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topplus Leserfrage

Auf Zahlung für Pacht sitzen geblieben – welche Rechte habe ich?

Haben Sie eine Fläche neu gepachtet und mit dem alten Pächter abgemacht, er darf die Fläche noch bis zur Ernte bewirtschaften, wenn er die Pacht übernimmt? Was gilt, wenn er dann nicht zahlt?

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Mitte des Jahres habe ich einen schriftlichen Pachtvertrag über eine Ackerfläche abgeschlossen. Die Fläche war zum Zeitpunkt der Übernahme bereits vom vorherigen Pächter bestellt, da er davon ausgegangen war, dass sein Pachtvertrag verlängert wird.

Der alte Pächter hat sich dann bei mir gemeldet und angefragt, ob er nicht die Fläche noch bis zur Maisernte nutzen könne. Er habe schließlich schon Kosten für Saatgut, Dünger und PSM gehabt. Er übernehme dann auch die Pachtzahlung bis Ende Oktober für mich.

Ich habe mich darauf eingelassen. Als aber die Zahlung der Pacht anstand, wollte der alte Pächter von seinem Vorschlag nichts mehr wissen. Wie kann ich gegen ihn vorgehen? Ich habe leider nichts schriftliches, macht es dann überhaupt Sinn, ihn anzuzeigen?

Antwort:

Es kommt darauf an, ob Sie irgendwie beweisen können, dass es eine derartige Absprache mit dem alten Pächter gab. Denn wenn der vorherige Pächter dies bestreitet, liegt dafür zunächst die Beweislast bei Ihnen.

Einen gesetzlichen Anspruch außerhalb der berichteten Absprache kann man zunächst nicht erkennen, da Sie und der alte Pächter keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen haben. Soweit aber die Nutzung durch den alten Pächter unstreitig bleibt und man deshalb einen Unterpachtvertrag zwischen Ihnen und dem alten Pächter annehmen würde, legt dies zumindest eine Zahlungspflicht nahe.   

Eine Anzeige, also ein strafrechtliches Vorgehen, ist nur dann möglicherweise erfolgversprechend bzw. hat eine Aussicht auf eine Verurteilung, wenn Sie nachweisen könnten, dass der vorherige Pächter bewusst zunächst die Zusage gemacht hat, die Pacht zu übernehmen. Ob dies hier der Fall ist, müsste man anhand der Form der Kommunikation ermitteln (z.B. mit Zeugen, per Telefon, per WhatsApp, per Mail).  

Tipp: Es ist dringend zu empfehlen, derartige "Absprachen", insbesondere bei wirtschaftlicher Tragweite, schriftlich zu treffen und sich dazu vorab auch rechtlich beraten zu lassen! 

Unser Experte: Götz Gärtner, Rechtsanwalt, Kanzlei Götz Gärtner, Quedlinburg, Sachen-Anhalt

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