Bis Ende des Jahres soll das nächtliche Blinken bei Windparks ein Ende haben. Am Silvesterabend endet die Frist, bis zu der alle Windenergieanlagen mit einer „bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung" (BNK) ausgestattet sein müssen. Sie bewirkt, dass die Befeuerung nur dann aktiv ist, wenn sich ein Hubschrauber oder ein Flugzeug nähert.
Bis Jahresende werden rund 99 % der Windenergieanlagen die entsprechenden Systeme installiert haben, erwartet der Bundesverband Windenergie (BWE). Die Frist zur verpflichtenden Einführung der BNK wurde mehrfach verschoben, vor allem wegen der beschränkten Verfügbarkeit der entsprechenden Systeme.
Nur drei Prüfstellen bundesweit
Wo der BWE jetzt ein Problem sieht: Sind die Systeme in den Windparks installiert, müssen sie von den Baumusterprüfstellen (entsprechend beauftragten privatwirtschaftlichen Unternehmen) abgenommen werden. Bundesweit sind nur drei Baumusterprüfstellen mit insgesamt 150 Beschäftigten für die Abnahme der Systeme zuständig - bei 16.000 BNK-pflichtigen Windenergieanlagen. Bestandsanlagen, also Windenergieanlagen, die bis zum 31. Dezember 2024 in Betrieb gehen, drohen Pönalen, wenn sie gegen die BNK-Pflicht verstoßen.
Anschließend muss bei einer sogenannten standortbezogenen Prüfung im Betrieb die Funktionsfähigkeit der Systeme nachgewiesen werden. Schließlich genehmigen die zuständigen Behörden - in der Regel die Landesluftfahrtbehörden - das System abschließend. Die angespannte Personalsituation in vielen Behörden führt zu langen Bearbeitungszeiträumen und somit zu weiteren Verzögerungen.
Strafzahlungen drohen
BWE-Präsidentin Bärbel Heidebroek warnt daher: „Die Branche sieht sich der Situation gegenüber, ohne eigenes Verschulden mit empfindlichen Strafzahlungen belegt zu werden. Vor der nun Realität gewordenen Verzögerung bei der Genehmigung der Systeme haben die Verbände schon seit Langem gewarnt.“
Heidebroek geht davon aus, dass zahlreiche Betreiber die Strafzahlungen nicht einfach so hinnehmen und stattdessen juristisch dagegen vorgehen werden. „Somit droht eine Welle an Prozessen, die Ressourcen und Personal auf unabsehbare Zeit binden würde”, sagt sie.
Besonders negativ steche das Land Brandenburg hervor: Hier hat die für die Genehmigung zuständige Luftfahrtbehörde bereits angekündigt, dass in diesem Jahr nicht mehr alle offenen Genehmigungsanträge abgearbeitet werden können.
Neuanlagen können nicht in Betrieb gehen
Das Problem hat noch eine weitere Dimension: Neuanlagen, also Anlagen, die ab dem 1. Januar 2025 in Betrieb gehen sollen, können Stand heute nicht in Betrieb genommen werden. Für diese Anlagen ist eine Ausstattung mit BNK-Systemen verpflichtende Voraussetzung für die Inbetriebnahme. Damit die Ausstattung mit BNK-Systemen genehmigt werden kann, müssen diese jedoch im laufenden Betrieb abgenommen werden. Hier beißt sich die Katze in den Schwanz: Ohne Genehmigung keine Inbetriebnahme, ohne Inbetriebnahme keine Genehmigung. Es droht eine Lähmung, sowie der Ausfall großer Strommengen.
“Wir brauchen hier dringend eine Klarstellung, vorzugsweise durch eine Anpassung im EEG, zumindest aber durch eine Anwendungshilfe des BMWK. In dieser sollte festgestellt werden, dass zum einen Anlagen dann nicht mit Pönalen belangt werden, wenn die Betreiber nachweisen können, alle Schritte für eine fristgerechte Genehmigung der Systeme eingeleitet zu haben. Zum anderen muss klargestellt werden, dass Neuanlagen ab dem 1. Januar in Betrieb gehen können, wenn die Betreiber umgehend die notwendigen Schritte zur Genehmigung der BNK-Systeme einleiten. Nur so kann Klarheit geschaffen und eine Welle an Klagen abgewendet werden. Eine Verlangsamung des Ausbaus kann sich Deutschland energiepolitisch nicht erlauben”, so Heidebroek.
Unklarheit bei Pönalen
Unklarheit herrscht unterdessen in der Branche noch in Bezug auf die im EEG beschriebene Pönale. Es ist aktuell noch nicht näher definiert, ab welchem Punkt Windenergieanlagen mit einem BNK-System als ausgestattet gelten. Der Arbeitskreis Kennzeichnung des Bundesverbandes Windenergie (BWE) bemüht sich deswegen aktuell noch um eine genauere Definition. Diese soll Netzbetreibern als Auslegungshilfe dienen. betont: „Mit Installation, standortspezifischem Nachweis und Abgabe der notwendigen Dokumente sollte der Windparkbetreiber seine Pflicht erfüllt haben“, sagt Willi Lehmann, Geschäftsführer beim BNK-Anbieter Light-Guard, der nach eigenen Angaben 4000 Bestandsanlagen mit BNK-System ausgestattet hat. Davon werden noch etwa 500 mit BNK-Signalen über Radar versorgt, der Rest durch das deutschlandweite Transponderempfängernetz. Die Anlagen verteilen sich auf ca. 750 Windparks in allen Bundesländern.
„Bei einigen Parks fehlt zur Dunkelschaltung noch die Zuarbeit der jeweiligen Landesluftfahrtbehörde, bei denen aktuell großer Andrang herrscht“, erklärt Lehmann. „Andere Windparks haben noch eigene offene Punkte. Sonderfälle ausgenommen liegt es nur noch an der Bearbeitung durch die Behörden. Doch auch hier kommen wir nach teilweise lang andauernden Abstimmungen nun sehr schnell zum Abschluss.“
„Für 2025 haben wir uns das Ziel gesetzt, die Abläufe mit den Anlagenherstellern zu standardisieren. Die BNK-Ausstattung soll bei neuen Anlagen reibungslos verlaufen“, erklärt Felix Weiss, Vertriebsleiter der Light-Guard GmbH. Laut Hersteller seien vier Wochen zwischen Auftragseingang und fertiger Installation sowie Zertifizierung möglich.