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Nebenerwerb: Brauche ich die Erlaubnis eines neuen Arbeitsgebers?

Bewirtschaften Sie Ihren landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb und wollen eine neue Arbeitsstelle als Angestellter annehmen? Unser Experte erklärt, was Sie beachten müssen.

Lesezeit: 3 Minuten

Frage:

Ich bin Landwirt und möchte meinen Betrieb zeitnah nur noch im Nebenerwerb führen. Ich habe auch schon eine Arbeitsstelle als Angestellter in einem Unternehmen in Aussicht. Brauche ich eine Erlaubnis von meinem neuen Arbeitgeber, wenn ich die Landwirtschaft im Nebenerwerb weiterführe? Bzw. muss ich das beim Arbeitgeber anmelden? Wie wird das gehandhabt, wenn ich kurzfristig Zeit für die Ernte brauche usw.: Kann ich Sonderurlaub bekommen?

Antwort:

Wenn Sie ein Arbeitsverhältnis eingehen, führt dies nicht zwangsläufig dazu, dass Sie Ihre Tätigkeit als Landwirt einstellen müssen. Auch dann nicht, wenn Sie eine Vollzeitstelle annehmen. Sie haben ein Grundrecht auf freie Berufsausübung (Nach Art. 12 des Grundgesetzes). So soll jeder eine Tätigkeit ausüben zu können, für die er sich geeignet glaubt, um eigenverantwortlich seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Nebenbeschäftigung ist nicht verboten

Als Arbeitnehmer brauchen Sie daher Ihrem neuen Arbeitgeber auch nicht Ihre gesamte Arbeitskraft, sondern nur eine bestimmte Zeitspanne zur Verfügung zu stellen. Das heißt, als Arbeitnehmer können Sie grundsätzlich auch eine Nebenbeschäftigung ausüben, ohne dass Sie Ihren Arbeitgeber vorher darüber informieren müssen. Allerdings ist es zum Teil schon sinnvoll, Ihren Arbeitgeber darüber in Kenntnis zu setzen, dass Sie noch „nebenbei“ einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften. 

Schauen Sie aber auch in den Arbeitsvertrag. Einige Unternehmen fordern Ihre Mitarbeiter auf, Nebentätigkeiten zu melden. Besteht aber keine besondere arbeitsvertragliche Regelung, brauchen Sie Ihren Tätigkeit in Ihrem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb also nicht von Ihrem Arbeitgeber genehmigen lassen.

Nur wenn das Arbeitsverhältnis durch die Nebentätigkeit negativ beeinträchtigt wird, kann ein Arbeitgeber deren Ausübung untersagen. Dies kann der Fall sein, wenn Sie durch Ausübung der Nebentätigkeit im Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber gegen das Wettbewerbsverbot verstößt. Aber in Ihrem Fall liegt sicherlich keine Konkurrenztätigkeit vor.

Arbeitszeitgesetz beachten

Würde der Landwirtschaftliche Betrieb aber beispielsweise auf Ihre Frau gemeldet sein und Sie wären bei Ihrer Frau angestellt, müssen Sie das Arbeitszeitgesetz beachten. Ihr neuer Arbeitgeber könnte Ihnen dann möglicherweise verbieten, nebenbei zu arbeiten – und zwar unter Verweis auf § 2 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Dieser besagt, dass Sie die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzählen müssen, um eine Überlastung zu vermeiden, die zu physischen oder psychischen Beeinträchtigungen führen könnte.

Führen Sie den landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb jedoch als Selbständiger, z.B. als Einzelunternehmer, erfolgt Ihre Nebentätigkeit für den landwirtschaftlichen Betreib nicht im Rahmen eines zweiten Arbeitsverhältnisses als Angestellter. In diesem Fall werden die Arbeitszeiten nicht zusammengezählt.

Unterschreiben Sie den Arbeitsvertrag bei Ihrem neuen Arbeitgeber, verpflichten Sie sich jedoch keine Tätigkeiten auszuüben, die mit Ihrer Haupttätigkeit kollidieren könnte. Sie sollten daher sicherstellen, dass Ihre Nebentätigkeit Sie nicht so stark beansprucht, dass Sie Ihre reguläre Arbeitsleistung bei Ihrem neuen Arbeitgeber nicht mehr erbringen können.

Kein Sonderurlaub für die Ernte

Ein beschränktes Verbot von Nebentätigkeiten ergibt sich im Übrigen auch aus § 8 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Hier heißt, es dass ein Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubs keine Tätigkeiten ausüben darf, die dem Zweck des Urlaubs (Erholung) widersprechen. Daher gibt es auch keinen gesetzlichen Anspruch auf "Sonderurlaub", um eine Nebentätigkeit auszuüben. Um zukünftige Konflikte mit Ihrem Arbeitgeber zu vermeiden, sollten Sie die Situation offen mit Ihm besprechen, und gegeben falls eine vertragliche Regelung treffen.

Unser Experte: Torsten Kasimir, Geschäftsführer, Arbeitgeberverband AGE Niedersachsen e.V., Oldenburg

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