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Hofübergabe: Was für GbR, GmbH, KG & Co. gilt

Vater-Kind-GbRs, Viehhaltungskooperationen oder Erneuerbare Energien-Beteiligungen sind Alltag auf den Höfen. Aber aufgepasst: Bei der Hofübergabe gilt es einige Fallen zu umschiffen.

Lesezeit: 5 Minuten

Viele Landwirte sind an Wind- oder Solarparks beteiligt, oft auch an Biogasanlagen. Welche Besonderheiten gelten dafür bei der Hofübergabe?

Heins: In der Regel wollen die Betriebsleiter die Beteiligung – bestehend aus Gesellschaftsanteil und der zur Nutzung eingebrachten Fläche – geschlossen an den Übernehmer übertragen. Eine solche Übergabe der gewerblichen Aktivität ist möglich und grundsätzlich genauso verschonungsfähig in Sachen Erbschaftssteuer wie die unentgeltliche Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Aber aufgepasst: Damit die Übertragung wirklich verschont bleibt, müssen Gesellschaftsanteil und eingebrachte Fläche zeitgleich übertragen werden, also am gleichen Tag. Ansonsten ist eine Steuerverschonung nicht (mehr) möglich.

Solarparks und Windparks: Auf zeitgleiche Übertragung achten

Und was ist das Problem in der Praxis?

Heins: Bisher läuft es oft so: Der landwirtschaftliche Betrieb und der Gesellschaftsanteil der gewerblichen Aktivität werden an einem Übergabestichtag, z. B. am 30 Juni, zeitgleich übergeben. Das passt. Das Problem ist, dass die Übertragung des zum Gesellschaftsanteil „zugehörigen“ Grundstücks, des sog. Sonderbetriebsvermögens, in der Regel schon früher erfolgt. Denn die Übertragung dieses gewerblich genutzten Grundstücks erfolgt meist mit der Übertragung aller anderen Hofgrundstücke im Vorfeld des Übergabestichtages. Grund dafür ist, dass der notarielle Hofübergabevertrag vor der eigentlichen Hofübergabe, z. B. im Mai,  geschlossen wird und der Notar dann direkt die Auflassung aller im Grundbuch stehenden Grundstücke veranlasst, einschließlich des gewerblich genutzten Grundstücks.

„Gesellschaftsanteil undSonderbetriebsvermögen sollten zeitgleich übertragen werden.“

Im Ergebnis werden damit der ­Gesellschaftsanteil und das Sonder­betriebsvermögen der gewerblichen Nutzung auseinandergerissen mit der Folge, dass das Grundstück in Sachen Erbschaftssteuer womöglich nicht mehr verschonungsfähig ist. Da es sich meist um sehr werthaltige Grundstücke handelt, ist das problematisch. Innerhalb von Deutschland wird diese Thematik von den Finanzämtern jedoch unterschiedlich bewertet.   

Wie können Landwirte sich absichern?

Heins: Der notarielle Hofübergabevertrag wird vor dem eigentlichen Übergabestichtag geschlossen – das ist und bleibt so. Deshalb braucht der Vertrag eine Formulierung, die dem Notar zur Auflage macht, den wirtschaftlichen Übergang des gewerblich genutzten Grundstücks, des Sonderbetriebsvermögens, erst zum Übergabestichtag für den Hof zu vollziehen. Wichtig ist, dass Landwirte und deren Steuerberater die Notare darauf ansprechen. Übrigens: Wenn ein Gesellschaftsanteil ohne Sonderbetriebsvermögen übertragen werden soll, gibt es kein Problem.

Gesellschaftsanteil behalten, Grundstück an Hofnachfolger?

Bei Wind-, Solarparks usw. möchten Landwirte die Gesellschaftsanteile oft behalten bzw. an die weichenden Erben übergeben – das Grundstück soll aber beim Hofnachfolger bleiben.

Heins: Das würde ich auf keinen Fall empfehlen. Denn wenn der Landwirt das Grundstück, das er an die Gesellschaft verpachtet hat, im Rahmen der Hofübergabe  auf den Hofnachfolger überträgt, aber den Gesellschaftsanteil zurückbehält, wird womöglich der aus Grundstück (Sonderbetriebsvermögen) und Gesellschaftsanteil bestehende  Mitunternehmeranteil auseinandergerissen. Dann gilt die Grundstücksübertragung als Entnahme und es kommt zur Aufdeckung stiller Reserven mit entsprechender Einkommensteuerpflicht für den Übernehmer. Der Mitunternehmeranteil, also Sonderbetriebsvermögen und Gesellschaftsanteil, sollte deshalb als Einheit an den Hofübernehmer übertragen werden, das geht auch aus dem BMF-Schreiben vom 20.11.2019 hervor.

Vater-Kind-GbR, dann Flächen zurückbehalten?

Vererbt ein Landwirt den Hof im Anschluss an eine Vater-Kind-GbR an das Kind, möchte er manchmal eine kleine werthaltige Fläche, von z. B. 3 oder 5 ha zurückbehalten. Worauf gilt es bei solch einem Rückbehalt zu achten?

Heins: Übergibt ein Landwirt im Anschluss an die Vater-Kind-GbR den Hof an den Hofnachfolger, überträgt er seinen Gesellschaftsanteil und die zur Nutzung eingebrachte Fläche, das Sonderbetriebsvermögen. Dabei ist ein Rückbehalt von (noch) landwirtschaftlicher Fläche grundsätzlich möglich, ohne dass es zur Aufdeckung stiller Reserven kommt.

Trotzdem ist Vorsicht geboten: Denn wenn ein Landwirt seinen kompletten Gesellschaftsanteil, aber nicht das komplette Sonderbetriebsvermögens auf den Nachfolger überträgt, handelt es sich um eine sog. unterquotale Übertragung, bei der der Übernehmer eine fünfjährige Haltefrist für den Gesellschaftsanteil einhalten muss. In dieser Zeit, darf er den übernommenen Mitunternehmeranteil nicht weiterveräußern. Tut er dies doch, kommt es rückwirkend zur Aufdeckung der stillen ­Reserven für die gesamte Übertragung.

Viehhaltungskooperation zusammenhalten

Welche Fallen lauern bei der Hofübergabe, wenn Vieheinheitengesellschaften im Spiel sind?

Heins: Die Übergabe der Viehhaltungskooperation, auch als 13 b- oder früher 51a-Gesellschaft bekannt, an den Hofnachfolger ist grundsätzlich möglich, hat aber seine Tücken. Ist der übergebende Landwirt Hauptgesellschafter, sind die Ställe Sonderbetriebsvermögen der Gesellschaft. Das Grund- stück, auf dem der Stall steht, ist aber i. d. R. ein Hofgrundstück, gehört also zum Hof. Bei der Hofübergabe passiert es dann oft, dass das entsprechende Hofgrundstück und damit der Stall als Sonderbetriebsvermögen der 13 b-Gesellschaft mitübertragen wird, nicht aber der Gesellschaftsanteil der Viehhaltungskooperation – z. B. weil der Landwirt vergessen hat, den Notar über die Kooperation zu informieren. Geht aber nur das Sonderbetriebsvermögen an den Hofnachfolger und bleibt der Gesellschaftsanteil beim Übergeber, gilt der Mitunternehmer-anteil als auseinandergerissen. Damit ist die Kooperation am Ende und die Viehhaltung rutscht ins Gewerbe.

Landwirte sollten deshalb darauf achten, dass bei der Hofübergabe nicht nur der Stall als Sonderbetriebs­vermögen übertragen wird, sondern auch der entsprechende Gesellschaftsanteil. Wichtig ist auch die Ummeldung im ­Handelsregister.

Ein weiterer Tipp: Übergibt der Landwirt, der die Vieheinheiten in die Gesellschaft einbringt (Kommanditist), muss er die Übergabe von Hof und Gesellschaftsanteil seinem Gesellschaftspartner mitteilen, damit nun der Hofnachfolger als Gesellschafter ­geführt wird. Ansonsten fallen die Voraussetzungen für die Gesellschaft weg, weil der Übergeber Gesellschafter bleibt, aber kein Landwirt mehr ist.

Erst GbR dann Verpachtung an Hofnachfolger?

Eine Vater-Kind-GbR als Vorstufe zur ­Hofübergabe, worauf kommt es an?

Heins: In der Vergangenheit gab es nach zwei BFH-Urteilen vom 17.5.2018 eine Zeit lang Probleme, wenn der ­Senior den Betrieb nach der GbR-Zeit nicht direkt übergeben hat, sondern zunächst noch an den Junior verpachtet hat. Mit der Neuformulierung des § 14 im Einkommensteuergesetz ist eine solche zwischenzeitliche Verpachtung wieder möglich. Ob das unternehmerisch sinnvoll ist, ist eine andere Frage. 

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