern. Verendete oder notgetötete Schweine müssen daher nicht gemeldet werden. Rechtsgrundlagen sind die Umsetzung einer EU-Verordnung zu Tierseuchen aus dem Jahre 2016 (EU 2016/429) und die Viehverkehrsverordnung.