In der Landwirtschaft dürfte ein Urteil des Bundesfinanzhofes für Unruhe sorgen. Die Richter urteilten: Immer wenn sich eine Personengesellschaft mit landwirtschaftlichen Einkünften an einer anderen Personengesellschaft mit gewerblichen Einkünften beteiligt, werden auch die landwirtschaftlichen Einkünfte gewerblich. Darüber berichtet der Steuerinfodienst steuern agrar.
Für Tierhalter ein Problem
Vor allem für Tierhaltungskooperationen wird das zu einem Problem. Die meisten Landwirte betreiben diese als Kommanditgesellschaft oder GbR. Diese wiederum beteiligen sich dann nicht selten an einer GbR, die gewerbliche Einkünfte generiert - zum Beispiel aus einer Solarstromanlage auf dem Dach des Stallgebäudes der Tierhaltungsgesellschaft.
Normalerweise gelten für die sogenannte Abfärbung Geringfügigkeitsgrenzen. Beispiel: Sie haben mit Ihrer Tochter eine GbR gegründet und die bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb. Mit der GbR betreiben Sie auch eine Solaranlage, mit der Sie gewerbliche Einkünfte erzielen. Dann werden Ihre land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte erst gewerblich, wenn:
die Solareinnahmen mehr als 3 % des gesamten Nettoumsatzes ausmachen und
mehr als 24.500 €/Wirtschaftsjahr betragen.
Nur wenn Sie diese Grenzen unterschreiten, werden Ihre land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte nicht umqualifiziert. Diese Ausnahmen gelten laut BFH aber nur bei einer Seitwärtsinfektion, also immer dann, wenn ein Betrieb z. B. neben landwirtschaftlichen Einkünften auch gewerbliche Einkünfte generiert.
Keine Geringfügigkeitsgrenzen
Wenn Ihre landwirtschaftliche Personengesellschaft an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt ist, sogenannte Aufwärtsinfektion, gelten diese Grenzen jedoch nicht. Sobald gewerbliche Einkünfte vorliegen, infizieren diese den ganzen „Konzern“, so die Richter (BFH, Urteil vom 5.9.2023, Az.: IV R 24/20).
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