Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Newsletter
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Baywa in Insolvenzgefahr Ernte 2024 Afrikanische Schweinepest

topplus Leserfrage

Kampf um Bonus für Volleinspeisung bei Solaranlage – was tun?

Ein Netzbetreiber verweigert einem Landwirt seit Monaten den Bonus für Volleinspeisung bei dessen Solaranlage und verweist auf Fristen und Sanktionen. Unser Experte erklärt, was zu tun ist.

Lesezeit: 4 Minuten

Frage:

Ich habe im Jahr 2022 eine Photovoltaikanlage mit 14,7 kW auf unserem Scheunendach geplant. Den Strom wollte ich komplett ins Netz einspeisen. Die Netzverträglichkeitsprüfung unseres Stromnetzbetreibers lag vor. Am 15. August 2022 habe ich auf einem Vordruck, den mir der Netzbetreiber geschickt hatte, den Punkt „Volleinspeiseanlage“ angekreuzt.

Nach der Anmeldung beim Marktstammdatenregister (MaStR) habe ich mit Datum vom 08.01.2023 die MaStR-Nummer mit Antrag auf erhöhte Förderung für Volleinspeiseanlagen auf einem weiteren Vordruck an den Netzbetreiber geschickt.

Die Anlage ist am 9. Februar in Betrieb gegangen. Laut EEG habe ich ein Anrecht auf eine höhere Vergütung bei Volleinspeisung (13 ct bis 10 kW, 10,9 ct ab 10 kW). Der Netzbetreiber zahlt mir jedoch nur 8,2 ct/kWh für eine Anlage mit Eigenverbrauch.

Anlagenerweiterung

Im März habe ich zudem die Anlage um 14,7 kW erweitert, leider aber vergessen, einen Funkrundsteuerempfänger (FRE) nachzurüsten. Dieser ist laut Netzbetreiber erforderlich, weil die Anlage jetzt mehr als 25 kW hat. Im Juli 2023 habe ich diesen nachgerüstet und an den Netzbetreiber gemeldet.

Bei einem fehlenden FRE ist laut EEG (§52) eine Sanktionierung in Höhe von 10 €/kW fällig. Da ich den FRE im Juli nachgerüstet hatte, ist eine Sanktionierung nach meinem Verständnis von März bis Juli, also für fünf Monate, fällig. Die Avacon berechnet mir diese aber bis November 2023 mit der Begründung, entsprechende Unterlagen seien „verloren gegangen“.

Damit fehlen mir in diesem Jahr 2000 bis 3000 € an entgangener Vergütung und überhöhter Sanktionierung. Mittlerweile habe ich etliche Mails und Briefe geschrieben, leider ohne Erfolg. Was kann ich gegen diese Art von Willkür tun? Darf ich etwa Geld einbehalten, das mir der Netzbetreiber für Baumaßnahmen zur Erweiterung des Netzanschlusses in Rechnung gestellt hat?

Antwort

Der PV-Anlagenbetreiber hat tatsächlich ein Recht auf die höhere EEG-Vergütung für sogenannte Volleinspeisungsanlagen: Hierfür ist erforderlich, dass der Anlagenbetreiber jeweils vor dem 1. Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahres dem Netzbetreiber in Textform mitteilt, dass er eine Volleinspeisung beabsichtigt. In Ihrem Fall erfolgte diese Mitteilung bereits im August 2022 für das Kalenderjahr 2023, sodass zweifelsfrei ein Anspruch auf die höhere Einspeisevergütung zusteht.

Wegen der Anlagenerweiterung im März 2023 war es nach § 9 Abs. 1 EEG nötig, einen Funkrundsteuerempfänger nachzurüsten, was tatsächlich erst im Laufe des Julis erfolgt ist. Demzufolge wird die Anlage tatsächlich nach § 52 EEG sanktioniert. Die Sanktion greift im Zeitraum März bis Juli 2023. Die beiden angefangenen Monate werden insoweit vollständig sanktioniert. Grundsätzlich ist die Höhe der Sanktion mit 10 €/kW festgelegt. Da der Pflichtverstoß allerdings ausgeräumt wurde, verringert sich die Sanktion rückwirkend bis zum Beginn des Pflichtverstoßes auf lediglich 2€/kW und Monat. Die vom Netzbetreiber gegebene Erklärung, dass eine Sanktion bis November 2023 wegen verloren gegangener Unterlagen laufen würde, muss aus juristischer Sicht also völlig abwegig bezeichnet werden.

In der Praxis reicht es häufig aus, wenn gegenüber dem Netzbetreiber die Rechtslage durch einen Rechtsanwalt erläutert und die Forderungen entsprechend geltend gemacht werden. Denn die Praxis zeigt leider, dass eigene Schreiben der Anlagenbetreiber häufig nicht ausreichen. Sollte das nicht ausreichend sein, müsste der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden. Theoretisch wäre es auch denkbar, mit anderen Gegenansprüchen des Netzbetreibers (z.B. Netzanschlusskosten) aufzurechnen. In der Praxis ist das allerdings häufig nicht zielführend, da der Netzbetreiber dieser Aufrechnung widersprechen und seinerseits mit den laufenden PV-Vergütungszahlungen aufrechnen wird. Hier wird man häufig um eine eigene Klage nicht herumkommen.

Unser Experte: Dr. Helmut Loibl, Paluka Rechtsanwälte, Regensburg

Haben auch Sie eine Leserfrage? Wir helfen Ihnen gerne weiter! Senden Sie uns Ihre Frage an leserfragen@topagrar.com

Mehr zu dem Thema

top + Ernte 2024: Alle aktuellen Infos und Praxistipps

Wetter, Technik, Getreidemärkte - Das müssen Sie jetzt wissen

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.