Ab 2026 zählt eine Mais-Mischkultur im Agrarantrag wieder unter die Kulturart Mais. Für Futterbaubetriebe, Milchviehbetriebe und Betriebe mit Biogasanlagen, die einen hohen Maisanteil in der Fruchtfolge haben, hat das bereits 2025 Konsequenzen. Denn sie müssen auf ihren Ackerschlägen zwei Hauptkulturen innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren anbauen.
Auf Flächen, auf denen im Antragsjahr 2025 Mais angebaut wird, lassen sich die Fruchtfolgeregeln aus GLÖZ 7 dann 2026 nicht mehr mit einer Mais-Mischkultur wie zum Beispiel dem Mais-Stangenbohnengemenge erfüllen. Wenn im Jahr 2025 auf einer Fläche Mais-Mischkultur angebaut wird und im Jahr 2026 Mais, liegt dagegen ein Wechsel der Hauptkultur auf der Fläche vor.
Zulässige Mais-Fruchtfolge
Laut dem Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) ist im mehrjährigen Vergleich damit folgende Abfolge zulässig:
2024 Mais-Mischkultur
2025 Mais-Mischkultur
2026 Mais
2027 Mais.
Denn die Mais-Mischkultur wird bis einschließlich 2025 als eigenständige Hauptkultur gewertet und es entstehen keine drei aufeinanderfolgenden Jahre der Hauptkultur Mais.
Unzulässige Mais-Fruchtfolge
Nicht zulässig ist folgende Abfolge:
2024 Mais
2025 Mais
2026 Mais-Mischkultur.
Hier zählt im Jahr 2026 die Mais-Mischkultur zur Hauptkultur Mais. Es würde damit drei Jahre hintereinander dieselbe Hauptkultur Mais angebaut, was gegen die Regelungen zur Fruchtfolge aus GLÖZ 7 verstößt. Auf dieser Fläche müsste 2026 also ein echter Fruchtwechsel zu einer anderen Kulturart erfolgen.
Umfrage: Skepsis gegenüber neuen Fruchtfolgeregeln
Die betroffenen Landwirte blicken skeptisch auf die neue Regel. In einer Umfrage bei topagrar.com sagen 60 %, dass sie diese Regel für nicht sinnvoll erachten, weil sie den Anbau unnötig erschwere. Ein gutes Drittel derjenigen, die abgestimmt haben, sieht Vorteile für die Fruchtfolge und die Bodenqualität durch die Regel.
Betriebe passen sich Fruchtfolgeregeln an
Allerdings scheinen sich die Betriebe bereits auf die Änderungen eingestellt zu haben oder gar nicht von so engen Maisfruchtfolgen betroffen zu sein. In der Umfrage gibt eine Mehrheit von 66 % an, dass sich dadurch der Maisanbau im Betrieb nicht ändern werde. Ein Fünftel der Befragten muss in der Folge den Maisanteil in der Fruchtfolge reduzieren. Und 13 % der Teilnehmer an der Umfrage werden den Zwischenfruchtanbau im Betrieb nochmal erhöhen und damit den Maisanbau zwei Jahre in Folge ermöglichen.
Die Umfrage ist nicht signifikant und zeigt ein Stimmungsbild unter 490 bzw. 418 Personen, die in den top agrar-Kanälen darüber abgestimmt haben.
Neue Fruchtfolgeregelungen ab 2025
Zusammengefasst gelten diese Regeln für den Fruchtwechsel nach GLÖZ 7 ab 2025:
Der Fruchtwechsel wird vereinfacht. Nun müssen auf den Ackerschlägen zwei Hauptkulturen innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren angebaut werden. Alle Ackerschläge müssen damit im Zeitraum 2023 bis 2025 mindestens zwei unterschiedliche Hauptkulturen aufweisen.
Zusätzlich ist auf mindestens 33 % des Ackerlandes eines Betriebes ein jährlicher Wechsel der Hauptkultur vorgeschrieben: Also vom Anbaujahr 2024 zum Anbaujahr 2025. Oder es muss bei gleicher Hauptkultur ein Zwischenfruchtanbau (auch als Untersaat) erfolgen, der mindestens bis zum 31. Dezember auf der Fläche vorhanden ist.
Diese Regelungen zum Fruchtwechsel sind auch auf solchen Ackerflächen zu beachten, die zwischenzeitlich zum Beispiel durch Pacht neu übernommen werden.
Ab dem Jahr 2026 zählen Mais-Mischkulturen zur Hauptkultur Mais.