Die Starkniederschläge und das Hochwasser vor zwei Wochen haben in Süddeutschland viele Landwirte hart getroffen.
Bayern und Baden-Württemberg wollen die Folgen für die betroffenen Landwirten nun abmildern. Deshalb räumen beide Bundesländer Landwirten nun die Möglichkeit zum Nachdüngen ein – aber nicht in jeder Kultur.
Wo ist Nachdüngen erlaubt?
So teilen die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) und das baden-württembergische Landwirtschaftsministerium (MLR) mit, dass sie vom §3 Abs. 3 der Düngeverordnung (DüV) Gebrauch machen. Dieser Absatz der DüV ermöglicht es, den bereits ermittelten Düngebedarf um maximal 10 % zu überschreiten, wenn ein höherer Düngebedarf z.B. durch Witterungsereignisse auftritt.
Erlaubt ist das Nachdüngen grundsätzlich auf Grünland und Ackerkulturen auf dem kompletten Landesgebiet beider Länder – mit Ausnahme der Roten Gebiete. Außerdem sind Wintergerste, Winterraps und GPS-Kulturen von dieser Regelung ausgenommen.
Das müssen Landwirte beim Nachdüngen beachten
Die Entscheidung, ob die örtlichen Witterungsverhältnisse zu einem höheren Düngebedarf und damit zur erforderlichen Nachdüngung geführt haben, überlassen die beiden Bundesländer den Landwirten selbst.
Die Betriebe müssten den Düngebedarf nicht komplett neu berechnen – es genügt ein Vermerk über die höhere Düngemenge in den Aufzeichnungen. Ausreichend ist z.B. ein handschriftlicher Hinweis „witterungsbedingt“.