Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Meinung & Debatte
Newsletter
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Bundestagswahl 2025 Maul- und Klauenseuche Gülle und Wirtschaftsdünger

topplus Agrardiesel, Prämie, Pflügen

Diese Fristen sind für Landwirte im Dezember 2024 wichtig

Im Dezember 2024 lässt sich letztmalig der volle Satz beim Agrardiesel rückerstatten. Die Auszahlung der Agrarprämien erfolgt nach Weihnachten, auf erosionsgefährdeten Flächen gilt ein Pflugverbot.

Lesezeit: 7 Minuten

Vor dem Jahreswechsel gibt es einige Büroarbeit, die Landwirte erledigen müssen. Dazu gehören der Agrardiesel Antrag und die Aufzeichnungen der Pflanzenschutzmaßnahmen, die bis zum Jahresende vorliegen müssen. Die Agrarprämien sollen 2024 pünktlich zum Jahresende auf den Konten der Landwirte eingehen.

Folgende Fristen sind für Landwirte im Dezember wichtig:

Abgabetermin für den Agrardieselantrag

Am 31. Dezember 2024 muss der Agrardieselantrag beim Hauptzollamt sein. Nach einem Gerichtsurteil fällt die Abgabe in diesem Jahr erstmalig auf Ende Dezember. Zuvor lautete der Stichtag immer 30. September.

In diesem Jahr können Landwirte vorerst letztmalig für das Kalenderjahr 2023 den alten Satz von 21,48 Cent/Liter für den verbrauchten Agrardiesel zurück bekommen. Der Antrag muss seit diesem Jahr komplett digital erfolgen. Der alte Papierantrag ist endgültig abgeschafft.

Wer das digitale Verfahren bisher noch nicht genutzt hat, sollte den Antrag nicht mehr auf die lange Bank schieben. Allein das Finanzamt braucht oft 10 Tage, um den nötigen Freischaltcode für Elster zuzuschicken.

Weitere Informationen zum Agrardiesel Antrag gibt es hier:

EU-Agrarprämien zum Jahresende auf dem Konto

Während sich die Prämienzahlung für das Jahr 2023 bis weit in das neue Jahr hineinzog, sollen die Basisprämien in diesem Jahr in allen Bundesländern zwischen Weihnachten und Neujahr auf dem Konto sein, teilen die Bundesländer auf Anfrage von top agrar mit. Die Auszahlung der Direktzahlungen soll danach bundesweit zwischen dem 27. und 30. Dezember 2024 erfolgen.

Zur Auszahlung kommen im Dezember die Basisprämie, Junglandwirte- und Umverteilungsprämie, die Ökoregelungen (Tierökoregerlungen wie Ökoregelung 4 teils erst im Januar) sowie erstmals auch die gekoppelten Tierprämien für Mutterkühe, -schafe und -ziegen.

Für die Auszahlung der Mittel aus der zweiten Säule wie z.B. die Prämien aus den Agrarumweltprogrammen oder die Ausgleichszulagen nutzen viele Bundesländer den rechtlichen Spielraum und zahlen die Mittel erst im nächsten Jahr 2025 aus, spätester Termin wäre der 30. Juni.

Eine Tabelle mit den Auszahlungsterminen je Bundesland gibt es hier:

GLÖZ 5: Pflugverbot auf Ackerflächen mit Wassererosionsgefährdung

Beim Erosionsschutz nach GLÖZ 5 beginnt auf erosionsgefährdeten Ackerflächen, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse K-Wasser-1 und zur K-Wasser-2 gehören, am 1. Dezember ein Pflugverbot, das bis zum 15. Februar andauert.

Auf den K-Wasser-1 Flächen ist das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig.

Ist eine Ackerfläche der Wassererosionsstufe KWasser2 zugewiesen, ist das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November. Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 cm und mehr ist das Pflügen hier verboten.

Ab 2025 erhalten allerdings ökologisch wirtschaftende Betriebe Ausnahmen von GLÖZ 5, so haben es Bund und Länder erst kürzlich mit den GAP-Änderungen für 2025 vereinbart. Danach bekommen Ökobetriebe die Möglichkeit, beim Anbau früher Sommerkulturen (ohne Reihenkulturen) auf Ackerflächen der Erosionsgefährdungsstufen KWasser1 und KWasser2 die sogenannte „raue Winterfurche“ zu nutzen. Dadurch soll dem Risiko der Verengung von Fruchtfolgen vorgebeugt werden. Außerdem wird für diese Betriebe das Pflügen unmittelbar vor dem Anbau von Reihen-Sommerkulturen auf stark erosionsgefährdeten Ackerflächen ermöglicht, wenn zuvor eine Winterzwischenfrucht angebaut wurde.

Sperrfrist für Mist, Klärschlamm und Phosphatdünger startet

Für die Ausbringung von organischen Düngemitteln wie Mist und Klärschlamm beginnt die Sperrfrist in den grünen Gebieten nun am 1. Dezember. Dazu zählen z.B. Mist von Huf- und Klauentieren, Kompost, Pilzsubstrat, Klärschlamm und Grünguthäcksel. Die Sperrfrist reicht bis zum 15. Januar. In den Roten Gebieten hat die Sperrfrist für Mist und Kompost schon am 1. November begonnen und reicht bis zum 31. Januar.

Auch Phosphathaltige Dünger dürfen Landwirte nach dem 1. Dezember nicht mehr und dann erst wieder ab 15. Januar ausbringen. Das gilt für die grünen und die roten Gebiete.

Das schreibt die bundesweit geltende Düngeverordnung (DüV) vor. In einigen Bundesländern gelten jedoch Ausnahmen und die Sperrfristen können auf Antrag vor- oder rückdatiert werden.

Weitere Informationen gibt es hier:

Frist zur Erstellung der Stoffstrombilanz läuft ab

Bis zum 31. Dezember müssen Betriebe ihre Stoffstrombilanz vorlegen, wenn sie als Bezugsjahr das Wirtschaftsjahr haben. Aufzeichnungspflichtig ist jeder Betrieb, der eine der folgenden Kenngrößen überschreitet:

  • mehr als 20 ha LF

  • mehr als 50 Großvieheinheiten (GV)/Betrieb.

Betriebe, die N aus Wirtschaftsdüngern (Gülle, Gärrest, Festmiste, HTK) aufnehmen, sind ebenfalls aufzeichnungspflichtig. Das gilt auch, wenn sie weniger als 20 ha LF bewirtschaften und keine 50 Großvieheinheiten halten.

Biogasanlagen müssen in der Regel getrennt vom landwirtschaftlichen Betrieb gerechnet werden und sind aufzeichnungspflichtig, sobald sie Wirtschaftsdünger (Gülle, Gärrest, Festmiste, HTK) aufnehmen. Ausgenommen sind hier die reinen Koferment- und NaWaRo-Anlagen und die sogenannten Hofbiogasanlagen, die ausschließlich eigene Wirtschaftsdünger und Substrate vergären.

Für die Art der Aufzeichnungen gibt es keine Vorgaben, generell gilt, die jeweiligen Nährstoffzufuhren und Nährstoffabgaben sind spätestens drei Monate nach der jeweiligen Zufuhr und Abgabe aufzuzeichnen.

Die Daten gelten so u.a. in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen. Andere Bundesländer können davon auch abweichen. Bitte wenden Sie sich dazu an ihre zuständigen Stellen.

Aufzeichnungspflicht von Pflanzenschutzmaßnahmen

Jetzt ist die Zeit sämtliche Pflanzenschutzmaßnahmen aus dem laufenden Jahr sauber zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen müssen bis zum Jahresende (31.12.) vorliegen und anschließend über einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahrt werden. Es gibt keine Vorschrift über die Art und Form der Aufzeichnung. Folgende Punkte sind festzuhalten:

  • Name des Anwenders

  • behandelte Kultur

  • behandelte Fläche

  • Datum der Anwendung

  • genaue Bezeichnung des Präparats

  • Aufwandmenge pro ha

Die Nennung des behandelten Schadorganismus ist keine Pflicht, wird aber empfohlen, da damit auch gleichzeitig die Erfolgskontrolle durchgeführt werden kann.

Pauschalierung rückwirkend umstellen - Frist bis zum 10. Januar

Pauschalierer, die in die Regelbesteuerung wechseln wollen, können das rückwirkend

  • bis zum 10.1.2025 für das Jahr 2024 und

  • bis zum 10.1.2026 für das Jahr 2025

beim Finanzamt anmelden. Beachten Sie aber: Ein freiwilliger Wechsel zur Regelbesteuerung bindet Sie fünf Jahre lang an dieses Steuermodell.

Ausnahme: Überschreitet Ihr Betrieb die Pauschalierungsgrenze von 600.000 € Umsatz pro Jahr, wird die Regelbesteuerung zwar verpflichtend. Wenn Sie die Grenze allerdings wieder einhalten, ist eine Rückkehr zur Pauschalierung im Folgejahr möglich.

Steuerbefreiung für PV-Anlagen

Das kürzlich beschlossene Jahressteuergesetz umfasst weitere Steuervorschriften. Für Landwirte sind noch relevant:

Photovoltaik: Künftig sollen auch Anlagen mit bis zu 30 Kilowattstunden (kWh) Leistung je Wohn- oder Gewerbeeinheit von der Einkommensteuer befreit werden (Bruttoleistung). Bislang lag für diese Fälle die Grenze bei 15 kW. Die Regierung stellt klar: Bei der Steuerbefreiung handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Gelten soll die Änderung ab dem 31. Dezember 2024.

Frosthilfen: Obst- und Weinbauen können Antrag stellen

Viele Obst- und Weinbauern haben im April 2024 durch Frost große Teile ihrer Produktion und damit auch ihres Einkommens verloren. Sie sollen nun entschädigt werden. Eine entsprechende Verordnung für die Frosthilfen hat die Bundesregierung im November beschlossen. Sie macht es möglich, dass 46,5 Mio. € diesen Bäuerinnen und Bauern zugutekommen.

Die Anträge dafür können bis zum 8. Januar 2025 bei den zuständigen Landesstellen gestellt werden. Berechtigt sind alle jene Betriebe, die durch den Frost einen Ertragseinbruch von mehr als 30 % erlitten haben und ein Schaden von mindestens 7500 € entstanden ist.

Informationen und eine Übersicht über die Anträge je nach Bundesland gibt es hier:

 

Ende der Kamin-Frist am 31. Dezember

Die Übergangsfrist für Kaminöfen, die zwischen Januar 1995 und 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden, endet am 31. Dezember 2024. Entspricht der Ofen nicht mehr den aktuellen Emissionsgrenzen, muss dieser ausgetauscht, nachgerüstet oder stillgelegt werden. Neben Kaminöfen betrifft die Frist auch Pelletheizungen oder Kachelöfen.

Ältere Kaminöfen mussten bereits bis 31. Dezember 2020 oder noch früher nachgerüstet oder stillgelegt werden.

Eine Übersicht, welche Kaminöfen sind ab 2025 verboten sind, gib es hier:

Abgabefrist für die Steuererklärung für 2022

Wer seine Steuererklärung in der Landwirtschaft über einen Steuerberater macht, muss seine Steuererklärung von 2022 bis zum 31.12.2024 abgeben. Für die Steuererklärung 2023 gilt in der Landwirtschaft die Frist ohne Steuerberater bis zum 28.02.2025. Bei Übernahme durch einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin verlängert sich die Abgabefrist für die Erklärung für 2023 bis zum 31.10.2025.

Einheitliche Ladekabel für kleine Elektrogeräte

Hersteller von Smartphones, Tablets und anderen elektronischen Kleingeräten werden verpflichtet, den einheitlichen Standard USB-C bei Ladekabeln zu verwenden. Die entsprechende Vorschrift gilt ab dem 28. Dezember 2024. Laut Bundesumweltministerium soll dadurch Elektromüll minimiert und Ressourcen gespart werden. Mit der Vorschrift setzt der Bundestag eine EU-Richtlinie um.

Diese Fristen mussten Landwirte 2024 bisher beachten:

Ihre Meinung ist gefragt

Was denken Sie über dieses Thema? Was beschäftigt Sie aktuell? Schreiben Sie uns Ihre Meinung, Gedanken, Fragen und Anmerkungen.

Wir behalten uns vor, Beiträge und Einsendungen gekürzt zu veröffentlichen.

Mehr zu dem Thema

top + Wissen, was zählt.

Voller Zugriff auf alle Beiträge, aktuelle Nachrichten, Preis- und Marktdaten - auch in der App.

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

E-Mail-Adresse

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.