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E-Rechnungen auch für Kleinbeträge? Was gilt im Ausland?

Ab 2025 gelten neue Regeln zur E-Rechnung. Unser Experte erklärt, was für Kleinstbeträge gilt und was Sie beachten müssen, wenn Sie Ware aus dem Ausland bekommen.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Ich habe zwei Fragen zur E-Rechnung: Ich habe keine Hoftankstelle. Brauche ich dann z.B. auch von der Tankstelle für jede Tankfüllung eine E-Rechnung? Was ist mit Rechnungen aus dem Ausland z.B. beim Bezug von Futter aus den Niederlande oder für Kohl den man nach Polen liefert?

Antwort:

Unternehmen brauchen keine E-Rechnung ausstellen, wenn es sich um Kleinstbetragsrechnungen von bis zu 250 € brutto handelt oder wenn die Umsätze steuerfrei nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG sind (z. B. Pachterträge).

Wird der Betrag an der Tankstelle überschritten, gelten die allgemeinen Regelungen mit den im BMF-Schreiben vom 15.10.2024 angekündigten Konsequenzen (Infos dazu finden Sie hier).

Sie sollten vielleicht Ihre Abrechnungsmodalitäten dann ändern. So können Sie sich an der Tankstelle ein Konto einrichten lassen. Wenn Sie einmal im Monat eine Rechnung bekommen, verschlanken Sie Ihre Verwaltung und bekommen eine regelkonforme Rechnung. Es wird zunächst eine Umstellung sein, jedoch müssen Sie grundsätzlich nach einer ordnungsmäßigen Rechnung fragen.

E-Rechnungen aus dem Ausland?

Die neuen Regelungen gelten grundsätzlich nur für B2B (Business to Business) bei inländischen Unternehmen. Somit werden liefernde Unternehmen aus EU-Staaten oder Drittländern ihre Rechnungen bzw. Gutschriften wahrscheinlich wie bisher per PdF oder in Papierform versenden.

Unser Experte: Bernhard Billermann, Steuerberater, wetreu Alfred Haupt KG, Münster, NRW

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