Frage:
Ich führe meinen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb und arbeite Teilzeit als Angestellter in einem Unternehmen. Habe ich trotzdem die Möglichkeit, ein Altenteilerhaus am landwirtschaftlichen Betrieb zu bauen? Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Antwort:
Zunächst kommt es darauf an, ob Sie das Haus im Außenbereich oder im Innenbereich bauen wollen:
Der Innenbereich umfasst Gebiete innerhalb geschlossener Ortschaften. Hier gilt dann § 34 Abs. 1 BauGB Baugesetzbuch. Ein Bauvorhaben ist dort prinzipiell zulässig, wenn es:
in Bezug auf Nutzung, Größe, Bauweise und Grundstücksfläche zu den umliegenden Gebäuden passt,
ausreichend erschlossen ist, also die Anbindung an Straßen, Strom und Wasser gesichert ist, und
weder das Ortsbild stört noch die Wohn- und Arbeitsbedingungen beeinträchtigt.
Der Außenbereich umfasst Flächen außerhalb der geschlossenen Ortschaften. Hier greift § 35 BauGB, der strengere Regeln vorsieht. Ein Gebäude dürfen Sie dort nur dann bauen, wenn unter anderem:
es einen Bezug zur Landwirtschaft hat, das heißt, das Haus muss dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen,
das Haus nur einen kleinen Teil des Betriebsgrundstücks einnimmt und
keine öffentlichen Interessen, wie der Schutz von Natur oder Landschaft, dagegen sprechen.
Gute Begründung notwendig
Einen landwirtschaftlichen Betrieb können Sie entweder im Vollerwerb (als Hauptberuf) oder im Nebenerwerb (als Nebenberuf) führen. Wollen Sie den Bau eines Altenteilerhauses beantragen, muss es eine enge „funktionale Verbindung“ zum Betrieb haben. Das bedeutet, es muss einen klaren Nutzen für Ihren landwirtschaftlichen Betrieb haben.
Bei Vollerwerbsbetrieben erkennt das Bauamt in der Regel an, dass ein Altenteilerhaus den Generationenwechsel erleichtern soll, indem der ältere Landwirt auf dem Hof bleibt, während die jüngere Generation den Betrieb übernimmt.
Bei einem Nebenerwerbsbetrieb ist das Bauamt eher kritisch; dieser Zweck wird oft nicht anerkannt. Hier müssten Sie also darlegen, warum das Altenteilerhaus für Ihren Nebenerwerbsbetrieb so wichtig ist. Zum Beispiel könnte es in einem Nebenerwerbsbetrieb mit Viehhaltung sinnvoll sein, wenn die Altenteiler weiterhin im Betrieb mitarbeiten und regelmäßig die Tierkontrolle übernehmen. Schwierig wird es hingegen in der Argumentation, dass das Altenteilerhaus dem landwirtschaftlichen Betrieb dient, wenn bei der vorhandenen Betriebsorganisation keine ständige Anwesenheit von zwei Generationen notwendig ist.
Die Entscheidung, ob das Altenteilerhaus genehmigt wird, hängt immer vom Einzelfall ab und muss gut begründet werden. Eine generelle Ablehnung für Nebenerwerbsbetriebe wäre aber nicht richtig, gerade weil sich die Strukturen der Landwirtschaft verändern.
Unser Experte: Jens Fickendey-Engels, Fachanwalt für Verwaltungsrecht / Fachanwalt für Agrarrecht und Notar, Lauprecht Rechtsanwälte Notare, Kiel, SH
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