Frage:
Antwort:
Wie in anderen steuerlichen Bereichen auch, können Sie tatsächliche Fehler korrigieren. Steuerlich nennt sich dies die „fehlerbeseitigende Fortschreibung“. Dies gab es rein rechtlich auch schon bei der alten Einheitsbewertung und ist für die neue Grundsteuerbewertung fast identisch übernommen worden. Wir gehen deshalb davon aus, dass auch die bisherige Rechtsprechung zur fehlerbeseitigenden Fortschreibung unverändert bleibt.
Eine Fehlerbeseitigung kommt immer dann in Betracht, wenn ein Fehler z.B. bei der Quadratmeterzahl, der Anzahl der Wohnungen, der Größe der Wohnungen oder ähnlichen Punkten entstanden ist. Allerdings führt ein solcher Fehler nur dann zu einer Korrektur, wenn die Abweichung des Grundsteuerwertes mehr als 15.000 € entspricht. Der Zeitpunkt der Änderung ist der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird oder Sie als Steuerpflichtige diesen dem Finanzamt mitteilen. Erhöht sich dadurch der Grundsteuerwert, gilt die Neufestsetzung jedoch erst ab dem folgenden Kalenderjahr.
Gilt eine Bagatellgrenze?
Die Wertgrenze von 15.000 € soll dafür sorgen, dass es nicht bei jeder kleinen Änderung sofort zu einer Neubewertung kommt. Immer dann, wenn ein neuer Grundsteuerfeststellungsbescheid aufgrund eines Fehlers erfolgt, erlässt das Finanzamt auch einen neuen Grundsteuermessbescheid zum gleichen Stichtag. Diesen Grundsteuermessbescheid übermittelt das Finanzamt dann der Gemeinde. Diese wird dann ggfs. die Grundsteuerfestsetzung für das Kalenderjahr, ab welchem der neue Grundsteuermessbescheid gilt, anpassen. Wenn Ihnen ein Fehler zu Ihrem Nachteil erst nach drei oder vier Jahren auffällt, bedeutet dies gleichzeitig, dass Sie keine Rückzahlung der Grundsteuer bei Ihrer Gemeinde für die Vergangenheit verlangen können.
Planen Sie eine „fehlerbeseitigende Fortschreibung“, wenden Sie sich am besten an Ihren Steuerberater oder ziehen Sie Ihrer Buchstelle zu Hilfe.
Unser Experte: Ralf Stephany, Rechtsanwalt und Steuerberater, Parta Steuerberatungsgesellschaft Bonn, NRW, https://partasteuern.de
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