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Ämter blockieren oft

NRW-Grundsatzurteil macht bundesweit Hoffnung für Solaranlagen auf Denkmälern

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat geurteilt, dass Denkmalschutz einer Solaranlage auf dem Dach regelmäßig nicht entgegensteht. Die Ämter müssen das gemehmigen.

Lesezeit: 5 Minuten

Viele Hausbesitzer in Altstädten, die sich gerne an der Energiewende beteiligen und eine Solaranlage installieren wollen, sind seit Jahren blockiert. Denkmalämter gehen teilweise äußerst restriktiv bei dem Thema vor.

Außerdem haben viele Kommunen gerade in Bayern in den letzten Jahren Gestaltungssatzungen erlassen, in denen unter anderem geregelt wird, dass regenerative Energieanlagen meist nur dort zulässig sind, wo sie für den öffentlichen Bereich nicht sichtbar sind. De facto wird die Möglichkeit für PV- und Solarthermieanlagen damit oft auf ein absolutes Minimum reduziert. 

In anderen Bundesländern ist die Sachlage oft ähnlich, weshalb ein Grundsatzurteil, das kürzlich in Nordrhein-Westfalen gesprochen wurde umso wichtiger ist und wegweisend für die ganze Republik sein könnte, schreiben der Verein Sonnenhaus-Institut und der Solarverband Bayern.

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E X K U R S

Das Grundsatzurteil

Die Eigentümerin eines Wohnhauses in der denkmalgeschützten Düsseldorfer „Golzheimer Siedlung“ hat ebenso wie die Eigentümerin eines Baudenkmals in Siegen einen Anspruch auf eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Installation von Solaranlagen. Aktenzeichen: 10 A 2281/23 (I. Instanz: VG Düsseldorf 28 K 8865/22), 10 A 1477/23 (I. Instanz: VG Arnsberg 8 K 40/22)

Dies hat das Oberverwaltungsgericht am 27.11.2024 in zwei Grundsatzurteilen zum nordrhein-westfälischen Denkmalrecht entschieden und darauf verwiesen, dass bei der Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden regelmäßig das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien die Belange des Denkmalschutzes überwiegt.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete auf die Klage der Eigentümerin die Stadt, die Genehmigung zu erteilen. Demgegenüber bestätigte das Verwaltungsgericht Arnsberg in dem zweiten Fall die Entscheidung der Stadt Siegen, die der Klägerin eine denkmalrechtliche Erlaubnis für eine Solaranlage auf der weithin sichtbaren Dachfläche versagt hatte. Hierbei geht es um ein Wohngebäude, das als ehemalige Schule als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Siegen eingetragen ist. In beiden Fällen waren Solarmodule in einer denkmalschonenden Ausgestaltung gewählt worden. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts können nun beide Denkmaleigentümer die denkmalrechtliche Erlaubnis beanspruchen.

Urteilsbegründung

In der mündlichen Urteilsbegründung der Urteile führte die Vorsitzende des 10. Senats aus: Das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien überwiegt in beiden Fällen die Belange des Denkmalschutzes. Nach einer im Juli 2022 in Kraft getretenen Regelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.

Diese Vorgabe, für die dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zukommt, beeinflusst auch das nordrhein-westfälische Denkmalschutzrecht. In die ‑ weiterhin erforderliche ‑ Abwägung zwischen den denkmalschutzrechtlichen Belangen und dem Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien sind letztere als regelmäßig vorrangiger Belang einzustellen. Nur wenn besondere Umstände des Denkmalschutzes der Errichtung von Solaranlagen entgegenstehen, darf die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis ausnahmsweise versagt werden. Bei der Prüfung, ob solche besonderen Umstände vorliegen, kommt es auf die Gründe an, aus denen die denkmalrechtliche Unterschutzstellung erfolgt ist. Weiterlesen...

Das Oberverwaltungsgericht hat in beiden Verfahren die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

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Grundsatzurteil versus Einzelfallentscheidungen 

Bernd Kerscher, Vorstand im Sonnenhaus-Institut und Vorstandsvorsitzender des Solarverbands Bayern, kommentiert das so: „Wir leben in herausfordernden Zeiten und können uns absolut nicht leisten, dass die Energiewende auch nur in Teilbereichen derart behindert wird, wie es beim Denkmalschutz häufig der Fall ist. Die Behörde hat naturgemäß immer die eigenen Aspekte im Blick, so dass es in seltensten Fällen zu einer vernünftigen Abwägung kommt. 

Wenn der Gesetzgeber hier nicht schnell klare Prioritäten setzt, bleibt jede Entscheidung eine Einzelentscheidung, die in der Regel gegen die Bauherren ausgeht, obwohl die Antragsteller in solchen Fällen eigentlich immer eine sorgsame und schonende Ausgestaltung planen. Dass die Besitzer von aufwändig renovierten und gepflegten Baudenkmälern alles andere im Sinn haben, als Ihre Schmuckstücke durch eine lieblose Solaranlage zu verschandeln, sagt einem schon der gesunde Menschenverstand. Wenn sie den Mut und die Entschlossenheit aufbringen, Denkmalschutz und Energiewende zu vereinen, sollten ihnen keine Steine in den Weg gelegt werden.“ 

Regenerative Anlagen sind kein Eingriff in die Grundsubstanz 

Insbesondere, so argumentiert Kerscher, müssen Solarkollektoren als lediglich technische Applikation und somit revidierbare Installation und nicht als Grundsubstanz des Gebäudes angesehen werden, wie andere Installation nach aktuellen – und nicht historischen – Vorschriften auch. Eine Reduzierung der Einzelfallentscheidung auf rein subjektive und vordergründig optische Begründung greift hier zu kurz. Auch historisch gesehen hätten damalige Eigentümer die jeweils konstruktiv oder technisch sinnvollste Variante – natürlich auch unter Einbeziehung gestalterischer Aspekte – gewählt. 

Noch weniger sinnvoll erscheint es, die Vorgaben auf rein farbliche Gestaltung wie z.B. „rote Kollektoren“ zu reduzieren, die bei geringerem Ertrag zusätzlich teurer, aber trotzdem alles andere als historisch sind und rein optisch nicht wirklich denkmalgerecht wirken. So gesehen wäre eine weit freizügigere Behandlung von Solaranlagen mit etwas gestalterischem Gespür im Denkmal- bzw. Ensemblebereich mehr als angebracht.“ 

Solarausbau ist öffentliches Interesse

Insofern sei das Grundsatzurteil aus NRW besonders wichtig, denn hier entschieden die Richter nach Kerschers Ansicht mit großem Sachverstand. In der mündlichen Begründung der Urteile führte die Vorsitzende des 10. Senats aus: Das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien überwiegt in beiden Fällen die Belange des Denkmalschutzes.

Nach einer im Juli 2022 in Kraft getretenen Regelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.

Diese Vorgabe, für die dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zukommt, beeinflusst auch das nordrhein-westfälische Denkmalschutzrecht. In die weiterhin erforderliche Abwägung zwischen den denkmalschutzrechtlichen Belangen und dem Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien sind letztere als regelmäßig vorrangiger Belang einzustellen.

Nur wenn besondere Umstände des Denkmalschutzes der Errichtung von Solaranlagen entgegenstehen, darf die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis ausnahmsweise versagt werden. Bei der Prüfung, ob solche besonderen Umstände vorliegen, kommt es auf die Gründe an, aus denen die denkmalrechtliche Unterschutzstellung erfolgt ist. 

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