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Freiflächen-Photovoltaik: Was gilt beim Ackerstatus und der GAP-Förderung?

Freiflächen-Photovoltaik­anlagen werden immer beliebter. Doch Vorsicht: planen Landwirte eine Anlage, sollten sie unbedingt an den Ackerstatus und die GAP-Förderung denken.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Verliert eine Fläche, auf der ich eine Freiflächen-Photovoltaik­anlage installiere, die Agrarförderfähigkeit und den Ackerstatus?

Antwort:

Generell sind nur Flächen mit Agri-Photovoltaikanlagen im Rahmen der  GAP förderfähig . Eine Agri-PV darf eine Bearbeitung der Fläche unter Einsatz üblicher landwirtschaftlicher Methoden, Maschinen und Geräte nicht ausschließen und die landwirtschaftlich nutzbare Fläche um höchstens 15 % verringern (§ 12 Abs. 4, 5 GAP-Direktzahlungen-VO). Die „klassische“ Freiflächen-PV erfüllt diese An­forderungen nicht und die Fläche ist nicht förderfähig.

Der  Acker- und Dauergrünlandstatus  ist aus naturschutzrechtlicher Sicht gesondert zu betrachten. Nach hiesiger Rechts­auffassung ist davon auszugehen, dass der Ackerstatus bei Freiflächenanlagen ver­loren geht; anders könnte dies bei Agri-PV und einem regelmäßigen Umbruch bewertet werden. Ob der Gesetzgeber dieser Rechtsfolge entgegentreten wird, bleibt abzuwarten.

Nehmen Sie die Fläche nach 30 Jahren PV-Betrieb wieder in die Nutzung, sollten Sie damit rechnen, dass Dauergrünland entstanden ist. Dieses umzubrechen, könnte aus Gründen des Naturschutzes ein ausgleichspflichtiger Eingriff sein.

Ist der ­Umbruch nicht möglich, entsteht ein Verkehrswertverlust. Dieser sollte über eine ausreichend hohe Pachtzahlung kompensiert werden. Vor der Unterschrift raten wir dringend, einen Steuerberater und einen Rechtsanwalt den ­Vertrag prüfen zu lassen – hier gibt es einige Fallstricke.

Unser Experte: Mandus Fahje, RA, Geiersberger Glas & Partner, Schwerin, MV

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