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Bundestagswahl 2025 Maul- und Klauenseuche Gülle und Wirtschaftsdünger

topplus Sperrfrist, Boden, neue IdNr.

Diese Fristen sind für Landwirte im November 2024 wichtig

Im November beginnen großflächig die Sperrfristen für die Ausbringung von Gülle. Wichtig ist 2024 nochmal die Mindestbodenbedeckung. Folgende Fristen gibt es für Landwirte im November.

Lesezeit: 6 Minuten

Sperrfrist für die Düngung von Grünland startet

Ab dem 1. November beginnt die Sperrfrist auf Grünland und auf Flächen mit mehrjährigem Feldfutterbau. Nun darf bis zum 31. Januar auf Grünland kein Stickstoffdünger mehr ausgebracht werden. Das schreibt die bundesweit geltende Düngeverordnung (DüV) vor.

In den mit Nitrat belasteten, Roten Gebieten hatte die Sperrfrist bereits am 1. Oktober begonnen. Auf Ackerflächen hat die Sperrfrist bis auf wenige Ausnahmen bereits nach der Ernte der Hauptfrucht begonnen.

Für Mist von Huf- und Klauentieren sowie Klärschlamm beginnt die Sperrfrist in den Roten Gebieten ebenfalls am 1. November. In den grünen Gebieten startet sie hingegen erst am 1. Dezember.

In einigen Bundesländern gelten jedoch Ausnahmen und die Sperrfristen können auf Antrag vor- oder rückdatiert werden.

Weitere Informationen:

GAP: Mindestbodenbedeckung nach GLÖZ 6 sicherstellen

Letztmalig müssen Betriebe, die einen Agrarantrag stellen, zum 15. November eine Mindestbodenbedeckung auf mindestens 80 % der Ackerfläche sowie auf sämtlichen Dauerkulturflächen, die für Rebflächen und Obstbaumkulturen genutzt werden, vorhalten. So sehen es die GAP-Anforderungen nach GLÖZ 6, Mindestbodenbedeckung in sensiblen Zeiten, vor, die im Herbst 2024 noch einmal unverändert gelten.

Mit den Änderungen bei den Agrarzahlungen, auf die sich Bund und Länder geeinigt haben, wird 2025 dann auf ein feststehendes Datum für den Beginn des Zeitraumes der Mindestbodenbedeckung verzichtet. Bestehen bleibt der 15. November als Beginn des Zeitraumes der Mindestbodenbedeckung ab 2025 nur für Ackerland mit zur Bestellung im Folgejahr vorgeformten Dämmen und bei Dauerkulturflächen, die als Rebflächen oder für Obstbaumkulturen genutzt werden.

Erfüllen lässt sich die Mindestbodenbedeckung mit folgenden Möglichkeiten:

  • Mehrjährige Kulturen (z.B. Kleegras, Luzerne)

  • Winterkulturen

  • Zwischenfrüchte

  • Stoppelbrachen Körnerleguminosen / Getreide [inkl. Mais]

  • Mulchfläche (z.B. Grubber / Scheibenegge)

  • Mulchauflagen (Erntereste)

  • Vlies/ Folie (z.B. Kartoffel-, Gemüseanbau)

Weitere Informationen:

Frist für Mindesttätigkeit auf Brachen

Ebenfalls zum 15. November endet der Zeitraum, in dem eine Mindesttätigkeit wie zum Beispiel mähen, mulchen oder häckseln auf mehrjährigen Brachflächen, Stilllegungen oder Grünland erfolgen muss. Bei Brachflächen nach GLÖZ 8 oder der Öko-Regelung 1 ist eine entsprechende Tätigkeit nur in jedem zweiten Jahr erforderlich.

Ab dem kommenden Jahr 2025 soll der 2-Jahres-Turnus für alle Brachen gelten. Das ist Teil der politischen Lockerungen bei der GAP, die Bund und Länder nach den Bauernprotesten 2024 ausgehandelt haben.

Weitere Informationen:

Einführung einer Wirtschafts-Identifikationsnummer

Ab November bekommen alle Unternehmer die sogenannte Wirtschafts-Identifikationsnummer zugeteilt. Das gilt auch für landwirtschaftliche Betriebe. Mit der neuen Kennung der W-IdNr. sollen die Finanzämter die Unternehmen eindeutig identifizieren können. Langfristig soll die neue Nummer dann die bestehenden Identifizierungsnummern ersetzen. Die W-IdNr. gilt zugleich als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregister.

Die Nummer besteht aus drei Teilen: dem Länderkürzel "DE" für Deutschland, neun Ziffern und einem 5-stelligen Unterscheidungsmerkmal. Ein Beispiel wäre: DE123456789-00001. Extra beantragen müssen Landwirte diese Nummer nicht. Haben Sie bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, ist die W-IdNr. in ihrem Aufbau ähnlich zu dieser Nummer. Besitzen Sie keine USt-IdNr. oder haben Sie Ihre wirtschaftliche Tätigkeit neu aufgenommen, erfolgt die Bekanntgabe Ihrer W-IdNr. Über ELSTER.

Weitere Informationen:

Waffenrecht wird verschärft

Das  Sicherheitspaket der Bundesregierung hat im Oktober den Bundestag und Bundesrat passiert. Es enthält Änderungen im Waffenrecht, die auch Jäger und angehende Sportschützen betreffen. Eine Waffe darf in Deutschland nur besitzen, wer eine Erlaubnis dafür hat. Diese wird erteilt, wenn die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers überprüft wurde.

Neu ist: Bei dieser Zuverlässigkeitsprüfung müssen zukünftig die Bundespolizei und das Zollkriminalamt sowie die Polizeidienststellen der Wohnsitze des Antragstellers in den vergangenen 10 Jahren beteiligt werden.

Zudem können bei der vorgeschriebenen Prüfung von Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung künftig auch Äußerungen gegenüber der Behörde sowie öffentliche Äußerungen, beispielsweise aus den sozialen Medien, herangezogen werden können.

Weitere Informationen:

Drohnen zur Rettung von Rehkitzen dauerhaft nutzbar

Seit März 2024 gibt es Ausnahmeregelungen für den Einsatz von Drohnen zur Wildtierrettung in land- und forstwirtschaftlichen Gebieten. Die Ausnahmeregelung war allerdings bis 19. November beschränkt. Sie wird nun verlängert.

Ab dem 20. November sind Drohnen mit Wärmebildkameras dauerhaft auf Feldern erlaubt, um Rehkitze und andere Tiere zu schützen. und zwar unbegrenzt. Damit sollen auch Wildtiere gerettet werden können, die nach Unfällen nur per Drohne gesichtet werden können. Grundsätzlich gilt für Kamera-Drohnen ein Mindestabstand zu Wohn- oder Gewerbegebieten von 150 Metern. Das Bundesverkehrsministerium legte jedoch Flächen fest, auf denen auch nur 10 Meter erlaubt sind.

Weitere Informationen:

Wechsel der Kfz-Versicherung vorbereiten

Der November ist ein guter Zeitpunkt, die Versicherungskonditionen des betrieblichen Fuhrparks (Autos, Traktoren, Anhänger, usw.) überprüfen zu lassen. Dabei können sich Einsparpotenziale für den Hof ergeben. Eine Kündigung der Kfz-Versicherung ist immer zum Ablauf eines Versicherungsjahres mit einmonatiger Frist möglich.

Das Versicherungsjahr ist in den meisten Fällen an das Kalenderjahr gekoppelt, endet also am 31. Dezember. Sofern der Vertrag gekündigt werden soll, muss die Kündigung der Versicherung somit bis zum 30. November vorliegen. In manchen Fällen gibt es ein Sonderkündigungsrecht etwa bei einer Beitragserhöhung oder nach einem Schadenfall. Die Frist beträgt dann vier Wochen.

Anträge für Chancenprogramm Höfe stellen

Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) will Landwirte fördern, die auf neue Proteinquellen setzen. Geld gibt es z. B. für Projekte, die Wissen über Nischen wie Nüsse, Hirse oder Algen verbreiten. Interessenten können ihren Förderantrag noch bis zum 15. November 2024 über „easy-online“ einreichen.

Die Förderung umfasst vor allem nicht-legume Pflanzen wie Nüsse, Raps und Hirse, aber auch innovative Quellen wie Algen und Pilze. Gefördert werden Schulungen, Coachings, Modellprojekte sowie Demonstrationsvorhaben, die neue Erzeugungs- und Verarbeitungstechniken erproben und in die Praxis übertragen. Auch Feldtage und Workshops sollen Landwirten das notwendige Wissen vermitteln, um auf pflanzliche Proteine umzustellen. Ausgeschlossen sind Projekte, die sich ausschließlich mit dem Anbau und nicht mit dem Wissenstransfer befassen.

Weitere Informationen:

Personalausweis und Reisepass gibt es künftig per Post

Wer einen neuen Reisepass oder Personalausweis braucht, muss diese in absehbarer Zeit nicht mehr zwingend im Einwohnermeldeamt abholen. Sogenannte hoheitliche Dokumente können künftig auf Wunsch gegen Gebühr per Post zugestellt werden. Am 1. November 2024 treten entsprechende Regelungen der Passverordnung und der Personalausweisverordnung in Kraft.

Bis das neue Verfahren technisch und organisatorisch umgesetzt ist, wird es allerdings noch dauern. Nach Auskunft einer Sprecherin des Bundesinnenministeriums sollen die Arbeiten zum 1. Mai 2025 abgeschlossen sein. Ab dann könnten Pässe und Personalausweise also auch per Post nach Hause versendet werden.

Was Landwirte 2024 bisher beachten mussten:

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