Frage:
Wegen eines Unfalls waren kürzlich zwei Polizisten bei uns auf dem Hof. Sie meinten dann, dass unser Betriebsgelände ein öffentlicher Verkehrsraum sei. Jeder, der dort fahre, bräuchte einen gültigen Führerschein. Ist das so? Und was gilt für meine Kinder?
Antwort:
Ist das Betriebsgelände von jedermann bzw. von einem unbestimmten Personenkreis zugänglich, so ist von öffentlichem Verkehrsraum auszugehen. Dass es sich um Privatgelände handelt, spielt hierbei keine Rolle. Nur wenn das Betriebsgelände eingefriedet bzw. eingezäunt ist und das dazugehörige Tor bzw. die Schranke zum Betriebsgelände fortwährend geschlossen ist, fällt das Betriebsgelände sicher nicht unter die Straßenverkehrsordnung (StVO). Das Aufstellen von Sperr- und Verbotsschildern ändert daran nichts.
Im öffentlichen Verkehrsraum benötigt man zum Führen von Kraftfahrzeugen grundsätzlich eine Fahrerlaubnis. Das gilt auch für Kinder, die mit dem Trecker auf dem Hof fahren, aber i. d. R. vom Mindestalter her noch keinen Führerschein haben können.
Bis 14 Jahre sind zwar Kinder strafunmündig, allerdings muss der Halter/Erziehungsberechtigter mit einer Strafanzeige rechnen, weil er das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis mit seinem Fahrzeug geduldet hat. Im Schadensfall kann außerdem der Versicherungsschutz gefährdet sein.
Unsere Experten:
Dr. Mario Devermann, Hamacher, Dröge & Kollegen, Meppen
Heinz Haarlammert, Polizeihauptkommissar a. D., Ladbergen