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Agrarpolitik bei der Landtagswahl Maisernte Baywa in Insolvenzgefahr

topplus Frist bis Ende September

Landwirte in Niedersachsen können Zuschüsse zur Ernteversicherung beantragen

Das niedersächsische Landwirtschaftsministerium gibt grünes Licht für die neue Mehrgefahrenversicherung. Landwirte können jetzt Angebote einholen und bis zum 30. September die Förderung beantragen.

Lesezeit: 7 Minuten

Jetzt ist es offiziell: Die Bundesländer Niedersachsen, Hamburg und Bremen steigen in die Förderung der Mehrgefahrenversicherung auch für Ackerbau und Grünland ein. Dabei gilt je mehr klimaschonende Maßnahmen ein Betrieb umsetzt, desto eher kommt er zum Zuge.

„Aufgrund der Klimakrise werden Starkwetterereignisse zunehmen, diese können die bäuerlichen Betriebe bis an den Rand ihrer Existenz bringen", sagte Niedersachsens Landwirtschaftsministerin Miriam Staudte. Die Betriebe würden sich an die veränderten Klima- und Witterungsbedingungen in Zukunft stärker anpassen müssen. "Mit der neuen Mehrgefahrenpolice werden Betriebe, die Anpassungen an den Klimawandel vornehmen, durch den Zuschuss zur Versicherungsprämie belohnt", sagte Staudte.

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Landwirte sollten jetzt aktiv werden

Wer die Ernte 2025 noch gegen Sturm, Starkregen, Überschwemmungen, Starkfrost und/oder Trockenheit/Dürre absichern möchte, sollte zügig ein Versicherungsangebot einholen und vom 26. August bis zum 30. September 2024 einen Antrag auf Teilnahme bei der Landwirtschaftskammer stellen. Bis Ende Oktober sollen dann die Zusicherungsbescheide versandt werden, sodass die Versicherungsverträge im Nachgang unterschrieben werden können.

15 Mio. € stehen bis 2027 bereit

Niedersachsen, Bremen und Hamburg werden einen Teil der EU-Mittel aus der sog. 2. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (ELER-Förderung) in der Förderperiode 2023 – 2027 für die Risikovorsorge und klimaangepasstes Wirtschaften auf landwirtschaftlichen Betrieben, also die Förderung der neuen Mehrgefahrenpolice, einsetzen. Bis Ende der laufenden Förderperiode stehen für diese Maßnahme gut 15 Mio. € zur Verfügung. Ziel ist es, diese Mittel so effektiv wie möglich einzusetzen.

Teilnahmeberechtigt sind landwirtschaftliche Betriebe, die als aktive Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber einen Antrag auf Agrarförderung (ANDI-Sammelantrag) gestellt und ihren Betriebssitz in Niedersachsen, Bremen oder Hamburg haben, sowie in den jeweiligen Bundesländern Flächen bewirtschaften. Die Bagatellgrenze liegt bei 1 Hektar versicherter Fläche.

Welche Kulturen, welche Risiken

Unterstützt werden für in Niedersachsen, Bremen und Hamburg gelegene Flächen mit Ackerbau, Grünland sowie Beeren-, Kern- und Steinobst. Im Gemüseanbau sind Möhren und Zwiebeln förderfähig. Es gelten die in der Übersicht 1 dargestellten Höchsthektarwerte.

Übersicht 1: Höchsthektarwerte nach Kulturen 

Kulturgruppe

Versicherter Höchsthektarwert (EUR)

Getreide, Leguminosen, Ölsaaten, Ackerfutter, Energiepflanzen, Mischkulturen, Dauergrünland

5.000

Hackfrüchte

15.000

Möhren und Zwiebeln

15.000

Andere Handelsgewächse

30.000

Dauerkulturen

30.000

Gefördert werden Ein- oder Mehrjahresverträge gegen Sturm, Starkregen, Überschwemmungen, Starkfrost und Trockenheit/Dürre. „Zwar bieten die Versicherer die Absicherung gegen Überschwemmungen nach unserem Kenntnisstand bislang nicht an, wir wollten dies aber offen halten und vielleicht entwickelt sich dazu in Zukunft ein Markt“, erklärt Dr. Jürgen Wilhelm, Referatsleiter beim Niedersächsischen Landwirtschaftsministerium.

Einzelne Risiken versicherbar

Im Gegensatz zu anderen Länderangeboten sind keine Paketlösungen erforderlich. Der Betrieb kann und soll gemäß seiner individuellen betrieblichen Risikoeinschätzung den Versicherungsvertrag abschließen. Wichtig dabei: Hagelversicherungen sind nicht förderfähig. Viele Versicherer bieten Hagel jedoch als Grundbaustein einer Versicherung an, das kann und wird dann aus den förderfähigen Kosten rausgerechnet. Auf Nachfrage erläutert Dr. Wilhelm: „Aber es geht auch ohne Hagel und nach den Vorgesprächen mit den Versicherern gehen wir auch davon aus, dass dies so angeboten wird“.

Bis zu 50 % der förderfähigen Kosten

Insgesamt übernehmen die jeweiligen Bundesländer (Niedersachsen, Hamburg, Bremen) jeweils bis zu 50 % der förderfähigen Kosten einer Mehrgefahrenversicherung.

Mindestens 20 % Selbstbehalt

Der Versicherungsvertrag muss jedoch, wie auch in Bayern, Baden-Württemberg, Thüringen und Nordrhein-Westfalen einen Selbstbehalt von mindestens 20 % der Schadensquote sowie eine Maximalentschädigung von höchstens 80 % der Versicherungssumme enthalten. Für den Begünstigten heißt das, dass er bis zu einer Schadensquote von 20 % den Schaden stets alleine tragen muss. Bei einer höheren Schadensquote entschädigt die Versicherung nur den Teil, der über 20 % hinausgeht. Geringere Selbstbehalte können auf eigene Rechnung mit der Versicherung vereinbart werden.

100 ha-Betrieb: Fast 8.000 € Förderung

Der Versicherungsvertrag eines 100 ha-Betriebes mit dem Anbau von Getreide, Mais und Kartoffeln könnte wie in Übersicht 2 dargestellt aussehen.

Übersicht 2: Ein fiktives Beispiel - Betrieb mit 40 ha Getreide, 30 ha Mais und 30 ha Kartoffeln

 

Hagel

Sturm

Starkregen

Starkfrost

Dürre

Gesamtbetrag

Jahresnettobeitrag in €

2.000

1.000

1.800

1.500

12.000

18.300

Zuwendungsfähige Ausgaben in €*

0

850

1.600

1.200

12.000

15.650

Fördersatz in %

0

50

50

50

50

 

Förderung in €

0

425

800

600

6.000

7.825

* Unter Berücksichtigung unterschiedlicher Selbstbehalte.

Zügig Versicherungsangebote einholen

Als ersten Schritt auf dem Weg zur Förderung müssen interessierte Landwirte ein Versicherungsangebot für die Zeit ab 2025 einholen. Dieses muss bei einem Versicherungsunternehmen erfolgen, das eine Rahmenvereinbarung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz abgeschlossen hat. Nach Informationen von top agrar sind dies z.B.: Allianz Agar, Hagelgilde, Landvolkdienste, Mecklenburgische, Vereinigte Hagel und VGH.

Wichtig ist: Es werden nur Neuverträge, keine Bestandsverträge gefördert. Das Angebot muss bereits die avisierte Vertragslaufzeit und voraussichtlich förderfähigen Kosten enthalten.

Bis zum 30. September Teilnahmeantrag stellen

Mit dem Angebot können Landwirte als zweiten Schritt einen Antrag auf Teilnahme an dem neuen Förderprogramm stellen. Wer bereits ab dem Versicherungsjahr 2025 eine Förderung möchte, muss den Antrag auf Teilnahme bis zum 30. September 2024 bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einreichen. Ab dem Jahr 2025 sind die Anträge auf Teilnahme für Landwirte, die neu einsteigen wollen, dann immer bis zum 15. Mai eines Jahres einzureichen, also z.B. bis zum 15. Mai 2025 für das Versicherungsjahr 2026. Landwirte, die bereits in diesem Jahr ihren Zusicherungsbescheid erhalten haben, stellen bis zum 15. Mai 2025 ihren Förderantrag auf Basis des abgeschlossenen Versicherungsvertrages. (siehe Übersicht 3)

Die Antragsunterlagen können voraussichtlich ab dem 26.08. auf folgender Internetseite abgerufen werden: www.agrarfoerderung-niedersachsen. de (Webcode: 01043040)

Übersicht 3: In vier Schritten zur Förderung

  1. Schritt

Landwirte holen sich ein Versicherungsangebot ein

  1. Schritt

Bis 30.09.2024 Antrag auf Teilnahme bei Landwirtschaftskammer stellen,

erst im Nachgang können Versicherungsverträge abgeschlossen werden.

  1. Schritt

Der Antrag durchläuft das sog. Priorisierungsverfahren, bei dem alle Betriebe, die ausgewählte Öko-Regelungen und/oder Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen mind. seit diesem Jahr umsetzen, best. klimaresiliente Kulturen anbauen u./o. techn. Lösungen im Bereich Dauerkulturen vorhalten, Punkte generieren.

Ein Zusicherungsbescheid zur Teilnahme an der Förderung ergeht in absteigender Reihenfolge bis die Haushaltsmittel für dieses Jahr ausgeschöpft sind.

  1. Schritt

Die eigentliche Förderung beantragen die Landwirte erstmalig im Mai 2025,

auf Grundlage des abgeschlossenen Versicherungsvertrages.

Priorisierungsverfahren: Wer zum Zuge kommt

Als dritten Schritt auf dem Weg zur Förderung durchläuft jeder Antrag das Priorisierungsverfahren. Zweck des Priorisierungsverfahrens ist es, einen Anreiz für klimaangepasstes Wirtschaften zu schaffen und so das Ertragsrisiko bereits präventiv zu verringern.

Für die Priorisierung wurden verschiedene Maßnahmen, die auf eine klimaangepasste Bewirtschaftung hinweisen, ausgewählt. In die konkrete Auswahl sind Maßnahmen einbezogen worden, die sich auf Aspekte wie Wind-, Sonnen-, Verdunstungs- und Erosionsschutz, Infiltrationsraten oder Humusbildung positiv auswirken. Es handelt sich dabei um ausgesuchte Öko-Regelungen und Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen (AUKM), die im Rahmen der ANDI-Antragsstellung beantragt werden. Darüber hinaus wird auch der Anbau klimaresilienter Kulturen honoriert. Betriebe mit Dauerkulturen können im Rahmen der Antragstellung gesonderte Angaben machen. Die Einzelheiten zeigt die Übersicht 4. Je mehr Maßnahmen ein Betrieb umsetzt und Punkte erreicht, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit eine Förderung zu bekommen.

Übersicht 4: Für das Priorisierungsverfahren relevante Maßnahmen

Öko-Regelungen (ÖR):

 

ÖR 1a; ÖR 1c; ÖR 1d; ÖR 2; ÖR 3; ÖR 4; ÖR 5; ÖR 6

Agrarumwelt- u. Klimaschutzmaßnahmen (AUKM)

BV 1; AN1; AN2; AN3; BF8; BK1; GN1; GN2; GN3; GN4; GN5

Anbau klimaresilienter Kulturen

Rispenhirse, Kolbenhirse, Sorghumhirse Quinoa, Soja, Kichererbse, Sonnenblume, Süßkartoffel, Buchweizen, Durchwachsene Silphie, Sudangras, Switchgras, Miscanthus, Riesenweizengras, Wickroggen (winterhartes Gemenge)

Für Dauerkulturen

 

Bewässerungsteiche (350 m3 pro ha); Geschützter Anbau; Hecke/Windschutz (pro m Hecke 50 m2 Fläche); Tropfbewässerung; Über-/Unterkronenberegnung

Alle Betriebe mit einer positiven Gesamtpunktzahl gehen in ein Ranking ein und erhalten entsprechend der bereitstehenden Haushaltsmittel in absteigender Reihenfolge einen Zusicherungsbescheid. Auf Nachfrage ergänzt Dr. Jürgen Wilhelm: „Eine absteigende Reihenfolge im Hinblick auf die Höhe der Förderung gibt es nicht, die prozentuale Förderquote ist für alle Betriebe im jeweiligen Antragsjahr gleich. Ob in einem Antragsjahr die Förderquote sinkt (z.B. von 50 auf 45 %), ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.“

Betriebe, die keine der im Priorisierungsverfahren relevanten Maßnahmen umsetzen, kommen erst gar nicht ins Ranking.

Wozu dient der Zusicherungsbescheid?

Erst nach Erhalt des Zusicherungsbescheides dürfen die Versicherungsverträge gemäß eingereichtem Angebot endgültig abgeschlossen werden. Der Zusicherungsbescheid sichert dem Betrieb dabei die Teilnahme am Förderverfahren für die Laufzeit seines Versicherungsangebotes – längstens bis 2029 – zu. Voraussetzung ist, dass weiterhin alle Fördervoraussetzungen eingehalten werden. Dazu zählt auch, dass der Betrieb mindestens eine der Maßnahmen, die für das Priorisierungsverfahren relevant ist, jährlich einhält und nachweist.

Förderantrag bis zum 15. Mai

Als vierten und letzten Schritt müssen Landwirte dann bis zum 15. Mai eines Jahres den jährlichen Förder- und Auszahlungsantrag bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einreichen. Danach läuft ein Datenabgleich mit den Versicherungsunternehmen - wie auch in den anderen Bundesländern, die eine ähnliche Maßnahme anbieten. Wichtig ist, dass die Antragsteller hierfür ihre Einwilligung erteilen.

Den Förderantrag müssen Landwirte jedes Jahr für die Laufzeit des Versicherungsvertrages stellen. Bei einjährigen Verträgen im jeweiligen Versicherungsjahr und bei mehrjährigen Verträgen in jedem Jahr, für welches die Versicherung abgeschlossen wurde. Ausschlaggebend sind die Angaben im Zusicherungsbescheid, bis wann eine Förderung zugesichert wurde.

Der Bewilligungsbescheid ergeht im Nachgang des Datenaustauschs, sodass Landwirte im November des Jahres, in dem sie den Förderantrag gestellt haben i.d.R. mit Erhalt der Zuwendung rechnen können.

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