Frage:
Ich habe eine Biogasanlage, die im Jahr 2025 nach 20 Jahren aus dem ersten EEG-Förderzeitraum fällt. Bei der letzten Biomasseausschreibung der Bundesnetzagentur habe ich einen Zuschlag über 19,33 ct/kWh als Folgevergütung für die nächsten zehn Jahre erhalten.
Mein zuständiger Netzbetreiber, die EWE AG aus Oldenburg, hat mir jetzt mitgeteilt, dass nach § 39g Abs. 6 EEG die Vergütung nicht vom erhaltenen Zuschlagswert abhängt, sondern nach dem Durchschnitt der geleisteten Zahlungen der drei dem Gebotstermin vorangegangenen Kalenderjahre berechnet wird. Das Fatale dabei: Bei dieser Berechnung setzt die EWE nur die Erlöskomponente an, die wir vom Netzbetreiber, nicht aber vom Direktvermarkter erhalten haben. Mit diesen Werten errechnet die EWE für uns einen Erlös im Schnitt der letzten drei Jahre von knapp 11 ct/kWh. Da wir als flexible Anlage Strom direkt vermarkten, haben wir einen Großteil des Erlöses über den Direktvermarkter erzielt, in unserem Fall über die EWE-Tochter „EWE Vertrieb“. 11 ct wären für uns das Aus.
Darf der Netzbetreiber so vorgehen?
Die Antwort
Auf die Frage nimmt Dr. Helmut Loibl von der Rechtsanwaltskanzlei Paluka aus Regensburg wie folgt Stellung:
Die Problematik ist in der Branche leider bereits gut bekannt. Der Gesetzeswortlaut des EEG ist bei dieser Frage leider nicht ganz eindeutig, auch die Gesetzesbegründung gibt hierzu wenig her. Klar hingegen ist nach meiner persönlichen Überzeugung der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung: Der Gesetzgeber wollte die künftige EEG-Vergütung während der Folgeausschreibung maximal auf diejenige Vergütung beschränken, die in den drei vorausgegangenen Kalenderjahren gezahlt wurde.
Hintergrund ist, dass eine Vergütungsoptimierung beispielweise von Abfallanlagen, die regelmäßig deutlich weniger erhalten haben als die zulässigen Höchstgebote ermöglichen würden, unbedingt vermieden werden sollte. Die Zielsetzung des Gesetzgebers stellt also meines Erachtens ganz eindeutig auf die gesamte EEG-Vergütung und nicht nur auf die Höhe der Marktprämie ab, wenn es um die Ermittlung des Durchschnitts geht.
Rat: Druck auf die Clearingstelle ausüben
Hierzu gibt es auch bereits seit langem Verfahren vor der Clearingstelle EEG I KWKG, die jedoch bis heute noch nicht behandelt sind. Hintergrund ist, dass die Clearingstelle diese Frage als nicht übermäßig dringend ansieht, was gerade auf den hier geschilderten Fall dramatische Auswirkungen hat. Dem Anlagenbetreiber wäre also – wie im Übrigen allen betroffenen Anlagenbetreibern – dringend zu empfehlen, seinen Fall der Clearingstelle EEG I KWKG vorzustellen und darauf zu drängen, dass das laufende Verfahren beschleunigt behandelt wird, um zu einer schnellstmöglichen Klärung zu kommen.
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