Frage:
Verliert eine Fläche, auf der ich eine Freiflächen-Photovoltaikanlage installiere, die Agrarförderfähigkeit und den Ackerstatus?
Antwort:
Generell sind nur Flächen mit Agri-Photovoltaikanlagen im Rahmen der GAP förderfähig . Eine Agri-PV darf eine Bearbeitung der Fläche unter Einsatz üblicher landwirtschaftlicher Methoden, Maschinen und Geräte nicht ausschließen und die landwirtschaftlich nutzbare Fläche um höchstens 15 % verringern (§ 12 Abs. 4, 5 GAP-Direktzahlungen-VO). Die „klassische“ Freiflächen-PV erfüllt diese Anforderungen nicht und die Fläche ist nicht förderfähig.
Der Acker- und Dauergrünlandstatus ist aus naturschutzrechtlicher Sicht gesondert zu betrachten. Nach hiesiger Rechtsauffassung ist davon auszugehen, dass der Ackerstatus bei Freiflächenanlagen verloren geht; anders könnte dies bei Agri-PV und einem regelmäßigen Umbruch bewertet werden. Ob der Gesetzgeber dieser Rechtsfolge entgegentreten wird, bleibt abzuwarten.
Nehmen Sie die Fläche nach 30 Jahren PV-Betrieb wieder in die Nutzung, sollten Sie damit rechnen, dass Dauergrünland entstanden ist. Dieses umzubrechen, könnte aus Gründen des Naturschutzes ein ausgleichspflichtiger Eingriff sein.
Ist der Umbruch nicht möglich, entsteht ein Verkehrswertverlust. Dieser sollte über eine ausreichend hohe Pachtzahlung kompensiert werden. Vor der Unterschrift raten wir dringend, einen Steuerberater und einen Rechtsanwalt den Vertrag prüfen zu lassen – hier gibt es einige Fallstricke.
Unser Experte: Mandus Fahje, RA, Geiersberger Glas & Partner, Schwerin, MV
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