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Aufzeichnungspflicht Pflanzenschutzmittel: Das nächste Bürokratiemonster?!

Die Aufzeichnungspflichten für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln werden ab 2026 wieder einmal geändert. Was Sie in Zukunft beachten müssen, lesen Sie hier.

Lesezeit: 1 Minuten

Mit der neuen Agrarstatistikverordnung (EU-Verordnung 564/2023) müssen Sie die Pflanzenschutzaufzeichnungen ab 2026 in einer elektronischen, maschinenlesbaren Form (z. B. Excel-Dokument, Ackerschlagkartei mit Exportfunktion) aufgezeichnen. Die Aufzeichnungen müssen bis spätestens zum 30. Tag nach dem Datum der Verwendung vorliegen. Die Verordnung sieht außerdem vor, dass die Dokumentation lokal beim Landwirt abgespeichert wird. Eine nationale oder europaweite Datenbank ist demnach nicht vorgesehen. Damit liegt die Datensouveränität hierzu weiterhin beim Landwirt. Neben den bisherigen Angaben wie Vorname und Name des Anwenders, Anwendungsfläche, Anwendungsdatum, die eindeutige Bezeichnung des eingesetzten Pflanzenschutzmittels, die Aufwandmenge pro Flächeneinheit und die Kultur müssen Sie somit ab 2026 zusätzlich die folgenden Angaben aufzeichnen:

  • Uhrzeit

  • EPPO-Code, d. h. die Bezeichnung der Kulturpflanze und darüber hinaus sofern relevant das BBCH-Stadium der Kultur (z. B. wenn die Anwendung auf bestimmte Entwicklungsstadien der Kultur beschränkt ist)

  • Zulassungsnummer

  • Geodatenbasierter Standort

Praktisch können Sie diese Vorgabe am besten durch Verwendung einer digitalen Ackerschlagkartei lösen.

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