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Niedersächsische Landesregierung weitet Erschwernisausgleich Pflanzenschutz aus

In Niedersachsen können Landwirte bei Verzicht auf Pflanzenschutz künftig auch außerhalb von Natura-2000-Schutzgebieten Erschwernisausgleich erhalten. Bis März können Betroffene einen Antrag stellen.

Lesezeit: 2 Minuten

Weniger Pflanzenschutzmittel einsetzen und Insekten zu schützen, dafür müssen Landwirte oft auf Einkommen verzichten. In Niedersachsen können Betriebe dafür den sogenannten „Erschwernisausgleich Pflanzenschutz“ beantragen - bislang aber nur, wenn ihre Flächen auch in Natura-2000-Schutzbgebieten liegen.

Jetzt weitet die niedersächsische Landesregierung dden Erschwernisausgleich auch auf Flächen aus, die außerhalb dieser Gebietskulissen liegen. Das meldet das niedersächsische Landwirtschaftsministerium in Hannover.

„Lebensräume für Insekten durch weniger Pflanzenschutzmittel müssen erhalten bleiben, inner- und außerhalb von Naturschutzgebieten“, sagte Landwirtschaftsministerin Miriam Staudte, „das geht nur gemeinsam mit der Landwirtschaft.“

Ähnliche Ausgleichszahlungen gibt es auch in anderen Bundesländern, wie z.B. in Nordrhein-Westfalen.

Die Fristen für den Erschwernisausgleich

Für das Jahr 2024 können die betroffenen niedersächsischen Betriebe nun noch nachträglich bis zum 16. März, einen Antrag bei der Landwirtschaftskammer stellen. Möglich ist das allerdings ausschließlich für Flächen außerhalb der Natura-2000-Gebietskulisse.

Die Höhe des Erschwernisausgleichs beträgt 382 € je Hektar produktiv genutzter Ackerfläche und 1.527 € je Hektar für produktiv genutzte Dauerkulturen. Darunter fallen z.B. Obst- und Weinbauflächen, Spargel und Miscanthus. Für stillgelegte Flächen gibt es keinen Ausgleich.

Der rechtliche Hintergrund für Ausgleichszahlungen

Ziel der Fördermaßnahme ist der „Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund besonderer Einschränkungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie“.

Bisher setzte die Zahlung des Erschwernisausgleichs nach Angaben des Ministeriums voraus, dass sich die bewirtschafteten Flächen, auf denen man keine Pflanzenschutzmittel ausbringen darf, sowohl in einem Schutzgebiet im Sinne des Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) (z.B. Naturschutzgebiet) als auch innerhalb des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 (FFH-/ Vogelschutzrichtlinie) liegen müssen.

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