Nicht wenige Landwirte übertragen Ihren Hof an den Nachfolger und behalten sich für eine bestimmte Zeit noch einen Nießbrauch vor. Gehört zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen dann auch eine Beteiligung an einer Gesellschaft, zum Beispiel im Rahmen einer 51 a-Tierhaltungskooperation oder einer gewerblich tätigen Gesellschaft, zum Beispiel in Form eines Hofladens, sollten Sie möglichst bei den Gesellschaftsanteilen auf ein Nießbrauchrecht verzichten. Denn immer wieder gibt es Streit mit dem Fiskus, der das Nießbrauchrecht an Gesellschaftsanteilen nicht anerkennt. Im schlimmsten Fall geht der Fiskus dann von der Aufgabe einer gewerblichen Gesellschaft aus und Sie decken stille Reserven auf (Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.11.2022, Az.: IX R 4/20). Darauf weist der Informationsdienst Steuern agrar hin.
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