Ab dem 1. August drohen Mästern enorme Vermarktungsprobleme, wenn sie die Haltungsform ihrer Ställe nicht über eine gesetzliche Kenn-Nummer nachweisen können. Denn dann darf Frischfleisch von Schweinen nur verkauft werden, wenn es mit der Haltungsform gekennzeichnet ist.
Und zwar nicht mit dem bekannten bunten Haltungsform-Logo des Handels, sondern mit der Schwarz-Weiß-Variante, die das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (THKG) vorgibt. Zum Nachweis reichen nicht ITW-Audit oder QS-Zulassung. Sondern die Schlachtunternehmen benötigen von jedem zuliefernden Mäster die Kenn-Nummer laut THKG. Diese wird von den Landesbehörden vergeben.
Nur die Hälfte der Mäster hat bislang gemeldet
Das Problem: Bislang hat nur etwa die Hälfte der Schweinemäster in NRW und Niedersachsen eine Kenn-Nummer beim Lanuv bzw. Laves beantragt. In NRW sind es 2.174 von rund 4.500 Betrieben, in Niedersachsen 4.738 von rund 11.500 Mästern, wie top agrar auf Nachfrage erfahren hat.
Für Nicht-Melder wird es gefährlich. Denn ohne Kenn-Nummer ist unsicher, ob sie ab August einen Abnehmer für ihre Schweine finden. Auch wenn noch vier Monate bis dahin bleiben, wird die Zeit knapp. Denn die Meldebehörde hat nach Antragseingang zwei Monate Zeit, um die Kenn-Nummer zu erteilen. Sind Rückfragen notwendig, kann es länger dauern.
Gesetz ernst nehmen!
Die schwache Meldemoral war auch Thema bei der Frühjahrstagung des Landesmarktverbands Vieh und Fleisch in NRW. Dafür gibt es mehrere Gründe:
Viele Mäster glauben, dies ohne Zweifel handwerklich schlechte Gesetz würde unter neuer Regierung ohnehin abgeschafft. Selbst wenn es dazu kommen sollte – bis zum 1. August 2025 wird das nicht geschehen!
Viele gehen davon aus, dass der Betrieb bei Nichtanmeldung automatisch in Haltungsstufe 1 fällt. Einen solchen Automatismus sieht das Gesetz aber nicht vor!
Fakt ist: Liegt zum 1. August 2025 für einen Mastbetrieb kein Status vor, ist das Fleisch die Schweine in Deutschland nicht als Frischfleisch zu vermarkten. Daher gilt für alle Meldemuffel: Jetzt bei der zuständigen Behörde melden!
Dr. Frank Greshake, Landesmarktverband NRW
Zudem müssen auch die Schlachthöfe ihre EDV umstellen. Denn die Haltungsform muss auch für Gulasch und Schnitzel sicher rückverfolgbar sein. Westfleisch beispielsweise plant ab Mai erste Testläufe mit der Kenn-Nummer, damit Hakenkennung, Sortierung und Etikettierung ab dem Sommer sicher funktionieren. Denn auch der Lebensmitteleinzelhandel ist darauf angewiesen, dass das System am 1.8.25 fehlerfrei läuft.
Woher bekommen Schlachthöfe die Kenn-Nummern?
Doch woher kennt der Schlachthof die Kenn-Nummer des Mästers? Die Landesbehörden teilen diese nur dem meldenden Landwirt mit. Der Mäster kann sie an seinen Vermarkter oder an QS weitergeben. Die Schlachthöfe favorisieren eine vollautomatische, tagesaktuelle Abfrage in der QS-Datenbank. Dort werden Kenn-Nummer, QS-, ITW- und Salmonellenstatus für jeden Betrieb gespeichert. Die Schlachtunternehmen fragen am Vorabend der Schlachtung anhand ihrer Lieferlisten die Daten ab. Betriebe ohne Nummer fallen so rechtzeitig auf.
Deshalb sollten Mäster die Kenn-Nummer im eigenen Interesse jetzt beantragen und nicht warten, bis im Sommer ein „Meldungsstau“ die Arbeit verlangsamt. Die Meldung ist kein „Hexenwerk“. Mäster aus NRW loggen sich im elektronischen Meldeportal des Lanuv mit ihrer VVVO-Nummer und ihrem HIT-Passwort ein. Die Internetadresse finden sie unter dem Artikel. Es sind nur wenige Angaben für jeden Stall erforderlich:
die nutzbare Bodenfläche,
die maximale Tierzahl und
die Haltungsform laut THKG.
Höhere Haltungsformen werden durch Zertifikat, Auditbericht oder Bescheinigungen nachgewiesen.