Der Countdown läuft: Bald endet die Sperrfrist. Bedenken Sie aber, dass Sie als Abgeber, Empfänger oder Transporteur von Wirtschaftsdüngern verpflichtet sind, die Bestimmungen der „Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern“ einzuhalten. Diese bundesweit geltende Regelung betrifft alle Betriebe, die Wirtschaftsdünger an Dritte weitergeben, weitervermitteln, transportieren oder von Dritten beziehen.
Registrierungspflicht für Erstabgeber
Wie auch in den letzten Jahren gilt: Wenn Sie erstmalig Wirtschaftsdünger an andere abgeben, müssen Sie sich vorab bei der zuständigen Behörde registrieren. Dafür stellen die Bundesländer Formulare bereit, die ausgefüllt und eingereicht werden müssen. In vielen Regionen können Abgeber diese Registrierung inzwischen auch elektronisch durchführen.
Lässt ein Lohnunternehmer Ihre Gülle zu einem anderen Betrieb transportieren, sind Sie verpflichtet, diesen Vorgang gemäß der Aufzeichnungspflicht zu dokumentieren. Auch hier stehen Ihnen in vielen Bundesländern digitale Lösungen zur Verfügung.
Zusätzlich zur elektronischen Meldung müssen aber alle Beteiligten – Abgeber, Empfänger oder Transporteur – sicherstellen, dass die Transportdokumente im Fall einer Kontrolle schriftlich oder digital vorliegen.
Das hat sich geändert
Im Vergleich zum letzten Jahr hat es in einigen Bundeländern Änderungen gegeben. In einer aktualisierten Tabelle haben wir für jedes Bundesland die Regelungen zur Dokumentationspflicht zusammengefasst. Sie finden darin auch die Fristen, die für die Meldepflicht 2025 in den jeweiligen Bundesländern gelten.
So wissen Sie auf einem Blick, was bei Ihnen vor Ort gilt und bleiben auf der sicheren Seite!
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