Frage:
Wegen der zunehmenden Auflagen überlegen wir, im nächsten Jahr auf den Agrarantrag zu verzichten. Nun habe ich aber von einem anderen Landwirt gehört, dass Bauämter in NRW beim Bauvorhaben für einen Stall auf die Daten des Flächenantrages zurückgreifen. Wenn man dann keinen Agrarantrag gestellt hat, müsste man langfristige Pachtverträge von bis zu 13 Jahren nachweisen. Solche langfristigen Verträge sind in meiner Region nicht realisierbar. Wird das in ganz NRW so gehandhabt oder ist das von Bauamt zu Bauamt verschieden? Wie ist das in anderen Bundesländern?
Antwort:
Sie fragen nach den Nachweisen, die bei Bauämtern vorgelegt werden müssen, um positive Prognosen für landwirtschaftliche Bauanträge zu stellen. In der Tat ist es so, dass die Bauämter im Zeitpunkt der Baugenehmigung davon überzeugt sein müssen, dass landwirtschaftliche Tätigkeit auf dem Betrieb nachhaltig und auf Dauer vorgenommen wird. Selbstverständlich bietet eine solche Prognoseentscheidung immer gewisse Unsicherheiten. Es gibt in den Gesetzen keine Vorgabe hinsichtlich der konkreten Nachweise, um diese Prognose positiv ausfallen zu lassen. Insofern entscheidet jedes Bauamt selbst, wann es von der positiven Prognose ausgehen kann. Manche Bauämter ziehen dazu den Agrarantrag heran, andere lassen sich Pachtverträge, manchmal auch mit bestimmten Zeitvorgaben vorlegen. Gegen die isolierte Entscheidung, was vorgelegt werden soll, können Sie rechtlich nicht vorgehen. Rechtlich können Sie erst dann Einfluss nehmen, wenn die Entscheidung des Bauamtes, Baugenehmigung oder nicht, getroffen ist. Allein aus der Tatsache, dass ein Betrieb keinen Agrarantrag stellt, kann aber nicht abgeleitet werden, dass er keine positive Prognose erhalten kann.
Tipp: Erkundigen Sie sich am besten noch vor der Bauvoranfrage beim Bauamt, welche Nachweise das Bauamt heranzieht. Ist es tatsächlich so, dass Sie bei fehlendem Agrarantrag langfristige Pachtverträge nachweisen müssen, sollten Sie Ihre Entscheidung auf einen Agrarantrag zu verzichten, überdenken – zumindest so lange bis Sie die Bauabnahme vorliegen haben.
Unsere Expertin: Sonja Friedemann, Rechtsanwältin, WLV, Münster, NRW
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