Erben Sie von Ihrem verstorbenen Partner ein Nießbrauchsrecht an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, gilt dies nicht als begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen.
Das zeigt folgender Fall: Ein Landwirt hatte seinen Hof zu Lebzeiten an seinen Sohn übertragen, sich aber ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorenthalten. Vereinbart war zudem, dass dieses nach seinem Tod auf seine Ehefrau übergeht. Als der Landwirt starb, setzte seine Ehefrau dieses Nießbrauchsrecht bei der Erbschaftssteuer als begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen an und wollte den Verschonungsabschlag und Freibetrag geltend machen.
Dem widersprach das Finanzgericht Münster: Das Nießbrauchsrecht sei ein Nutzungsrecht. Dieses zähle bewertungsrechtlich wiederum nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen – die Witwe müsse das Recht voll versteuern. Entsprechendes gilt im Übrigen auch, wenn Sie zu Lebzeiten unentgeltlich auf ein Nießbrauchsrecht an einem Betrieb verzichten (Finanzgericht Münster, Az.: 3 K 3014/16 Erb).
Arno Ruffer, BSB Münster