Die Mehrheit der Bundesländer hat heute dem Jahressteuergesetz zugestimmt. Damit bleibt es formal dabei, dass die Umsatzsteuerpauschale womöglich noch in diesem Jahr von 9 % auf 8,4 % und ab dem 1. Januar 2025 auf 7,8 % gesenkt wird (Stand: 22.11.2024).
Unterjährige Kürzung auf dem Prüfstand
Allerdings gibt es eine so genannte "Entschließung" des Bundesrates. In dieser weist die Länderkammer darauf hin, dass kleinere und mittlere Betriebe durch den Beschluss benachteiligt werden. Der bürokratische Aufwand für Landwirte durch die Absenkung des Durchschnittssatzes verdoppele sich sogar. Die Länder fordern daher von der Regierung, zumindest auf die Absenkung des Durchschnittssatzes in diesem Jahr zu verzichten (von 9 auf 8,4 %).
Die Entschließung leitet der Bundesrat der Bundesregierung zu, die sich dann mit den Vorschlägen befassen muss. Feste Fristvorgaben gibt es hierfür nicht.
Eine Entschließung ist rechtlich nicht verbindlich, hat jedoch eine politische Wirkung. Wie ist weitergeht, ist damit offen. Bei der Absenkung zum 1.1.2025 dürfte es aber bleiben (auf 7,8 %). Was betroffene Betriebe nun beachten sollten, lesen Sie hier: Das müssen Landwirte jetzt wissen
Massive Kritik im Vorfeld
Das Ergebnis der Abstimmung im Bundesrat war erwartbar. Zwar hatte der Finanzausschuss der Länderkammer die geplante Kürzung der Umsatzsteuerpauschale für Landwirte im Vorfeld kritisiert, doch sie ist Teil eines umfassenden Gesetzpakets, dem sogenannten Jahressteuergesetz. Dieses enthält zahlreiche steuerliche Regelungen und Änderungen, die größtenteils die deutsche Wirtschaft und Verbraucher entlasten. Nach Einschätzung des Bundesrates überwiegen die positiven Auswirkungen des Gesetzes die negativen, weshalb die Mehrheit der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten zustimmte.
Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen
Neben der Umsatzsteuerpauschalierung hat der Bundesrat unter anderem auch diese Änderungen beschlossen:
Die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen wird einheitlich geregelt: Für alle Gebäudearten gilt diese bis zu einer maximalen Bruttoleistung von 30 kW (peak).
Kinderbetreuungskosten können künftig zu 80 Prozent, statt bisher zu zwei Dritteln, als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag steigt von 4.000 € auf 4.800 €.
Steuerermäßigungen für Pflege- und Betreuungsleistungen erfordern, ebenso wie bei haushaltsnahen Dienstleistungen, eine Rechnung und einen Überweisungsbeleg an den Leistungserbringer.
Bewilligungsbehörden dürfen Informationen zu unrechtmäßig erhaltenen Zahlungen aus öffentlichen Mitteln auch dann an Strafverfolgungsbehörden weitergeben, wenn diese Daten von Finanzbehörden stammen.
Kindergeld kann künftig elektronisch beantragt werden.