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topplus Haltungsform jetzt melden

Tierhaltungskennzeichnung: Meldeportal für Schweinemäster in NRW freigeschaltet

Auf der Internetseite des LANUV können Schweinemäster ab sofort ihre Haltungsform angeben. Dazu verpflichtet sie das aktuelle Tierhaltungskennzeichnungsgesetz.

Lesezeit: 2 Minuten

Gemäß aktuellem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz des Bundes müssen Schweinemäster in Deutschland für ihren Betrieb die Haltungsform ihrer Mastschweine registrieren lassen. Eigentlich war die Frist schon am 1. August 2024. Doch in vielen Ländern hakte es noch beim Meldeverfahren, so auch in Nordrhein-Westfalen. Jetzt ist das Meldeportal auf der Internetseite des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ (LANUV) freigeschaltet.

Um den Bürokratieaufwand so klein wie möglich zu halten, können sich Schweinehalterinnen und Schweinehalter mit ihrer bestehenden ‚Hi-Tier-Datenbank‘-Kennung im Meldeportal registrieren. Verfügbare Betriebsdaten sind dann bereits voreingestellt. Landwirtinnen und Landwirte müssen dann noch ihre Daten zur Stallfläche, Anzahl der Tiere und der Haltungsform eintragen und dazu vorliegende Nachweise hochladen. Das sind zum Beispiel Bescheinigungen von Zertifizierungsunternehmen wie der ITW oder die Ökozertifizierung. Die Betriebe erhalten innerhalb von zwei Monaten eine unbefristete behördliche Kennnummer mit der Kennung der angegebenen Haltungsform.

Mit dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) wird ab August 2025 eine verpflichtende staatliche Haltungskennzeichnung zunächst für frisches Schweinefleisch eingeführt. Die Kennzeichnung soll Verbraucherinnen und Verbraucher darüber informieren, aus welcher Haltungsform das Mastschwein stammt. Diese Verpflichtung betrifft den gesamten inländischen Lebensmittelhandel. Hierzu zählt der Einzelhandel ebenso wie der Markt- und der Onlinehandel sowie das Fleischerhandwerk. Im Restaurant, der Kantine, bei Convenience-Produkten oder Wurstwaren steht die Kennzeichnung den Verbraucherinnen und Verbrauchern bisher nicht zur Verfügung. Auch andere Produktionsstufen als die Schweinemast werden laut aktuellem Gesetz nicht erfasst.

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