Dieser Beitrag ist zuerst erschienen im "Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben".
Familienangehörige unterstützen sich – auch finanziell. Eine Option ist der Nießbrauch. Dies ist das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, eine fremde Sache, ein fremdes Recht oder ein Vermögen zu nutzen („Fruchtgenuss“). Der Eigentümer bleibt Eigentümer.
Die Voraussetzung, insbesondere die Frucht- bzw. Einkommenserzielung, ist bei Landwirten gegeben, beispielsweise wenn Flächen verpachtet werden, Stellplätze für Wohnwagen zur Verfügung gestellt oder (Ferien-) Wohnungen vermietet werden.
Formale Vorgaben
Bei der steuerlichen Gestaltung innerhalb der Familie schaut der Fiskus genau hin.
Eine schriftliche Vereinbarung ist notwendig.
Geldbeträge sollten ausschließlich mittels Banküberweisungen fließen.
Wird ein Nießbrauch an unbeweglichen Sachen (Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte) eingeräumt, ist gemäß § 873 BGB eine sogenannte dingliche Einigung und eine Eintragung ins Grundbuch notwendig.
Wertpapiere, Land und Häuser
Am einfachsten ist der Nießbrauch für ein Wertpapierdepot. Allerdings reduziert sich der Steuervorteil aufgrund der pauschalen Besteuerung von Kapitalerträgen auf 25 %.
Sehr gut eignen sich unbebaute Flächen oder abgeschriebene, alte Gebäude, land- oder forstwirtschaftliche verpachtete Flächen, aber auch Garagen in Gemeinden mit knappem teuren Parkraum zur Nießbrauchgewährung. Denn Abschreibungen werden nicht vorgenommen (siehe unten), Instandhaltung und Modernisierung fallen nicht an.
Wird der Nießbrauch auf ein Gebäude bzw. eine Wohnung eingeräumt, schmälert die Abschreibung den finanziellen Vorteil. Das verdeutlicht eine Beispielrechnung: Es werden Mietereinkünfte von 480 € pro Monat, jährlich 5760 €, erzielt. Die Wohnung weist einen Wert von 120.000 € auf, wobei das Grundstück mit 20.000 € bewertet wird, die jährliche Abschreibung auf 100 000 € beträgt 2 % (2000 €). Diese reduziert den erzielten Vorteil auf 1579 €. Rechnung: 5760 € – 2000 € = 3760 € * 42 % = 1579 €, die verbleiben.
Wenn Minderjährige Miete kassieren
Nießbrauch kann auch Minderjährigen eingeräumt werden. Doch Achtung: Es braucht einen Ergänzungspfleger. Dies ist eine auf gerichtliche Anordnung bestellte Person. Diese dürfen die Eltern bestimmen. Ein Ergänzungspfleger hat die Interessen des Kindes in Bezug auf die Vermögensgeschäfte zu wahren. Beispiel: Beim Nießrecht an einer vermieteten Immobilie prüft der Ergänzungspfleger den Eingang der Mieten. Er hat aber keinen Zugang zum Geld des Kindes.
Schenken Großeltern ihren Enkeln eine Immobilie, können sie sich ein Nießbrauchsrecht einräumen lassen, um dort weiter zu wohnen.
Beide Seiten betrachten – Kosten und Nutzen abwägen
Nießbrauchnehmer: Besonders vorteilhaft ist Nießbrauch, wenn der steuerliche Grundfreibetrag beim Nießbrauchnehmer nicht erreicht wird, welcher 2024 bei 11 604 € liegt. Bis zu diesem Betrag fallen keine Einkommensteuern an. Allerdings sind Einnahmen, die über dem Freibetrag liegen, zu versteuern. Mögliche Minijobs unterliegen der pauschalen Besteuerung und schmälern nicht den Grundfreibetrag des Nießbrauchnutzers.
Weiterhin sollte eine gewisse Unterstützung über einen gewissen Zeitraum geplant sein. Die Beteiligten sollten eine Kosten-Nutzen-Abwägung treffen. Für ein monatliches Taschengeld lohnt der Aufwand sicherlich nicht. Außerdem gilt es, den Zeitraum des Nießbrauches festzulegen, etwa in der Ausbildung, vor allem wenn diese einen Auszug aus der elterlichen Wohnung und damit höhere Lebenshaltungskosten verursacht.
Nießbrauchgeber: Obacht – während der Gewährung des Nießbrauchs kann der Nießbrauchgeber bestimmte Kosten wie Instandhaltungs- oder Modernisierungsaufwand bei vermieten Immobilien nicht mehr absetzen. Entsprechende Maßnahmen sollten vor Nießbrauchgewährung vorgenommen werden, um steuermindernd zum Ansatz zu gelangen. Ebenso kann der Nießbrauchgeber den Wertverlust in der Nießbrauchphase nicht steuerlich ansetzen. Davon sind insbesondere Immobilien betroffen, die im Regelfall über 50 Jahre zu 2 % jährlich abgeschrieben werden. Allerdings kann er seine Steuerlast senken. Muss er beispielsweise den Spitzensteuersatz von 42 % zahlen, nimmt dessen Belastung aufgrund des transferierten Einkommens entsprechend ab.
Vertrag: Nießbrauchgeber und -nehmer sollten ihre Vereinbarungen zum Nutzungsrecht in einem Vertrag festhalten. Der lässt sich formlos gestalten. Wenn es Rechte an Grundstücken betrifft, müssen sie zum Notar.
Schenkung wird unterstellt
Wird eine Immobilie bereits an die nachfolgende Generation übertragen, wobei die Eltern einen Nießbrauch bis zum Lebensende eingeräumt bekommen, dann unterstellt der Gesetzgeber eine vorweggenommene Schenkung bzw. Vererbung. Eine solche Gestaltung sollte nicht ohne fachliche Beratung und notarielle Beurkundung erfolgen.