Frage:
Der Hersteller des Selbstbedienungsautomaten in unserem Hofladen bietet seit jeher eine kostenlose telefonische Hotline für technische Probleme an. Jetzt sollen wir einen Vertrag unterzeichnen, der eine jährliche Gebühr für diese Beratung vorschreibt. Da der Hofladen ein 24/7 Angebot ist, sind wir auf schnelle Hilfe angewiesen. Kann die Firma, nachdem wir das Gerät gekauft und in Betrieb genommen haben, so einen Vertrag und Gebühren verlangen?
Antwort:
Ist in Ihrem Kaufvertrag für den Selbstbedienungsautomaten keine Vereinbarung zur Telefonhotline vorhanden, handelte es sich bisher um eine freiwillige Serviceleistung des Herstellers. Grundsätzlich ist er jedoch berechtigt, für diese bis dato freiwillig zur Verfügung gestellte Telefonhotline zur Lösung von technischen Problemen und Fragen ein Entgelt zu fordern.
Zudem kann er die Nutzung des Services auf Basis einer vertraglichen Grundlage festschreiben. Leider können Sie nicht erwarten, dass eine kostenlose Serviceleistung auch dauerhaft, das heißt, unbegrenzt kostenlos den Kunden zur Verfügung gestellt wird.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn sich der Hersteller beim Verkauf des Automaten ausdrücklich vertraglich verpflichtet hat, die von ihm angebotene Telefonhotline unbefristet und kostenlos zur Inanspruchnahme zur Verfügung zu stellen.
Allein der Umstand, dass die Telefonhotline nach dem Erwerb des Automaten kostenlos zur Verfügung stand, beinhaltet keine automatische Verpflichtung des Herstellers, Ihnen die Dienstleistung auch zukünftig unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Unser Experte: Dr. Mario Devermann, RA, Hamacher, Dröge und Kollegen, Meppen, NDS, www.hamacher-droege.de
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