Vermietung von Ferienwohnungen: Wann liegt ein Gewerbe vor?
Vermieten Sie Ferienwohnungen, um sich ein zusätzliches Einkommen zu sichern? Der Bundesfinanzhof klärt in einem Urteil, wann der Fiskus von einem Gewerbe ausgehen darf.
Vermieten Sie nicht nur eine Ferienwohnung, sondern mehrere, darf der Fiskus nicht automatisch von einem Gewerbe ausgehen. Das zeigt folgender Fall: Ein Inhaber vermietet drei Ferienwohnungen und verbuchte die Einnahmen daraus als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sein Finanzamt nahm hingegen an, dass es sich um ein Gewerbe handelt und wollte dem Vermieter Gewerbesteuer aufbrummen.
Zu Unrecht entschied der Bundesfinanzhof. Es handele sich nur dann um einen Gewerbebetrieb, wenn der Vermieter mehr als übliche Sonderleistungen erbringt oder wenn wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine gewisse ‑ einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbare ‑ unternehmerische Organisation erforderlich ist.
Ein gewerbliches Unternehmen, wie beispielsweise bei einem Hotel, liege hingegen vor, wenn
die Wohnungen ähnlich wie Hotel- oder Pensionsräume ausgestattet wären,
der Inhaber für eine kurzfristige Vermietung an wechselnde Mieter wirbt,
die Ferienwohnungen hotelmäßig angeboten werden, d.h. auch ohne Voranmeldung jederzeit zur Vermietung bereitgehalten werden und
sich die Wohnungen in einem Zustand befinden, der eine sofortige Vermietung zulässt - auch dann, wenn Buchungen nicht vorliegen
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.5.2020, Az.: IV R 10/18).
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Vermieten Sie nicht nur eine Ferienwohnung, sondern mehrere, darf der Fiskus nicht automatisch von einem Gewerbe ausgehen. Das zeigt folgender Fall: Ein Inhaber vermietet drei Ferienwohnungen und verbuchte die Einnahmen daraus als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sein Finanzamt nahm hingegen an, dass es sich um ein Gewerbe handelt und wollte dem Vermieter Gewerbesteuer aufbrummen.
Zu Unrecht entschied der Bundesfinanzhof. Es handele sich nur dann um einen Gewerbebetrieb, wenn der Vermieter mehr als übliche Sonderleistungen erbringt oder wenn wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine gewisse ‑ einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbare ‑ unternehmerische Organisation erforderlich ist.
Ein gewerbliches Unternehmen, wie beispielsweise bei einem Hotel, liege hingegen vor, wenn
die Wohnungen ähnlich wie Hotel- oder Pensionsräume ausgestattet wären,
der Inhaber für eine kurzfristige Vermietung an wechselnde Mieter wirbt,
die Ferienwohnungen hotelmäßig angeboten werden, d.h. auch ohne Voranmeldung jederzeit zur Vermietung bereitgehalten werden und
sich die Wohnungen in einem Zustand befinden, der eine sofortige Vermietung zulässt - auch dann, wenn Buchungen nicht vorliegen
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.5.2020, Az.: IV R 10/18).