Frage:
Wenn ich als Landwirt an meine Berufskollegen regelmäßig z.B. einen landwirtschaftlichen Anhänger vermiete, brauche ich hierzu schwarze Kennzeichen oder reichen die grünen? Wie sieht es aus, wenn ich das Fahrzeug kostenlos verleihe?
Antwort:
Eine gewerbsmäßige Vermietung, also eine Vermietung gegen Entgelt, die regelmäßig und als fortlaufende Einnahmequelle erfolgt, gehört nicht zum Bereich der Landwirtschaft. Ein grünes Kennzeichen gewährt Ihnen das Zollamt nur, wenn Sie das Fahrzeug oder den Anhänger ausschließlich im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einsetzen.
Sobald eine Vermietung eines Fahrzeugs gewerbsmäßig erfolgt, müssen Sie eine schriftliche Meldung bei der zuständigen Zulassungsbehörde abgeben (nach § 13 Abs. 2, S. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Eine Einschränkung sieht die Fahrzeug-Zulassungsverordnung für land- und/oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten nicht vor. In diesem Fall dürfte der landwirtschaftliche Anhänger nicht mehr mit einem grünen Kennzeichnen zugelassen werden. Ein Fahrzeug mit grünem Kennzeichen dürfen Sie nämlich nur für dafür vorgesehene Zwecke nutzen, also für Ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Durch die gewerbsmäßige Vermietung kommt ein Zweck hinzu, der nicht von der Zulassung mit einem grünen Kennzeichen gedeckt ist.
Kostenlos verleihen zulässig?
Verleihen Sie hingegen den landwirtschaftlichen Anhänger unentgeltlich, kann die Zulassung mit grünen Kennzeichen bestehen bleiben. Beachten Sie aber Folgendes: Verleihen Sie Ihr Fahrzeug, also überlassen es anderen kostenlos zur Nutzung, haften Sie als Halter für alle Schäden, die der Entleiher mit dem Fahrzeug verursacht. Sie können aber in einem Leihvertrag die Schadensersatzpflicht des Entleihers festhalten. Daher sollten Sie so einen Vertrag unbedingt im Vorfeld abschließen. Verleihen Sie landwirtschaftliche Anhänger regelmäßig an Berufskollegen, sollten Sie die zusätzlichen Fahrer zudem mit in Ihre Versicherungspolice aufnehmen. Informieren Sie auch Ihren Haftpflichtversicherer vorab über den Verleih, selbst wenn Sie das Fahrzeug nur einmalig verleihen.
Unser Experte: Benjamin Kranepuhl, Rechtsanwalt, tiermedrecht Anwaltskanzlei Althaus, Münster, NRW
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