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Start der Ernte 2024 Vereinfachungen für 2025 Pauschalierung

topplus GAP-Änderungen ab 2025

GLÖZ und Öko-Regelungen: Diese Fristen streichen die Agrarminister

Unsinnige Termine abschaffen: Das haben die Agrarminister tatsächlich umgesetzt. So entfällt ab 2025 etwa der Termin für die Mindestbodenbedeckung. Aber der Beschluss hat auch Schattenseiten.

Lesezeit: 5 Minuten

Im nassen Herbst 2023 hatte eine Frist am 15. November viele Landwirte gehörig ins Schwitzen gebracht: Um Prämien zu erhalten, musste auf 80 % der Flächen eine Mindestbodenbedeckung festzustellen sein. Für viele ein nicht erfüllbarer Termin, weil die Böden einfach viel zu feucht waren.

Ab 2025 soll dieser Termin jetzt aufgehoben werden. Denn nach den Bauernprotesten im Winter haben sich EU-Ministerrat und des Europaparlament das Ziel gesetzt, die EU-Agrarförderung einfacher und klarer zu gestalten und entsprechende Vorschläge vorgelegt.

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Bereits Ende Mai zeichnete sich ab, dass u.a. zwei wichtige Punkte für deutsche Landwirte übernommen werden:

  1. Die Länder sprachen sich in einer Sonderagrarministerkonferenz klar dafür aus, dass Kontrollen und Sanktionen bei Agrarbetrieben bis 10 ha wegfallen sollen. Das betrifft bundesweit immerhin jeden vierten Hof.

  2. Auch die von der EU vorgeschlagene Aussetzung der verpflichtenden Stilllegung (GLÖZ 8) bis 2027 will Deutschland komplett mittragen. Dafür hatte sich sogar Agrarminister Cem Özdemir früh ausgesprochen. Für die Landwirte heißt das, dass sie künftig ganz frei sind. Sie müssen noch nicht einmal Leguminosen oder Zwischenfrüchte auf 4 % der Fläche einplanen, wie es im Jahr 2024 noch für GLÖZ 8 galt.

Ende Juni haben nun die Agrarminister von Bund und Ländern beschlossen, weitere Vorschläge aus Brüssel in Deutschland umzusetzen. Tatsächlich profitieren die deutschen Landwirte von einigen Vereinfachungen bei der Konditionalität mit den GLÖZ-Regeln und den Öko-Regelungen. Teilweise werden die Voraussetzungen für den Prämienerhalt aber auch strenger. Hier ein kurzer Überblick darüber, was ab 2025 voraussichtlich gelten soll, wenn die EU-Kommission nicht noch Änderungswünsche hat:

GLÖZ 6: Mindestbodenbedeckung ohne festen Termin

Der feste Zeitpunkt 15.11. für die Mindestbodenbedeckung soll abgeschafft werden, dafür soll die fachliche Praxis gelten. Zwischenfrüchte und Begrünungen sollen aber möglichst früh nach der Ernte etabliert werden, allerspätestens zum Ende des Antragsjahres.

Wenn Brachen mit einer Aussaat begrünt werden, sollen ab 2025 dafür Saatmischungen genutzt werden und neben Reinsaaten auch Gräser allein verboten sein.

Ausnahme vom Mulchverbotsfristen: Streuobstwiesen sollen vom Mulch-bzw. Mähverbot zwischen 1. April und 15. August für Ackerbrachen ausgenommen werden. Gleiches gilt für Pflegemaßnahmen auf selbstbegrünten oder eingesäten Ackerbrachen, soweit das Bestandteil von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen ist.

GLÖZ 7: Fruchtwechsel spätestens alle drei Jahre

Statt Prozente ausrechnen zu müssen, muss man künftig nur noch beachten, dass der Fruchtwechsel auf jedem Ackerschlag alle drei Jahre erfolgt. Die Sonderregelungen und Fristen im Zusammenhang von Zwischenfrüchten und der Nutzung von Untersaaten entfallen. Mischungen von Kulturen zählen als Hauptkultur.

Mais-Mischkulturen gelten als Mais: Um einen fortgesetzten Maisanbau zu verhindern, zählen Maismischkulturen – allerdings erst ab 2026 - zur Hauptkultur Mais.

Ausnahmen vom Pflugverbot (GLÖZ 5)

Für Betriebe ohne Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln gibt es Ausnahmen beim Pflügen vor Sommerungen.

Wegfall der Eigentümerbestätigung (GLÖZ 1)

Der Pächter von Dauergrünland muss keine Einverständniserklärung des Eigentümers mehr vorlegen, wenn er auf Pachtland einen Antrag auf Narbenerneuerung stellt.

Mindesttätigkeit nur alle zwei Jahre

Wenn landwirtschaftliche Flächen im Antragsjahr nicht für die Erzeugung genutzt werden, sind sie nur dann förderfähig, wenn die Flächen durch eine landw. Mindesttätigkeit in einem für die Erzeugung geeigneten Zustand (Anbau, Beweidung) erhalten werden. Für Brachen gilt diese Mindesttätigkeit künftig als erfüllt, wenn sie alle zwei Jahre gemulcht werden. Bisher musste das jedes Jahr geschehen.

Höhere Prämie für Mutterkühe und -schafe

Für Mutterkühe gibt es im Jahr 2025 dann 86 €, für Mutterziegen 38 €. Das Mindestalter für Schafe und Ziegen entfällt ebenso wie die Stichtagsmeldung.

Diese Änderungen gibt es bei den Öko-Regelungen ab 2025

Die Teilnahme an den Öko-Regelungen ist freiwillig und jährlich neu zu beantragen. Nicht zu verwechseln sind die Öko-Regelungen mit den Agrarumweltmaßnahmen der Bundesländer. Auch hier führen Bund und Länder Erleichterungen ein.

Mehr Öko-Regelung 1a möglich: Die Obergrenze für freiwillige Brachen steigt von 6 % auf 8 % des förderfähigen Ackerlandes. Im Fall einer Begrünung soll die Einsaatmischung ökologisch aufgewertet sein.

Blühstreifen ÖR 1b flexibler: Die Einhaltung der vorgeschriebenen Breite von 5 m soll auf der überwiegende Länge maßgeblich sein.

Altgastreifen ÖR 1d: Auch kleine und mittlere Betriebe dürfen immer bis zu einem Hektar einbringen. Bis zu 0,3 ha können begünstigungsfähig sein, auch wenn sie mehr als 20 % einer Dauergrünlandfläche bedecken. Altgras darf nicht zerkleinert und ganzflächig verteilt werden. Die Standzeit der begünstigten Flächen ist unbegrenzt.

Anbau vielfältiger Kulturen ÖR 2: Mischkulturen von fein- und grobkörnigen Leguminosen werden als unterschiedliche Hauptfruchtarten berücksichtigt. Maismischkulturen zählen zu Mais. Beetweiser Gemüseanbau soll künftig als Hauptfruchtart zu berücksichtigen sein.

Agroforst ÖR 3 praxisnäher: Die Mindestabstände soll praxisnäher werden: Das gilt für Abstände der Streifen untereinander, Abstand zum Flächenrand nur noch bei Wald und Hecken, keine Mindestbreite des Gehölzstreifens mehr. Das Agroforstsystem darf künftig bis zu 40 % Flächenanteil haben.

Kein Nutzungskonzept für Agroforstsysteme: Um förderfähig zu sein, ist kein Nutzungskonzept mehr vorzulegen und zu prüfen.

Extensivierung des gesamten Dauergünlands ÖR 4: Dies Programm umfasst jetzt auch Dam- und Rotwild.

ÖR 6 (Verzicht auf Pflanzenschutzmitteleinsatz) ist jetzt auch möglich für Amaranth, Quinoa und Buchweizenflächen.

Zusätzlich angekündigt hat die Bundesregierung in ihrem Agrarpaket eine Weidetier- bzw. Grünlandprämie sowie eine neue Öko-Regelung mit Maßnahmen zur Stärkung der Biodiversität. Wie sie ausgestaltet wird und ob sie als eine neue Öko-Regelung aufgenommen wird, ist allerdings noch nicht abschließend geklärt.

Wie geht es jetzt weiter?

Die Änderungen will das Bundeslandwirtschaftsministerium nun in den deutschen GAP-Strategieplan für 2025 einarbeiten und der EU-Kommission zur Genehmigung vorlegen. Dafür gibt es aus Brüssel eine Frist bis Mitte Juli.

Zusätzlich angekündigt hat die Ampel-Koalition in ihrem Agrarpaket eine neue Öko-Regelung für Weidetiere- bzw. Grünland sowie auch eine neue Öko-Regelung mit Maßnahmen zur Stärkung der Biodiversität.

Landwirte sollen die neuen Öko-Regelungen allerdings erst ab 2026 beantragen können. Finanziert werden sollen die zusätzlichen Regelungen nicht über eine Kürzung der Basisprämie. Stattdessen soll auf Mittel zurückgegriffen werden, die aufgrund des Rückgangs an landwirtschaftlichen Flächen in den vergangenen Jahren nicht mehr zur Einkommensgrundstützung benötigt werden.

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