Lange Zeit war unklar, was mit den von den Biodiversitätsauflagen betroffenen Pflanzenschutzmitteln nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Braunschweig passiert. Nun gibt das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) bekannt, dass die Zulassungsdauer der drei betroffenen Pflanzenschutzmittel nicht, wie bisher geregelt, am 31.12.2019 enden soll. Sie sollen damit vorläufig weiter rechtmäßig vermarktet werden können. „Das BVL wird sehr zeitnah allen betroffenen Antragstellern mitteilen, dass (...) damit die Zulassungsdauer nicht zum 31.12.2019 endet, sondern die reguläre Frist gelte“, schreibt das BMEL in einer Stellungnahme die top agrar vorliegt. Als reguläre Frist gibt das BMEL die Dauer der Wirkstoffgenehmigung zuzüglich einem Jahr an.
Ohne Berufung wird das Urteil rechtskräftig
Die Mittel waren auf Grund der Uneinigkeit zwischen den beiden Zulassungsbehörden Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und Umweltbundesamt (UBA) nur befristet bis Ende 2019 zugelassen worden. Grund waren die sogenannten Biodiversitätsauflagen, die das UBA an die Zulassung ab 2020 geknüpft hatte. Das UBA wollte mit der Auflage die Landwirte dazu verpflichten, 10 % der gesamten Ackerfläche des Betriebes für Biodiversität fördernde Maßnahmen vorzuhalten, wenn sie bestimmte Pflanzenschutzmittel anwenden.
Die Klausel wurde jedoch Anfang September vom Verwaltungsgericht Braunschweig als rechtswidrig zurückgewiesen. Die Bundesregierung hat dagegen nach Ablauf der Frist in dieser Woche keine Berufung eingelegt. Damit könnte das Urteil rechtskräftig werden.
Weitere 40 Pflanzenschutzmittel betroffen
In der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sieht das BMEL eine grundsätzliche Entscheidung. Es fordert das UBA daher auf, alle noch ausstehenden Einvernehmen für die Zulassung ohne Anwendungsbestimmungen zu erteilen. Insgesamt liegen noch 40 weitere offene Zulassungen vor, die von dem Stichtag 31.12.2019 betroffen wären. Auch hier haben die Antragssteller mit gerichtlichen Schritten sowie Schadensersatzforderungen gedroht. Betroffen sind laut dem BMEL Herbizide, Insektizide und in einigen Fällen auch Fungizide.
Alternative Mittel gibt es
Die beiden Pflanzenschutzmittel, die Gegenstand der Urteile des Verwaltungsgerichts waren (Insektizid Fasthrin und Herbizid Corida), stuft das BMEL allerdings als „nicht unverzichtbar“ ein, da es bereits ähnliche Mittel auf dem Markt gibt. Das gelte auch für fast alle anderen betroffenen 40 Produkte mit Ausnahme des Insektizids Benevia mit dem Wirkstoff Cyantraniliprole, für das es deshalb auch bereits Notfallzulassungen gegeben hat.