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Landwirte sollten Mindesttätigkeit auf Grünland und Brachen dokumentieren

Wer einen Agrarantrag stellt, muss eine Mindesttätigkeit auf seinen Flächen nachweisen. Die Frist dafür endet am 15. November. Vor allem bei Grünland und Brachen ist eine Dokumentation wichtig.

Lesezeit: 3 Minuten

Auf landwirtschaftlichen Flächen, für die eine Förderung aus der Gemeinsamen EU-Agrarpolitik (GAP) beantragt ist, muss bis 15. November eine Mindesttätigkeit stattfinden. Für die meisten Flächen ist der Nachweis mit der Ernte erbracht. Aber auch Brachflächen, Stilllegungen und Grünland müssen eine Pflegemaßnahme als Mindesttätigkeit vorweisen.

Grundsätzlich wird als Mindesttätigkeit verlangt, einmal jährlich vor dem 16. November den Aufwuchs zu mähen und das Mähgut abzufahren (Mähen) oder den Aufwuchs zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen (Mulchen) oder eine Aussaat zum Zwecke der Begrünung durchzuführen, heißt es dazu in den Erläuterungen des Bundeslandwirtschaftsministeriums (BMEL) zur Umsetzung der GAP in Deutschland.

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Bei mehrjährigen Brachen muss allerdings nur mindestens alle zwei Kalenderjahre eine Pflegemaßnahme wie zum Beispiel das Mähen oder Mulchen der Brache außerhalb des Zeitraums vom 1. April bis 15. August vorgenommen werden, um eine landwirtschaftliche Mindesttätigkeit nachzuweisen.

Lockerung der Regel ab 2025 in Sicht

Ab dem kommenden Jahr 2025 soll der 2-Jahres-Turnus für alle Brachen gelten. Das ist Teil der politischen Lockerungen bei der GAP, die Bund und Länder nach den Bauernprotesten 2024 ausgehandelt haben. Der Turnus zur Erbringung der Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die nicht für die Erzeugung genutzt werden, soll für alle Ackerland-, Dauerkultur- und Dauergrünlandflächen von einem auf zwei Jahre erhöht werden.

Bayern: Satelliten erkennen Mindesttätigkeit oft nicht

Das Bayerische Landwirtschaftsministerium weist darauf hin, dass Landwirtinnen und Landwirte auf jeder (Dauer-)Grünlandfläche und jeder Brache einmal im Jahr die landwirtschaftliche Mindesttätigkeit durchführen müssen. Davon ausgenommen seien nur wenige Flächen, auf denen Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUMK) durchgeführt werden, sowie Öko-Regelung-1-Flächen, die der Verbesserung der Biodiversität und dem Erhalt von Lebensräumen dienen.

Flächen, auf denen bis zum 15. November noch keine Tätigkeit durchgeführt wurde, verlieren die Förderfähigkeit für alle Maßnahmen. Neben Kürzungen ist dabei unter Umständen auch mit weiteren Sanktionen zu rechnen.

Bilder vom Mähen und Mulchen aufnehmen

Ob eine entsprechende Tätigkeit auf der Fläche durchgeführt wurde, wird jährlich per Satellitendaten maschinell bewertet. Ein vorläufiges Ergebnis dieser Analyse wird jährlich Mitte Oktober im integrierten Bayerischen Landwirtschaftlichen Informations-System (iBALIS) zur Verfügung gestellt. Sollte das System bereits eine Tätigkeit auf Flächen erkannt haben, ist nichts weiter zu tun. Andernfalls erhalten Landwirte eine Benachrichtigung über die FAL-BY-App und werden dazu aufgefordert, mithilfe der App Fotos der betroffenen Flächen aufzunehmen und einzureichen.

Auf Grund der diesjährigen Witterungsverhältnisse ist laut dem bayerischen Landwirtschaftsministerium mit einer erhöhten Zahl an Fällen zu rechnen, bei denen die landwirtschaftliche Tätigkeit durch die Satellitendaten nicht erkannt wurde. Das Ministerium empfiehlt allen Antragsstellern, die in nächster Zeit mähen oder mulchen, dies möglichst gleich mit FAL-BY zu dokumentieren. Auch wenn Landwirte an bereits bewirtschafteten Flächen vorbeikommen, könnten proaktiv Bilder aufgenommen und gespeichert werden. Auf diese Weise ließen sich spätere Extrafahrten geschickt vermeiden.

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