Frage:
Wie lange darf ich Mist oder feste Gärreste zur Bereitstellung am Feldrand lagern? Wie ist die vorgeschriebene Einarbeitungszeit?
Antwort:
Eine Lagerung von festen organischen Düngern ist nur zeitlich befristet und nur unter bestimmten Bedingungen möglich:
In der Regel sollte die Lagerung in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausbringung stehen.
Die gelagerte Mistmenge darf dabei den Nährstoffbedarf der Fläche nicht überschreiten.
Es muss sichergestellt werden, dass es nicht zur Gewässerbeeinträchtigung kommen kann.
Bei der Lagerung wird unterschieden zwischen Festmist von Huf- und Klauentieren und anderen festen organischen Düngern wie Geflügelmist oder separierten Gärresten. Bei letzteren sind die Anforderungen an die gewässerschützende Lagerung höher.
Trockensubstanzgehalt entscheidend
In jedem Fall sollte der Trockensubstanzgehalt (TS) über 25 % betragen, damit von einer gewässerschonenden Lagerung ausgegangen werden kann. Denn Die Lagerung auf landwirtschaftlichen Flächen ist nicht zulässig für Festmist, u.a. Geflügelmist, Geflügelfrischkot, mit einem Trockensubstanzgehalt (TS) unter 25 % (Frischmist). Diese Stoffe sind aufgrund der hohen Jaucheanteile bzw. Stickstoffgehalte ausnahmslos in Anlagen nach AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) zu lagern.
Als Orientierung dient ein Merkblatt der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA). Dort geht es um Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter sechs Monaten. Hier heißt es „Zur Aufbringung dürfen separierte Gärreste, separierte Gülle und Geflügeltrockenkot 14 Tage mit wasserdichter Abdeckung am Feldrand bereitgestellt werden.“ Das Merkblatt mit weiteren wichtigen Informationen finden Sie hier.
Achtung: Sie sollten dennoch sicherheitshalber bei der zuständigen Länderdienststelle nachfragen, da es gerade für die Bereitstellung zur Ausbringung je nach Bundesland unterschiedliche Regelung geben kann.
Einarbeitungszeit beachten
Die Frage zur Einarbeitung ist in der Düngeverordnung klar geregelt. Hier heißt es in § 6 Abs. 1, dass diese auf unbestelltem Acker unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden, ab dem 1. Februar 2025 innerhalb einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten sind.
Ausnahmen gibt es nur für Mist von Huf- und Klauentieren, Komposte, sowie organische Dünger mit einem TS-Gehalt unter 2 %.
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