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topplus Rechtsanwältin klärt auf

Urteil zu Waffenschränken und Munitionsbehältnissen: Was ist jetzt wichtig?

Ein Urteil zur Aufbewahrung von Tresorschlüsseln sorgt bei Jägern für Aufregung. Die Rechtsanwältin Dr. Susanne Selter, die den obsiegenden Kläger vertreten hat, erklärt die Rechtslage.

Lesezeit: 6 Minuten

Das OVG NRW hat in seinem Urteil vom 30.08.2023, Aktenzeichen 20 A 2387/20, ein Prinzip zur Aufbewahrung von Schlüsseln für Waffenschränke und Munitionsbehältnisse verbindlich gestellt.

Es urteilte: Wenn und solange der Waffen- und Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über diese Schlüssel nicht selbst ausübt, sind sie in einem Behältnis aufzubewahren, das getreu dem Umstand, dass eine Kette nur so stark ist wie ihr schwächstes Glied, das waffenrechtlich zulässige Sicherheitsniveau des Waffentresores bzw. der Munitionskassette teilt. Andernfalls laufen die gesetzlichen Standards zur Verwahrung erlaubnispflichtiger Waffen und Munition ins Leere. Um das Problem der Schlüsselaufbewahrung nicht zu perpetuieren, darf das Behältnis für die Tresorschlüssel nicht wiederum ein Schlüssel-Schloss haben.  

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An die Autorin dieses Beitrags wurde seit Urteilserlass eine große Vielzahl an Fragen zu den unterschiedlichsten Aufbewahrungskonstellationen gestellt. Landläufig scheint die Vorstellung zu bestehen, das OVG habe für jeden erdenklichen Einzelfall eine Lösung ausgegeben. Das ist natürlich mitnichten der Fall, vielmehr ist es an allen von der neuen Rechtsprechung Betroffenen, sie mit Leben zu füllen.

Die Materie ist inhaltlich anspruchsvoll und Fehler sind gefährlich, weil sie die waffen- und jagdrechtliche Zuverlässigkeit kosten können. Im intensiven Dialog mit Ratsuchenden konnten immerhin in den vergangenen Monaten einige verlässliche Lösungen erarbeitet werden, die nachfolgend als „FAQ“ mitgeteilt werden.

Wer wird durch das Urteil des OVG NRW verpflichtet? Es ist doch kein Gesetz.

Unmittelbare Bindungswirkung entfaltet das Urteil nur für die Parteien des Rechtsstreit. Allerdings werden die Waffenbehörden und die Verwaltungsgerichte in NRW die vom OVG ausgegebene Konkretisierung zur sorgfältigen Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen und ebensolcher Munition nach § 36 I Waffengesetz schon deshalb beachtet wissen wollen, damit ihre Entscheidungen obergerichtlicher Prüfung standhalten. In anderen Bundesländer kann theoretisch anders entschieden werden, jedoch hat der 6. Senat des Sächsischen OVG die NRW-Rechtsprechung im Beschluss vom 18.12.2023, Aktenzeichen 6 B 61/23, bereits geteilt. Zahlreiche waffenrechtliche Verschärfungen in kurzer Abfolge in der jüngeren Vergangenheit und neue Pläne des Bundesministeriums des Innern und für Bau und Heimat lassen die Deutung zu, dass das Waffengesetz quasi als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für seltene, penibel überwachte Ausnahmen zu lesen sein soll, so dass mit behördlicher und gerichtlicher Zurückhaltung gegenüber diesen Trend befördernder Rechtsprechung nicht zu rechnen ist.

Was tun, wenn z.B. ein bestellter Schrank nicht geliefert werden kann?

Das OVG NRW signalisierte, dass es eine urteilskonforme Aufbewahrung von Tresorschlüsseln bis Februar 2024 erwartet. Ein neuer Tresor mit Zahlenschloss für den bisherigen Waffen- und Munitionsbestand bzw. ein Würfeltresor nur für den Schlüssel des bisherigen Schrankes ist bestellt bzw. dessen Umrüstung mit einem neuen Schloss beauftragt, wegen der enormen Nachfrage kann aber vorerst nicht geliefert werden, was ist zu tun?

Der Waffenbesitzer hat alles Nötige getan. Den Schlüssel sollte er weiterhin so gut wie irgend möglich gegen Abhandenkommen sichern, im Wachzustand am besten bei sich tragen. Für die Waffenbehörde sollte der Anschaffungs-/Umrüstungsbeleg vorgehalten werden.

 

Das Behältnis für den Tresorschlüssel muss den Sicherheitsgrad des Waffentresors mindestens teilen.

Darf man den Waffenschrank selbst auf ein mechanisches/elektrisches Zahlenschloss oder ein biometrisches Schloss umrüsten?

Die Verlockung ist groß, weil dies die preisgünstigste Variante ist. Jedoch erlischt durch einen do-it-yourself Umbau, insbesondere wenn der Tresor dafür angebohrt werden muss, regelmäßig dessen Sicherheitszertifizierung. Allerdings kann die Umrüstung von einer akkreditierten Stelle (§ 13 X Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)) abgenommen oder zur Sicherheit gleich bei ihr beauftragt werden. Auch bestandsgeschützte Waffentresore der Sicherheitsstufe A und B nach VDMA 24992 (Stand 1995) dürfen umgerüstet werden. Übrigens sind mit Umbauten und Neuanschaffungen verbundene Kosten, so das OVG NRW in den Urteilsgründen, „von den Waffen- und Munitionsbesitzern zum Schutz der Bevölkerung vor den großen Gefahren, die von Waffen und Munition in Händen unberechtigter Dritter ausgehen“ selbst zu tragen.

 

Wie muss der Schlüssel eines bestandsgeschützten A- oder B-Waffenschranks aufbewahrt werden? Braucht es dafür eines Tresors der Sicherheitsstufe 0 oder 1 nach DIN/EN 1143-1?

Wenn laut OVG NRW das Behältnis für den Tresorschlüssel den Sicherheitsgrad des Waffentresores mindestens teilen muss, dann sollte es zulässig sein, die Schlüssel für einen A- bzw. B-Tresor in einem A- bzw. B-Tresor mit einem anderen als einem Schlüssel-Schloss zu verwahren. Ein erst nach dem 06.07.2017 erworbener A- bzw. B-Schrank scheidet für dieses Vorhaben allerdings meines Erachtens aus. Er genießt keinen Bestandsschutz, erlaubnispflichtige Waffen und Munition dürfen in ihm nicht aufbewahrt werden und ergo auch kein Tresorschlüssel.

Erstreckt sich die Rechtsprechung des OVG NRW auch auf Schlüssel zu Innenfächern von Waffentresoren und zu Munitionsbehältnissen nach § 13 II Nr. 2 AWaffV?

Prinzipiell ja.  

Der Innenfachschlüssel in einem Waffentresor des Sicherheitsgrades 0 oder 1 kann allerdings, weil Lang- und Kurzwaffen und Munition in ihm ungetrennt von einander aufbewahrt werden dürfen, im Tresor verbleiben. Wichtig ist nur, dass ein etwaiger äußerer Tresorschlüssel nach den Vorgaben des OVG NRW verwahrt wird. 

Befindet sich dagegen im Innenfach eines A- oder B-Tresors zu ebenfalls im Tresor verwahrten Waffen passende erlaubnispflichtige Munition, muss der Innenfachschlüssel mindestens in einem mit einem Zahlenschloss versehenen Munitionsbehältnis nach § 13 II Nr. 2 AWaffV abgelegt werden.

Befinden sich im Innenfach (Sicherheitsgrad B) eines A-Tresors Kurzwaffen, muss der Innenfachschlüssel wiederum gesondert mit mindestens demselben Sicherheitsgrad (B und bestandsgeschützt) mit Zahlenschloss oder biometrischem Schloss verwahrt werden.  

In beiden Fällen kann der Innenfachschlüssel folglich nicht im A- oder B-Tresor verbleiben, da andernfalls das Innenfach keinerlei eigenen Schutz böte.

Dürfen unter den Voraussetzungen des § 13 VIII AWaffV Tresorschlüssel in einem gemeinsamen Tresor mit Zahlenschloss abgelegt werden?

Wenn mehrer Personen in häuslicher Gemeinschaft leben und dassselbe waffenrechtliche Erlaubnisniveau haben, dürfen sie ihre erlaubnispflichtigen Waffen samt Munition im selben Waffentresor aufbewahren. Den Tresorschlüssel, den jeder von ihnen hat, dürfen sie ebenfalls in einem gemeinsamen Tresor mit Zahlenschloss ablegen.

Wie ist der manchmal hinter dem Zahlenschloss versteckte Notschlüssel für einen Waffentresor aufzubewahren?

Das Urteil des OVG NRW verhält sich nicht ausdrücklich über Notschlüssel. Nach dem Prinzip, dass eine Kette nur so stark ist wie ihr schwächstes Glied, hat man aber anzunehmen, dass für sie keine Ausnahmen gelten. Entweder man legt sie in den Tresor mit Zahlenschloss, wobei sie so natürlich ihre Funktion einbüßen oder man vernichtet sie. Jedenfalls in NRW akzeptieren die Waffenbehörden die Verwahrung des Notschlüssels im mit Zahlenschloss gesicherten Waffentresor eines anderen Tresorbesitzers überwiegend ebenso wenig wie im Bankschließfach. Die gemeinsame Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen und damit auch des Tresorschlüssels ist nur für in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen und nur bei demselben Erlaubnisniveau zulässig. Bankschließfächer bleiben gemeinhin hinter den Anforderungen der §§ 36 WaffG und 13 AWaffV an eine sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition zurück.

Gilt die Rechtsprechung des OVG NRW auch für den Code des Zahlenschlosses, so dass man ihn deshalb auswendig zu wissen hat und ihn nirgends schriftlich fixiert ablegen darf?

NRWs Waffenbehörden haben den Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnissen bereits dahingehende Vorschriften gemacht. Sie verlangen - nachvollziehbar -, dass der Zahlencode nicht auf die Grundeinstellung des Tresorherstellers lauten darf und nicht aus naheliegenden Zahlenfolgen wie z.B. den eigenen oder den Geburtsdaten naher Angehöriger oder der örtlichen Postleitzahl besteht. Aufgeschrieben werden dürfe er auch nicht. Allerdings hat sich das Ministerium des Innern in NRW in Sachen Zahlencode noch nicht festgelegt, daher soll hier auch nicht als Kassandra-Botschaft verkündet werden, wie es diesbezüglich schlimmstenfalls kommen könnte. 

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