Mit der EEG-Novelle im Jahr 2022 im Rahmen des „Osterpakets“ hat die Bundesregierung eine Änderung bei der Vergütung von Photovoltaikanlagen eingeführt: Betreiber von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden erhalten einen Bonus von ca. 3 bis 5 ct/kWh (je nach Anlagengröße), wenn sie den kompletten Strom ins Netz einspeisen. Dazu reicht es aber nicht aus, vor der Inbetriebnahme zu erklären, dass es sich um eine Volleinspeiseanlage handelt. „Die Netzbetreiber verlangen jährlich eine separate Mitteilung, dass man den Bonus in Anspruch nehmen möchte“, erklärt Rechtsanwältin Christina Wohlgemuth von der Kanzlei Nümann und Siebert aus Karlsruhe.
Diesen Stichtag beachten!
Hierzu verweist sie auf das EEG, wonach der Anlagenbetreiber jedes Jahr bis zum 30.11. erklären muss, dass er im Folgejahr den Bonus haben möchte. „Das kann der Betreiber in einfacher Textform machen oder ein Formular nutzen, das einige Netzbetreiber inzwischen anbieten“, sagt Wohlgemuth. „Es sollte in jedem Fall darauf geachtet werden, dass ein Nachweis vorliegt, dass man die Erklärung abgegeben hat.“ Verpasst man diesen Stichtag, gibt es für das komplette Folgejahr keinen Bonus.
Eine Besonderheit ist es, wenn eine Anlage erst nach dem Stichtag 30.11. im Laufe des Dezembers in Betrieb geht. Faktisch kann die Frist 30.11. für das Folgejahr dann nicht mehr eingehalten werden. Hierfür gibt es im Gesetzestext keine Lösung. Für die Praxis empfiehlt Rechtsanwältin Wohlgemuth jedoch, vor Inbetriebnahme zu erklären, dass der Volleinspeise-Bonus im Folgejahr in Anspruch genommen werden soll.
Den gesamten Strom abliefern
Worauf Betreiber auch achten sollten: Wenn sie die Volleinspeisung anmelden, müssen sie den kompletten Strom abliefern. „Wer dann einen Teil des Stroms selbst verbraucht, verliert nicht nur den Bonus für das komplette Jahr, sondern muss auch eine Strafe zahlen“, warnt sie. Diese beträgt 2 €/kW installierter Leistung, die monatlich für ein ganzes Jahr zu zahlen ist. Bei einer Anlage mit 700 kW wären das beispielsweise monatlich 1400 €. „Wer sich nicht sicher ist, ob er vielleicht doch einen Teil selbst verbrauchen will, sollte besser eine Überschusseinspeiseanlage anmelden“, rät sie.
Tipps aus der Praxis
Ein Leser aus Bayern gibt anderen Berufskollegen folgende Tipps:
Zusätzlich ist es immer vor der Inbetriebnahme notwendig, diese Erklärung abzugeben, weil ansonsten der Bonus für das Inbetriebnahmejahr entfällt. In meinem Fall (Inbetriebnahme am 09.01.2024) entgeht mir der Bonus quasi für ein Jahr.
Bei meinem Netzbetreiber (Bayernwerk) gibt es für diese Erklärung ein Formular "Mitteilung zur Inanspruchnahme des erhöhten anzulegenden Wertes bei einer VolleinspeiserVolleinspeiser-Solaranlage".
Diese Erklärung enthält folgenden Satz:
"Diese Erklärung gilt für das gesamte Kalenderjahr. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, wenn dem Netzbetreiber nicht bis zum 30.11. für das darauffolgende Kalenderjahr eine abweichende Mitteilung gemacht wird (Posteingang beim Netzbetreiber)."
Somit ist die Erklärung nicht mehr jährlich abzugeben, sondern nur noch bei einer Änderung.