Obschon die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung bereits seit ein paar Monaten abgelaufen ist, habenHunderttausende noch keine Daten eingereicht. Die Finanzämter wollen nun die säumigen Steuerzahler unter Druck setzen.
Die Bundesländer gehen dabei unterschiedlich vor: So setzen beispielsweise die Steuerverwaltungen in Brandenburg und Berlin erst einmal auf Mahnschreiben, bevor sie zum letzten Mittel, der Schätzung, greifen. NRW will hingegen ab sofort selbst die wesentlichen Werte festlegen. Das dürfte für die Betroffenen teuer werden. Denn die Behörden orientieren sich bei einer Schätzung eher am oberen als am unteren Rand des Möglichen. Zudem entscheiden sie nach Aktenlage. Da diese Werte meisten sehr alt sind,werden zwischenzeitliche Änderungen zugunsten des Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt.
Strafzahlungen drohen
Unabhängig von den Mahnungen und Schätzungen – den Finanzämtern steht es offen, einen Verspätungszuschlag festzulegen. Dieser beträgt 0,25 % der zu zahlenden Steuer pro zu spät eingereichtem Monat – mindestens jedoch 25 €/Monat.
Die Finanzämter sprechen bundesweit von einer nennenswerten Anzahl von noch offenen Fällen. Auch eine top agrar-Umfrage legt legt das nahe: In der nicht-repräsentativen Umfrage gaben 17 % der rund 420 Teilnehmer an, noch keine Daten beim Finanzamt eingereicht zu haben(Stand 9.6.2023).
Liegen die vollständigen Unterlagen der Behörde vor, erhalten Sie voraussichtlich im Laufe dieses Jahres einen Feststellungsbescheid. Darin teilt das Finanzamt Ihnen die neuen Grundsteuerwerte mit. Dieser ist dann Grundlage für die eigentliche Berechnung der neuen Grundsteuer, die erstmals 2025 fällig wird.
Genau hinsehen
Wenn Sie das Schreiben der Finanzverwaltung bereits in den Händen halten, sollten Sie die Angaben unbedingt prüfen und darauf achten, ob Sie die Wohnfläche richtig angegeben haben. Haben Sie zu viel vermerkt, zahlen Sie unnötigerweise zu viel Grundsteuer.
Tipp: Sogenannte „Zubehörräume“ wie z. B. ein Keller, Abstellraum, Waschküche, Trocken- oder Heizungsräume zählen nicht zur Wohnfläche. Haben Sie diese Räume dennoch irrtümlich angegeben und sind sie bereits im Bescheid berücksichtigt, können Sie gegen den Feststellungsbescheid Einspruch einlegen und eine Richtigstellung beantragen.
Klagen möglich
Möglicherweise gibt es auch Klagen gegen die Grundsteuerreform, weshalb sich ein Einspruch lohnen kann. Für wen dieser infrage kommt, lesen Sie hier: