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topplus Leserfrage

Wann ist der Schneidwerkanhänger des Mähdreschers zulassungsfrei?

Wann braucht der Anhänger für das Schneidwerk vom Drescher keine Zulassung und in welchen Fällen brauchen Sie eine Betriebserlaubnis?

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Brauche ich für einen Schneidwerkanhänger, den ich hinter einem Mähdrescher mitführe, eine Zulassung, eine Betriebserlaubnis oder ein Gutachten vom TÜV?

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Antwort:

Bei einem Schneidwerksanhänger handelt es sich um einen land- oder forstwirtschaftlichen Anhänger (i.S.d. § 3 III Nr. 2 lit. a) FZV). Dieser ist dann zulassungsfrei, wenn Sie diesen unter den nachfolgend genannten Bedingungen einsetzen:

  • Sie dürfen den Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwenden.  Auch hier ist es nicht entscheidend, ob Sie den Anhänger im eigenen oder in einem fremden Betrieb verwenden. Im Rahmen der sogenannten Nachbarschaftshilfe können Sie den Anhänger auch jemandem anderen überlassen, allerdings nur einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.

  • Des Weiteren können Sie den Anhänger nur hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschine mitführen (§ 2 Nrn. 14, 16 FZV und SAM § 2 Nr. 17 FZV; hier: Mähdrescher).

  • Sie dürfen den Anhänger lediglich mit einer tatsächlichen Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitführen.

  • Am Anhänger muss ein sogenanntes 25 km/h-Geschwindigkeitsschild angebracht sein.

Typengenehmigung erforderlich

Einen solchen zulassungsfreien land- oder forstwirtschaftlichen Anhänger dürfen Sie auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb setzen, wenn er einem genehmigten Typ entspricht oder eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt ist (gemäß § 4 I FZV). Dabei kann es sich um eine EU-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung (Betriebserlaubnis) oder eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung handeln.

Haben Sie keine Typgenehmigung, sondern beim Kauf nur ein Gutachten vom Hersteller bekommen, müssen Sie sich beim Straßenverkehrsamt die Typgenehmigung erteilen lassen. Das geschieht in der Regel durch einen Stempel auf der Rückseite des Gutachtens.

Unserer Experte: Bernd Huppertz, Polizeihauptkommissar a. D., Dozent an der Hochschule für ­Polizei und öffentliche Verwaltung NRW

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