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Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft

TA-Luft: Öffnungsklausel für tiergerechte Haltungsverfahren

Bei der geplanten Novellierung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) sollen die Zielkonflikte zwischen Umwelt- und Tierschutz entschärft werden.

Lesezeit: 2 Minuten

Die Bundesregierung will bei der anstehenden Novellierung der „Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft“ (TA Luft) offenbar bei den Vorsorgeanforderungen für große, immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Tierhaltungsanlagen eine Öffnungsklausel für tiergerechte Haltungsverfahren einbauen. Auf diese Weise sollen die sich abzeichnenden Zielkonflikte zwischen dem Umwelt- und Tierschutz entschärft werden, teilte die Regierung jetzt in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP im Bundestag mit.

Die Öffnungsklausel soll den Genehmigungsbehörden ermöglichen, bei Haltungsverfahren, die dem Tierwohl dienen, von den allgemein gültigen Anforderungen abzuweichen, wenn deren Anwendung nicht möglich sei. Für qualitätsgesicherte Haltungsverfahren, die nachweislich das Tierwohl verbessern, will man eine Expertengruppe einberufen. Sie soll konkrete, vollzugsfähige Kriterien festlegen, um die Anforderungen an den Umweltschutz mit den Anforderungen an das Tierwohl möglichst in Übereinstimmung zu bringen.

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Noch keine Lösung hat man hingegen für den im Koalitionsvertrag vereinbarten Bestandsschutz für Änderungen bestehender Tierhaltungsanlagen zu Tierwohlzwecken gefunden. „Die zuständigen Bundesministerien beraten gegenwärtig noch darüber, wie die Bestimmung des Koalitionsvertrages in geeigneter Weise unter sachgerechter Abwägung der betroffenen Belange umgesetzt werden kann“, heißt es in der Antwort.

Die Koalitionsparteien wollen mit dem Bestandsschutz der Tatsache Rechnung tragen, dass ein Teil der bestehenden Tierhaltungsanlagen im Außenbereich aufgrund inzwischen geänderter bauplanungsrechtlicher Vorschriften nicht ohne einen Bebauungsplan geändert werden kann. Betroffen sind gewerbliche Tierhaltungsanlagen, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine standortbezogene Vorprüfung benötigen. Änderungen dieser Anlagen sind seit der Novelle des Baugesetzbuchs von 2013 nur auf Grundlage eines Bebauungsplans möglich.

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