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So dürfen Sie mit Ihrem Drescher und Schneidwerksanhänger auf der Straße fahren

Ob Sie für Fahrten mit einem Mährescher und Schneidwerksanhänger auf der Straße eine Ausnahmegenehmigung oder ein Begleitfahrzeug benötigen, erklärt unser Experte.

Lesezeit: 11 Minuten

Frage:

Brauche ich für Fahrten mit dem Mährescher und Schneidwerksanhänger auf der Straße eine Ausnahmegenehmigung oder ein Begleitfahrzeug, also wegen Überlänge oder Überbreite? Was gilt, wenn ich quasi nur kurz zum benachbarten Feld wechsele?

 Antwort:

Die höchstzulässige Länge von Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine, also dem Mähdrescher, und Anhänger beträgt 18,00 m (§ 32 IV Nr. 3a StVZO). Die höchstzulässige Breite von land- oder fortwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen darf 3,00 m nicht übersteigen (§ 32 I Nr. 2 StVZO).

Überbreite selbstfahrende Arbeitsmaschinen, wie der Mähdrescher überschreiten mit ihren Abmessungen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich. Wollen Sie diese dennoch im öffentlichen Straßenverkehr nutzen, brauchen Sie:

  1. eine fahrzeugbezogene Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO. Damit Sie diese beantragen können, benötigen Sie ein Gutachten des Herstellers und eine Unbedenklichkeitserklärung Ihrer Fahrzeugversicherung.

  2. eine streckenbezogene Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO. Um diese zu bekommen, müssen Sie die fahrzeugbezogene Ausnahmegenehmigung (Punkt 1) und zusätzlich eine Haftungserklärung vorlegen. Grundsätzlich kann die Erlaubnis nach § 29 StVO als Dauererlaubnis bzw. Einzelfahrerlaubnis erteilt werden. Die Dauererlaubnis gilt bundesweit und flächendeckend für zumeist drei Jahre. Können Sie die Werte der Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO nicht einhalten, muss jede Fahrt einzeln genehmigt werden. Unter anderem darf der Drescher nach der Verwaltungsvorschrift bestimmte Maße und Gewichte nicht überschreiten. Da der Mähdrescher jedoch bereits das Höchstmaß von 3 m Breite überschreitet, kann es keine Dauererlaubnis geben. Der Antragsteller muss also die beabsichtigte Fahrtstrecke angeben.

Diese Regeln gelten auch, wenn Sie öffentliche Straßen nur für eine kurze Strecke, z.B. 500 m, benutzen. In der Regel kann Ihnen die für Sie zuständige Straßenverkehrsbehörde die Ausnahmegenehmigung und die streckenbezogene Erlaubnis erteilen.

Unser Experte: Bernd Huppertz, Polizeihauptkommissar a. D., Dozent an der Hochschule für ­Polizei und öffentliche Verwaltung NRW

In vielen Bundesländern gibt es aber bestimmte Vereinfachungen:

Baden-Württemberg

Laut dem Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg sind Fahrzeuge mit einer Breite von 3,31 bis 3,50 m und darüber hinaus beim Befahren des klassifizierten Straßennetzes grundsätzlich durch ein vorausfahrendes Begleitfahrzeug mit Kennleuchte für gelbes Blinklicht (Rundumleuchte) abzusichern (Auflagenkatalog für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 StVO).

Ein begrenzter Feldversuch habe ergeben, dass bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 3,50 m Maximalbreite durch Verbesserung der Warnmarkierungen und lichttechnischen Einrichtungen das Begleitfahrzeug entfallen kann, wenn ein kurzfristiger regionaler Arbeitsstellenwechsel mit kurzer Fahrtstrecke auf klassifizierten Straßen mit einer Fahrbahnbreite ab 5,50 m stattfindet.

Aus diesem Grund ermöglicht die aktuelle Erlasslage in Baden-Württemberg den Verzicht auf ein Begleitfahrzeug für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, Anbaugeräte oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Fahrzeugüberbreite bis einschließlich 3,50 m bei regionalem Arbeitsstellenwechsel. Dafür benötigen Sie dann aber trotzdem:

  • eine gültige fahrzeugbezogene Ausnahmegenehmigung nach § 70 Absatz 1 StVZO. Für diese brauchen Sie ein Gutachten einer Technischen Prüfstelle oder eines Technischen Dienstes, welches die Begutachtung von Verkehrssicherheit, Vorschriftsmäßigkeit sowie der ergänzenden Kenntlichmachung und Beleuchtung des Fahrzeugs umfasst.

  • eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO. Gemäß den Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) kann diese bei Bedarf für alle Straßen im Zuständigkeitsbereich der für die Erlaubnis zuständigen Behörde sowie der benachbarten Straßenverkehrsbehörden erteilt werden. Eine landesweite Gültigkeit besteht damit nicht.

Bayern

Hier gibt es das sogenannte Bayernpaket. Es handelt sich hierbei um einen Erlass des Bayerischen Staatsministerium des Innern von 4/2021 AH-StVO. Damit haben Sie in Bayern die Möglichkeit, im Rahmen der streckenbezogenen Erlaubnis (§29 STVO) eine flächendeckende Dauererlaubnis für landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit bayernweiter Gültigkeit zu bekommen – also ohne eine bestimmte Umkreisbeschränkung. Das geht aber nur, wenn:

  • die selbstfahrende Arbeitsmaschine, also der Drescher eine Fahrzeugbreite von 3,01m bis maximal 3,50 m hat,

  • Sie den Drescher mit dem sogenannten „Bayernpaket“ kennzeichnen,

  • Sie eine fahrzeugbezogene Ausnahmegenehmigung (§70 STVZO) haben.

Das Bayernpaket umfasst lediglich einen Arbeitshinweis für die Erlaubnisbehörden. Darüber hinaus listet der Erlass auf, unter welchen Bedingungen bzw. mit welcher Ausrüstung eine selbstfahrende Arbeitsmaschine wie ein Mähdrescher mit einer Breite bis 3,50 m am Straßenverkehr teilnehmen darf.

Bei Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ist das Fahrzeug vollständig und entsprechend der geltenden Beschreibung mit dem modularen Kennzeichnungs­konzept „Bayernpaket“ auszurüsten. Im Internet findet man unter dem Stichwort „Bayernpaket“ Anbieter, die die in dem bayerischen Erlass geforderte Kenntlich­machung passgenau anbieten. Dazu zählt beispielsweise ein Frontschild, seitliche Konturmarkierung, seitliche Schilder am Heck, Rundumleuchten am Dach und ein Schild am Heck mit der Aufschrift „Convoi exeptionell“.

In der Regel ist bei Fahrten des Dreschers eine Absicherung nach vorne durch ein privates Begleitfahrzeug erforderlich. Privat heißt, es muss nicht ein Begleitfahrzeug einer professionellen Firma sein. Bei dem im „Bayernpaket“ geforderten Begleitfahrzeug reicht ein privater Pkw mit gelber Rundumleuchte auf dem Dach und zwei Blitzleuchten hinten sowie ein Hinweisschild nach vorne („Überbreite folgt“).

Haben Sie den Drescher entsprechend den Vorgaben des Erlasses gekennzeichnet, können Sie auf folgenden Straßen sogar auf das Begleitfahrzeug verzichten:

  •  auf allen Straßen nachts und in der Dämmerung

  • auf allen Feld- und Waldwegen

  • auf allen Innerortsstraßen

  • auf Straßen mit durchgängigen Sichtweiten über 100 m, ohne Autobahn, Kraftfahrstraßen, autobahnähnlichen Straßen

  • auf Straßen mit dauerhaften und durchgehenden Geschwindigkeitsbeschränkungen von 70 km/h oder niedriger, welche ein sicheres Anhalten im Begegnungsverkehr innerhalb der vorhandenen Sichtweite gewährleisten.

  • auf Straßen ab einer Breite von 6 m und mehr

 Das Bayernpaket gilt nur für Bayern.

 Brandenburg

Dieser gilt für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO, die einer Erlaubnis  nach §29 Abs. 3 StVZO bedürfen. Die Ausnahmeregelung vereinfacht das Verfahren für Fahrzeugbreiten bis 3,5 m im Hinblick auf Antragsstellung und den Geltungsbereich. Den Antrag können Sie für bestimmte Strecken, einzelne Landkreise oder für das Land Brandenburg stellen, teil das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg mit.

Hessen

Auch in Hessen existieren ähnlich wie in Bayern Sonderregelungen für landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite. Für derartige Fahrzeuge kann eine flächendeckende Dauererlaubnis erteilt werden, sofern eine Fahrzeugbreite von 3,50 m nicht überschritten wird. Die darüber hinaus bestehenden weiteren Maßgaben, u.a. nach der StVZO, sind mit denen in Bayern vergleichbar, so das Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum. 

Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern werden Erlaubnisse nach § 29 Abs. 3 StVO in Form von Dauererlaubnissen für landwirtschaftliche Fahrzeuge über einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren erteilt (Rn. 98 zu § 29 VwV-StVO). Der örtliche Geltungsbereich der Dauererlaubnis betrage 150 km um den Unternehmensstandort, teilt das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern mit.

Dabei müssen Sie folgende Höchstmaße beachten:

  • Breite: Fahrzeuge mit/ohne Arbeitsgerät und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 4,00 m,

  • Länge: bei Einzelfahrzeugen / selbstfahrenden Arbeitsmaschinen 15,00 m, bei Zügen 23,50 m.

Zusätzlich zur Dauererlaubnis müssen Sie folgende Anforderungen beachten:

  1.  bei der Umsetzung der Fahrzeuge ist eine Absicherung nach vorn durch ein privates Begleitfahrzeug erforderlich, welches mit einer gelben Rundumleuchte ausgestattet sein muss,

  2. die Erlaubnis ist auf die Anfahrt zum Einsatzort bzw. zur Feldumsetzung, sowie zur Fahrt zu Werkstätten beschränkt,

  3. ausgenommen vom Geltungsbereich der Erlaubnis sind Straßen, Brücken und Unterführungen, die durch Last- bzw. Höhenbegrenzungen mit Verkehrsbeschilderung ausgewiesen sind,

  4. weiterhin sind die Auflagen der beteiligten Straßenverkehrsbehörden und Straßenbaulastträgern sowie der Autobahn GmbH zu beachten,

  5. Sie dürfen alle Straßen in Mecklenburg-Vorpommern von Montag bis Freitag von 6:00 bis 9:00 Uhr und von 16:00 bis 19:00 Uhr nicht befahren; aber vom 1. März bis zum 30.November eines jeden Jahres dürfen Sie kurzstreckige Umsetzungen (Überqueren der Straße, Umsetzen zwischen den Schlägen, maximal 5 km) zu jeder Uhrzeit vornehmen,

  6. Autobahnen und Kraftfahrstraßen dürfen Sie nicht befahren. 

Niedersachsen

In Niedersachsen gilt (wie in Bayern) ein vereinfachtes Verfahren bis 3,50 m Breite. Im Großen und Ganzen sind die Vorgehensweisen von Bayern und Niedersachsen in dieser Sache gleich, teil das Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung mit. Es gelte aber eine Ausnahme: Die Regelung Bayerns macht in räumlicher Hinsicht eine maximal bayernweite Gültigkeit der Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 StVO möglich. An dieser Stelle hat sich Niedersachsen durchgängig an den Vorgaben der VwV-StVO orientiert, wonach eine flächendeckende Dauererlaubnis nur für alle Straßen im Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde und der benachbarten Erlaubnisbehörden erteilt werden kann. Für Straßenverkehrsbehörden mit kleinen räumlichen Zuständigkeitsbereichen und für bestimmte qualifizierte Straßen (Teilnetze) können aber seitens der obersten Landesbehörden Sonderregelungen getroffen werden (Rd.-Nr. 100 der VwV-StVO zu § 29 Abs. 3 StVO).

NRW

Auch in NRW gibt es einen entsprechenden Erlass, teilt das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen mit. In dem Erlass heißt es, im Interesse der Land- und Forstwirtschaft sei ein möglichst einfach gestaltetes Verwaltungsverfahren bei der Erteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse erforderlich. Den Erlass finden Sie hier.

 Bei der fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigung (§ 70 Abs. 1 StVZO) können Sie für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge beispielsweise eine Dauerausnahme für maximal zwölf Jahre bekommen. Diese Möglichkeit besteht, ohne dass ein Anhörverfahren im Einzelfall erforderlich ist, wenn eine Einzelachslast von 12 t nicht überschritten wird und die folgenden Grenzwerte für das zulässige Gesamtgewicht berücksichtigt werden:

  • 24 t bei zweiachsigen Fahrzeugen,

  • 36 t bei dreiachsigen Fahrzeugen,

  • 48 t bei vierachsigen Fahrzeugen.

Dabei darf die Bereifung nicht mehr als 5 bar Reifendruck bei Straßenfahrt bzw. 0,8 MPa Reifenbodendruck auf einer ebenen Fläche pro Rad aufweisen. Sofern die maximale Einzelachslast 12 t überschreitet, ist stets ein Einzelnachweis erforderlich.

Wenn Sie gewisse Anforderungen einhalten, können Sie zudem eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis (§ 29 Absatz 3 StVO) als flächendeckende Dauererlaubnis für den gesamten Geltungsbereich der StVO bekommen, ohne dass die Durchführung eines Anhörverfahrens erforderlich ist. Beispielsweise darf der Drescher dann eine Breite von 3,50 m nicht überschreiten. Weitere Informationen finden Sie im Erlass.

Rheinland-Pfalz

Fahrzeuge mit einer Fahrzeugbreite bis einschließlich 3,10 m dürfen in Rheinland-Pfalz öffentliche Straßen ohne eine besondere Erlaubnis nach 29 Abs. 3 StVO und ohne gesonderte Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO befahren (siehe Seite 3 Nr. 1). Darauf weist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz hin. Die Details regelt die Verwaltungsvorschrift "Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO und Erteilung einer Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 StVO für landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite". ANHANG  Fahrzeuge und Arbeitsgeräte müssen entsprechend der geltenden Richtlinien kenntlich gemacht werden, z.B. rot-weiße Warntafel, Begrenzungsleuchte, gelbes Rundumlicht und Konturmarkierungen. Die erforderliche Ausrüstung ist im Abschnitt 2.1 erläutert.

Bei Fahrzeugbreiten von 3,31 bis 3,50 m benötigen diese Fahrzeuge eine gültige Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO sowie eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO.

Für diese Fahrzeuge kann grundsätzlich eine flächendeckende Dauererlaubnis für den jeweiligen Einsatzbereich des lof-Betriebes oder des Lohnunternehmens ohne Anhörung erteilt werden. Der Verkehr mit diesen überbreiten lof-Fahrzeugen soll möglichst auf nicht klassifizierten Straßen durchgeführt werden, heißt es in dem Erlass. Innerörtliche Straßen sollen wegen der erhöhten Unfallgefahr nur im unbedingt erforderlichen Umfang benutzt werden.

Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit dürfen Längsfahrten auf klassifizierten Straßen nur in Begleitung eines vorausfahrenden Fahrzeugs durchgeführt werden, das mit gelbem Rundumleuchten und einem entsprechenden Hinweisschild (z.B. Achtung, überbreites Fahrzeug folgt!) ausgestattet ist.

 Hinweis: Es wird in der Verwaltungsvorschrift zwischen klassifizierten Straßen und dem untergeordneten Straßennetz unterschieden. Diese Differenzierung folgt einer Begriffsverwendung, die von der straßenrechtlichen Begriffsverwendung zu unterscheiden ist. Bei der Straßenwidmung (§ 36 Absatz 1 Satz 3 Landesstraßengesetz (LstrG)) ist zwingend eine Klassifizierung, d. h. Zuweisung zu einer Straßengruppen gemäß § 3 Nr. 2  LStrG notwendig. In Art.32 BayStrWG z. B. ist von (Straßen-)Klasse und nicht von (Straßen-)gruppe die Rede.

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt regelt ein Erlass aus dem Jahr 2015 die Erteilung von Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen für lof-Fahrzeuge und Arbeitsgeräte. Darin ist geregelt, dass für lof-Fahrzeugkombinationen mit einer maximalen Breite von 3,50 m Dauererlaubnisse und/oder -ausnahmegenehmigungen nach § 29 Abs. 3 bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVO erteilt werden können, wenn die Verantwortung von lof-Fahrzeugführern und -haltern in der Ausnahmegenehmigung deutlich herausgestellt werden. Zusätzlich muss das lof-Fahrzeug entsprechend den geltenden Richtlinien kenntlich gemacht werden, z.B. mit rot-weißer Warntafel, Begrenzungsleuchten und gelber Rundumleuchte, darauf weist das Ministerium für Infrastruktur und Digitales Sachsen-Anhalt hin.

 Einzelheiten bezüglich der Auflagen und Anforderungen an das lof-Fahrzeug und den lof-Fahrzeugführer können Sie dem beigefügten Erlass entnehmen.

 Schleswig-Holstein

Land- und Forstwirtschaftliche Fahrzeuge bis 3,50 m Breite dürfen mit Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO in Schleswig-Holstein flächendeckend ohne Auflagen fahren, so das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus in Schleswig-Holstein.

Für LOF-Fahrzeuge breiter als 3,50 m gilt dieser Erlass und dieses Merkblatt für deren Ausstattung.

LOF-Fahrzeuge mit einer Breite über 3,80 m erhalten in Schleswig-Holstein keine Genehmigung.

Thüringen

Auch in Thüringen gibt es Verfahrenshinweise. Dieser sogenannte „Landwirtschaftserlass“ wurde zuletzt im Jahr 2020 überarbeitet, teilt das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft mit. Unter anderem ist in ihm geregelt, dass land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Breite von bis zu 3,50 m eine flächendeckende Dauererlaubnis für den Freistaat Thüringen bekommen können. Hinsichtlich Längen und Gewichten wurden ebenfalls erhöhte Anhörfreigrenzen festgelegt. In Anlehnung an Rdnr. 106 der VwV-StVO zu § 29 Abs. 3 wird eine flächendeckende Erlaubnis für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren bewilligt.

Mittlerweile würden schätzungsweise 90 % aller Antragsteller aus der Landwirtschaft eine flächendeckende Erlaubnis für den Freistaat Thüringen bekommen, so das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft. Bei den übrigen 10 % sei die Angabe von Fahrtwegen zwingend erforderlich, da es sich entweder um Transportbreiten von mehr als 3,50 m handele oder die Einzelachslasten bzw. das Gesamtgewicht so hoch sind, dass eine statische Fahrtwegprüfung notwendig sei.

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