Frage:
Ich habe beim Landhändler Flüssigdünger bestellt. Ich bekam diesen erst nach 15 Tagen geliefert und konnte ihn so nicht wie geplant gleichzeitig mit einem Herbizid ausbringen. Es war eine separate Ausbringung notwendig. Kann ich dem Händler diesen Mehraufwand in Rechnung stellen? Was ist mit einer Entwicklungsverzögerung der Pflanzen, kann ich Schadenersatz verlangen?
Antwort:
Eine angemessene Lieferfrist bestimmt sich jeweils unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände. Sofern keine allgemeinen Lieferengpässe oder Transporthindernisse bestehen, ist eine Lieferzeit von zwei bis vier Tagen angemessen. Hält der Händler die Lieferfrist, die er mit Ihnen vereinbart hat, nicht ein, müssen Sie ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen.
Verstreicht diese Frist, ohne dass der Händler geliefert hat, können Sie tatsächlich Schadenersatzansprüche geltend machen.
Durch die ausgebliebene Lieferung konnten Sie den Dünger nicht zusammen mit dem Herbizid ausbringen, sodass ein weiterer Arbeitsschritt notwendig war. Die Kosten für diesen Mehraufwand können Sie als Schadenersatz geltend machen. Führt die verzögerte Lieferung zur Entwicklungsverzögerung bei der Pflanze, kann sich grundsätzlich hieraus ein weiterer ersatzfähiger Schaden ergeben. Jedoch wird es schwierig für Sie werden, die Höhe des Schadens zweifelsfrei zu ermitteln, d. h. nachzuweisen, inwieweit die Entwicklungsverzögerung auf die verspätete Lieferung und Ausbringung des Düngers zurückzuführen ist und nicht auf anderen Umständen, wie z. B. dem Wetter, beruht.
Konkreten Liefertermin vereinbaren
In der Praxis landen solche Fälle selten vor Gericht. Oftmals scheitern mögliche Schadenersatzansprüche an der fehlenden Vereinbarung eines festen Liefertermins. Es muss sich um einen von beiden Vertragsparteien fest vereinbarten Termin handeln.
In der Praxis erweist sich zudem die Ermittlung des ersatzfähigen Schadens kompliziert. Schließlich müssten Sie, um den Schaden zu ermitteln, als Vergleich nachweisen, wie sich Ihre Pflanzen entwickelt hätten, wenn Sie den Dünger rechtzeitig angewendet hätten.
Tipp für die Zukunft: Vereinbaren Sie bei solchen Bestellungen künftig einen Liefertermin bis zu dem Ihr Händler die Ware spätestens geliefert haben muss und halten dies schriftlich fest. Erfolgt die Lieferung dann nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt, setzen Sie eine Nachfrist. Fordern Sie Ihren Händler darin schriftlich auf, die fehlende Lieferung z. B. innerhalb der nächsten drei Tage nachzuliefern.
Unser Experte: Dr. Mario Devermann, Rechtsanwalt, Hamacher, Dröge und Kollegen, Meppen, Niedersachsen
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