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topplus Leserfrage

Darf ich eine 6b-Rücklage auch zum Stallbau nutzen?

Wollen Sie Verkaufsgewinne steuerneutral reinvestieren, müssen Sie einige Vorschriften beachten, sonst riskieren Sie eine Steuernachzahlung.

Lesezeit: 3 Minuten

Frage:

Ich habe vor etwa zwei Jahren etwas Land verkauft. Von einem Teil des Geldes habe ich betriebliche Schulden getilgt. Zudem habe ich eine § 6b-Rücklage angelegt. Diese möchte ich nun steuerfrei in den Betrieb reinvestieren. Kann ich von der Rücklage nur neues Ackerland kaufen oder darf ich das Geld auch nutzen, um einen Stall umzubauen bzw. einen neuen Stall zu bauen?

 Antwort:

Verkaufen Sie Flächen oder Gebäude müssen Sie die dadurch aufgedeckten Gewinne bzw. stillen Reserven nicht sofort versteuern. Stattdessen haben Sie die Möglichkeit, diese später von den Anschaffungskosten für Ersatzland bzw. -gebäu­de abzuziehen (6b und 6c EstG).

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 Welche Reinvestition ist zulässig?

Die Reinvestitionsmöglichkeiten nach der § 6b-Rücklage hängen letztlich davon ab, was Sie veräußert haben. Sie können also nicht einfach irgendwas kaufen.

Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Grund und Boden können Sie in:

  • den Kauf von neuem Grund und Boden,

  • den Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden (im L+F-Betriebsvermögen) sowie

  • Gebäude reinvestieren.

Sie können von dem Geld also neues Ackerland kaufen. Sie dürfen von dem Geld aber auch ein Gebäude neu kaufen oder bauen. Bei Um-oder Ausbauten kommt es sehr auf den Einzelfall an. Solche Pläne sollten Sie auf jeden Fall vorab mit Ihrem Steuerberater oder Ihrer Buchstelle abstimmen. Reinvestitionen in abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter sind jedenfalls nicht möglich. D.h. sie können von dem Geld beispielsweise nicht einen neuen Melkroboter oder eine neue Aufstallung anschaffen. 

Welche Fristen gelten?

Bilden Sie eine steuerfreie Rücklage, beträgt die Reinvestitionsfrist grundsätzlich vier Jahre. Diese Frist verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn Sie mit deren Herstellung vor dem Schluss des vierten, auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen haben. Durch den Begriff der „Neuherstellung“ von Gebäuden sind Erweiterungs-, Aus- und Umbaumaßnahmen von der verlängerten Frist ausgeschlossen. Hintergrund ist ein – in den Augen des Gesetzgebers – besonderer Planungsaufwand bei der Neuherstellung. Fristverlängerungen für bloße Anschaffungsvorgänge sind daher gesetzlich auch nicht vorgesehen. Für die Reinvestition in Ackerland hätten Sie also „nur“ vier Jahre Zeit.

Wann muss ich Steuern nachzahlen?

Längere Fristen gelten nur für bestimmte städtebauliche Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen. Unterbleibt in allen diesen Fällen eine ordnungsgemäße Reinvestition, müssen Sie die Rücklage zwangsweise und zuschlagspflichtig auflösen!

Unser Experte: Christian Klüter, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, LBH Steuerberatung GmbH, Friedrichsdorf, Hessen

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