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Sicher und legal unterwegs mit landwirtschaftlichen Anhängern

Landwirtschaftliche Anhänger: Betriebserlaubnis, Personentransport, Ladungssicherung und Kennzeichen - diese Fakten sollten Sie wissen.

Lesezeit: 3 Minuten

Wann braucht Ihr Anhänger eine Betriebserlaubnis? Dürfen Sie Personen auf dem Anhänger befördern? Was droht Ihnen bei falscher Ladungssicherung und welches Kennzeichen brauchen Sie, wenn Sie sich von Ihrem Nachbarn einen Anhänger z.B. für die Ernte leihen? Wir haben die wichtigsten Informationen rund um die Nutzung landwirtschaftliche Anhänger zusammengefasst.

Wann braucht mein Anhänger eine Betriebserlaubnis?

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Wenn ein landwirtschaftlicher Anhänger vor dem 1.7.1961 erstmals in den Verkehr gekommen ist, braucht er keine Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke. Alle zulassungsfreien „25 km/h“-Anhänger, die aber nach dem 1.7.1961 in den Verkehr genommen wurden, benötigen eine Einzel-Betriebserlaubnis (BE) oder Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE).

Folgendes kann passieren, wenn Sie bei einer Polizeikontrolle keine BE oder ABE vorlegen können:

  • Haben Sie für den Anhänger keine BE oder ABE, droht Ihnen eine Anzeige mit 70 € Bußgeld plus Verwaltungsgebühren, zusätzlich gibt es einen Punkt in Flensburg. Zudem müssen Sie damit rechnen, dass die Polizeibeamten den Anhänger stilllegen.

  • Liegt die BE/ABE nur zu Hause und Sie haben diese nicht zur Hand, müssen Sie keine Konsequenzen fürchten. Sie brauchen die BE/ABE nicht mitführen, sondern könnten Sie zu einem späteren Zeitpunkt der Polizei vorlegen.

  • Haben Sie keine ABE, fordern Sie diese beim Hersteller des Anhängers an. Eventuell kann der Hersteller Ihnen eine beglaubigte Zweitschrift der ABE zur Verfügung stellen. Gibt es den Hersteller nicht mehr, benötigen Sie ein Gutachten eines amtlichen Sachverständigen (z. B. TÜV, Dekra etc.) zur Erlangung einer Einzel-Betriebserlaubnis. Mit diesem Gutachten wird bei der örtlichen Zulassungsstelle die Einzel-Betriebserlaubnis erteilt (das Gutachten wird abgestempelt).

Darf ich Personen auf dem Anhänger befördern?

Die Personenbeförderung auf Anhängern ist grundsätzlich verboten (§ 21 Abs. 2 StVO). Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Beförderung dem land- und forstwirtschaftlichen Zweck dient, d. h. wenn Sie z. B. Saisonarbeiter zum Feld bringen oder die Beförderung zum Zweck einer Treibjagd erfolgt. Zudem gelten im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen Ausnahmen. Dazu zählen z. B. Fastnachtsumzüge, Schützenfeste, Stadtumzüge oder Dorffeste. Maifahrten und Vatertagstouren sowie private Spaßfahrten gehören nicht dazu.

Außerdem ist die Personenbeförderung bei An- und Abfahrt zu Brauchtumsveranstaltungen nicht gestattet. Sowohl bei Personenbeförderung zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken als auch im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen ist die Fahrerlaubnis der Klassen L und T ausreichend.

Was droht, wenn die Ladung unzureichend gesichert ist?

Stellt die Polizei eine ordnungswidrige Ladungssicherung fest, können bis zu 60 € Geldbuße anfallen und Punkte in Flensburg drohen. Details finden Sie unter  www.topagrar.com/transporte2024

Welches Kennzeichen braucht ein geliehener Anhänger?

Während der Ernte kommt es durchaus mal vor, dass man sich einen Anhänger vom Nachbarn leiht. Doch Vorsicht: Bei zulassungsfreien Anhängern mit einem 25 km/h-Geschwindig­keits­schild muss ein Wiederholungskennzeichen her, das der Halter des ziehenden Fahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf (§ 12 Abs. 9 FZV). Also darf der geliehene Anhänger nicht das Kennzeichen des Nachbarn tragen, sondern Sie müssen ein Kennzeichen von Ihrem Betrieb verwenden. Die Kosten für die Herstellung eines Kennzeichens liegen bei ca. 8 €. Eine Abstempelung, HU- und Zulassungsplakette sind aber nicht erforderlich. Mit dem Gesetz soll sichergestellt werden, dass sich der verantwortliche Fahrer zu jeder Zeit ermitteln lässt, falls dieser z. B. Fahrerflucht begeht. Außerdem hat es versicherungstechnische Gründe, denn der Anhänger ist über das Zugfahrzeug versichert.

Unsere Experten: Bernd Huppertz, Polizeihauptkommissar a. D., Dozent an der Hochschule für ­Polizei und öffentliche Verwaltung NRW, Martin Vaupel, Berater Straßenverkehrsrecht, Schlepper- und Transporttechnik, Landwirtschaftskammer Niedersachsen

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