Frage:
Ich habe gelesen, dass auch Angestellten bei Verstößen gegen die Düngeverordnung Strafen drohen: Die Überschreitung des Düngebedarfs kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden. Beim Düngen auf gefrorenem Boden drohe ein Bußgeld bis zu 150.000 €. Müsste ich auch haften, wenn ich wirklich nur den Anweisungen meines Chefs gefolgt bin? Kann ich von ihm Schadenersatz verlangen?
Antwort:
Begehen Sie als Arbeitnehmer im Rahmen Ihrer Arbeitsleistung eine Ordnungswidrigkeit oder gar eine Straftat, sind Sie hierfür verantwortlich. Sie müssen die gegen Sie verhängte Sanktion tragen und auch die Ihnen auferlegte Geldstrafe oder Geldbuße aus eigener Tasche zahlen.
Das würde sich selbst dann nicht ändern, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen im Vorhinein zugesagt hat, eine mögliche Strafe für Sie zu übernehmen. So eine Vereinbarung ist rechtlich schlichtweg nichtig, da sie als Verstoß gegen die guten Sitten zu bewerten ist (§ 138 Bürgerliches Gesetzbuch).
So eine Abmachung würde auch dem Zweck von Straf- und Bußgeldvorschriften zuwiderlaufen. Außerdem würden es dazu führen, dass die Hemmschwelle des Arbeitnehmers sinkt, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu begehen.
Allerdings wäre es zulässig, wenn Ihr Arbeitgeber die Zahlung einer Geldstrafe bzw. ein Bußgeld für Sie übernimmt. Achtung: Dann handelt es sich jedoch um eine steuerpflichtige Zuwendung, für die Sie Einkommenssteuer zahlen müssen, da es sich um eine Zusatzleistung zum normalen Lohn handelt.
Schadenersatz fordern?
Haben Sie tatsächlich von Ihrem Chef eine ganz konkrete Anweisung zum Handeln oder Unterlassen bekommen, welche dann zwangsläufig zu der mit der Geldstrafe oder dem Bußgeld sanktionierten Tat führt? Können Sie das nachweisen, können Sie immerhin Schadenersatz von Ihrem Arbeitgeber fordern (§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch).
Aber auch wenn Ihr Chef Ihnen eine konkrete Anordnung gegeben hat und Sie dadurch eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begehen, besteht nur dann ein Schadensersatzanspruch, wenn es Ihnen unzumutbar war, sich der Anordnung zu widersetzen. Unter welchen engen Voraussetzungen das der Fall ist, lässt die Rechtsprechung offen. In der Regel ist es dem Arbeitnehmer zuzumuten, sich der Anordnung des Arbeitgebers zu widersetzen.
Unser Experte: Dr. Mario Devermann, RA, Kanzlei Diekmann, Berenzen, Devermann, Meppen, Nds.
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