Frage:
Ein Nachbar will einen Solarpark bauen. Um an den Netzeinspeisepunkt zu kommen, müsste er ein Zuleitungskabel über meinen Acker verlegen. Das Kabel soll entlang der Ackergrenze in 1,20 m Tiefe verlegt werden. Der Nachbar bietet uns eine einmalige Entschädigung an. Wäre auch eine laufende Entschädigung als Pachtzahlung denkbar? Welche Entschädigungshöhen sind möglich und was muss ich vertraglich beachten?
Antwort:
Grundsätzlich können Sie auch ein jährlich zu leistendes Entgelt vereinbaren. Ob Sie eine einmalige oder laufende Entschädigung vereinbaren ist reine Verhandlungssache zwischen den Parteien. Die Betreiber von PV-Parks bevorzugen jedoch eher einmalige Zahlungen, auch weil diese den Verwaltungsaufwand minimieren. Da die jährliche Pacht nur einen Bruchteil der Einmalzahlung beträgt, kann eine Einmalzahlung auch für Sie als Flächeneigentümer betriebswirtschaftlich vorteilhaft sein.
Welche Entschädigung ist möglich?
Auch die Höhe der Einmalentschädigung hängt von Ihrem Verhandlungsgeschick. Als Orientierung: Gemeinden müssen die Nutzung ihrer Grundstücke zur Verlegung von elektrischen Leitungen gegen Zahlung eines einmaligen Entgelts in Höhe von 5% des Verkehrswerts der in Anspruch genommenen Fläche (inkl. Schutzstreifen) dulden. Das wäre bei einem Verkehrswert von 40.000,00 €/ha und einem Schutzstreifen von 5 m Breite 1,00 € pro laufenden Meter.
Gegenüber privaten Eigentümern werden hingegen Einmalzahlungen – abhängig von Alternativen und Umfang der Beeinträchtigung – von bis zu 10 € pro laufenden Meter gewährt. Die Spannbreite ist hier aber sehr groß.
Worauf bei der Vertragsgestaltung achten?
Bei der vertraglichen Gestaltung gibt es diverse Punkte, welche für Sie als Eigentümer der Fläche als auch für Ihren Nachbarn von Bedeutung sind. U.a. sollten Sie folgende Punkte in dem Vertrag festhalten:
den Verlauf der Kabeltrasse
die Zahlungsmodalitäten
der Umfang der Betretungsrechte und den Inhalt der einzutragenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeit
Regelungen zur Beachtung der Bodenschichten beim Aushub des Grabens,
den Zeitpunkt der Verlegearbeiten (auch unter Beachtung der Beihilfebestimmungen),
etwaiger Entschädigungen für Erntebeeinträchtigungen und
Regelungen zur Haftung bei Beschädigung des Erdkabels.
Je nach Einzelfall können weitere Regelungen notwendig und sinnvoll sein. Lassen Sie den Vertrag am besten von einem Anwalt prüfen.
Unser Experte: Dr. Thomas Hänsch, Rechtsanwalt, Geiersberger Glas & Partner mbB Rechtsanwälte, Rostock, Mecklenburg-Vorpommern
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